Amtsrichterin des AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei Schaden von knapp 700,– € mit Urteil vom 15.7.2014 – 61 C 411/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil des AG Stade zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegen die VHV Versicherung bekannt. Die Vesicherung meinte, bei einem vom Sachverständigen festgestellten Schaden von knapp eintausend Euro sei es nicht erforderlich gewesen, einen freien Kfz-Sachvertändigen zu beauftragen, da ein eindeutiger Bagatellschaden vorläge. Nach ihrer eigenen Berechnung betrage der Schaden knapp 700,– €.  Und bei diesem Schadensbetrag sei ein Gutachten nicht erforderlich gewesen. Sie könne daher die Gutachterkosten nicht erstatten. Diese Rechtsauffassung ist natürlich falsch. Das hat auch die erkennende Amtsrichterin erkannt. Es kommt nicht auf starre Schadensgrenzbeträge an, sondern  ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen davon ausging, dass ein Gutachten geboten erschien. Im Ergebnis ist das Urteil daher  richtig und auch im wesentlichen richtig begründet. Lest selbst das Urteil aus Niedersachsen und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

61 C 411/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d.d. Vorstand, d.v.d. Herrn Thomas Voigt, Dr. P. Horby, J. Junker, D. Werner ebenda, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 15.07.2014
durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2014 zu zahlen.

2.     Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 374,48 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 374,48 € aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 17.01.2014 (Anlage K 3, Bl. 29 d. A.) von der Beklagten aus §§7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB verlangen sowie die geltend gemachten Zinsen aus § 288 BGB.

Für die Frage, ob die Beklagte als Versicherer des Schädigers die Gutachterkosten zu ersetzen hat, kommt es einzig darauf an, ob die Einschaltung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Schadens i. S. des § 249 BGB erforderlich und zweckmäßig waren (s. dazu BGH NJW 2005, 356). Nach den Ausführungen des zitierten Urteils kommt es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Dabei ist maßgebend, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts vor. Wie die Beklagte selbst ausführt, handelt es sich bei der Klägerin um eine 20-jährige junge Frau. Dass die Klägerin nun Expertin auf dem Gebiet der Kfz-Reparatur ist oder besondere technische Kenntnisse auf diesem Gebiet hat, ist nicht ersichtlich. Dass sie einen Führerschein hat und Halterin eines Pkw war, den sie regelmäßig fährt (fuhr), ist kein Indiz dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Schadenereignisses selbst erkennen konnte, dass hier ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, der es mit sich bringt, keinen Gutachter zur Beurteilung des Schadenumfanges einzuschalten. Wie aus dem dann erstatteten Gutachten des Sachverständigen hervorgeht, waren diverse Untersuchungen erforderlich, um dann den endgültigen Schaden zu ermitteln. Dabei kommt es auch nicht allein darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (BGH a. a. O). Im Übrigen ist hier die sog. „Bagatellgrenze“ von 700,00 € auch nur um 0,43 € unterschritten, selbst wenn man die Auffassung der Beklagten-Seite teilt, die Reparaturkosten hätten in diesem Fall lediglich 699,57 € brutto betragen (und nicht die vom Sachverständigen … ermittelten 934,91 € brutto).

Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Schadenereignisses hat erkennen können, ob der Schaden nun 934,91 € brutto oder 699,57 € brutto betrug. Nur wenn sie nach ihren Erkenntnissen und Möglichkeiten ohne Weiteres hätte erkennen können, dass lediglich ein Bagatellschaden (z. B. offensichtlicher leichter Blechschaden) vorgelegen hätte, wäre ihr die Einschaltung eines Sachverständigen versagt geblieben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsrichterin des AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei Schaden von knapp 700,– € mit Urteil vom 15.7.2014 – 61 C 411/14 -.

  1. virus sagt:

    Ich meine, die gewählte Überschrift wird dem Urteil nicht gerecht. Besser hätte es geheißen:

    VHV-Versicherer kürzt unabhängig ermittelten Schadensersatz, um auch noch das Sachverständigen-Honorar „einzusparen“ zu können

    Harz 4-Sätze liegen bei unter 400,00 € pro Monat, darum ist die Kürzung eines Schadensersatzanspruches um ca. 235 € für viele Anspruchsteller keine Bagatelle, sondern geradezu existenziell. Allein diese Betrachtungsweise rechtfertigt m. E. immer die unabhängige Schadenbestimmung mit gleichzeitiger Beweissicherung.
    Vor dem Hintergrund, dass gerade die Pkw-Haftpflicht-Versicherung per Gesetz verpflichtend ist, damit weder Schädiger noch Geschädigter durch ein Unfallgeschehen in finanzielle bzw. extenzielle Not gerät, ist es untolerierbar, dass sich beinahe alle Haftpflicht-Versicherer an jeden geltend gemachten Anspruch versuchen zu bereichern.

  2. Hirnbeiss sagt:

    @virus says:
    16. September 2014 at 10:58
    „…….. ist es untolerierbar, dass sich beinahe alle Haftpflicht-Versicherer an jeden geltend gemachten Anspruch versuchen zu bereichern.“

    Hi Virus,
    wieso nur versuchen sich zu bereichern?
    Es kommen nun die Wertminderungskürzungen, nach der in Auftrag gegebenen MFM Faktorenmethode = ManipulatorFürMinderwert!

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Virus

    Hier ging es doch u.a. auch darum, plakativ darauf hinzuweisen, dass es eigentlich eine Bagatellschadensgrenze gar nicht geben kann. Es kommt bekanntlich auf die laienhafte Sicht des Geschädigten an. Deshalb sind auch sogar unter der vom BGH angenommenen Grenze von 715,– € eingeholte Sachverständigengutachten zu erstatten. Das ist der Tenor dieses Urteils.

    Dass die Kfz-Haftpflichtversicherer an allen Ecken und Kanten kürzen, ist bekannt und bedarf insoweit keiner Überschrift mehr. Die Aktivlegitimation und das Bezahlen der Sachverständigenrechnung sowie die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens bei „geringen“ Schäden werden in Zukunft ein Thema werden.

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