Mit Urteil vom 30.08.2007 hat das LG Duisburg im Verfahren 5 S 63/07 für Recht erkannt:
„Lässt ein Fahrzeugeigentümer nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren hat er damit sein Integritätsinteresse bereits nachgewiesen. Eine Dokumentation des Integritätsinteresses zur 6-monatigen Weiterbenutzung ist bei dieser konkreten Abrechnung nicht erforderlich.“ (Leitsatz des Verfassers)
Im konkreten Fall lagen die geschätzten Reparaturkosten im Verhältnis zum geschätzten Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze. Der Geschädigte erteilte Reparaturauftrag und veräußerte sein Fahrzeug nach der Reparatur innerhalb des 6-Monats-Zeitraums. Seine Klage auf vollständigen Reparaturkostenersatz gegen den Versicherer, der freiwillig lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet hat, war selbstverständlich erfolgreich.
Unverständlich ist, dass die Berufungskammer des LG Duisburg die Revision zugelassen hat. Daraus ist zu schließen, dass das LG Duisburg die Entscheidung des BGH vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06 (NJW 2007, 588) nicht gekannt hat, denn mit dieser BGH-Entscheidung ist höchstrichterlich längst klargestellt, dass bei konkreter Abrechnung ein Integritätsinteresse nicht mehr nachgewiesen werden muss. Die Entscheidung ist zwar zu einem unter 100 %-Fall ergangen. Da der Geschädigte aber Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze abrechnen darf, lassen sich die Entscheidungsgründe ohne Weiteres auf die 130 %-Grenzfälle übertragen unter der einzigen, freilichen Voraussetzung, dass konkret enstandene Reparaturkosten und nicht lediglich fiktiv abgerechnet wird. In gleicher Weise hatte bereits das LG Bonn zum Verfahren 1 O 214/07 entschieden.
Bereits in der Entscheidung VI ZR 172/04 vom 15.02.2005 (NZV 2005, 243) hat der BGH für Recht erkannt, dass der Geschädigte durch die konkrete Reparatur seines Fahrzeuges alleine bereits grundsätzlich in ausreichendem Maße sein Integritätsinteresse nachweist. So hat auch das AG Frankfurt mit Urteil vom 26.09.2007 (30 C 1342/07 -47) entschieden.
Fazit:
Konkret entstandene Reparaturkosten für eine fachlich korrekte Reparatur sind dem Geschädigten sofort und ohne den Weiterbenutzungsnachweis von 6 Monaten und selbst in einer die 130 %-Grenze übersteigenden Höhe sofort zu ersetzen, wenn
a) nach dem Schadensgutachten ein 130 %-Grenzfall vorliegt, also die fiktiv geschätzten Reparaturkosten den geschätzten Wiederbeschaffungswert zzgl. der geschätzten Wertminderung nicht übersteigen und
b) der Geschädigte über die Reparatur eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt vorlegt und damit nicht mehr fiktiv, sondern konkret abrechnet.
Prognoserisiko und Werkstattrisiko gehen zu Lasten des Schädigers und nicht zu Lasten des Geschädigten. Hat sich der Geschädigte nach Erhalt des Kfz-Schadensgutachtens nach den ihm offenstehenden Wahlmöglichkeiten zu Recht für die Erteilung des Reparaturauftrages entschieden, so kann ihm aus diesem rechtmäßigen Verhalten im Nachhinein überhaupt kein Nachteil erwachsen, selbst dann nicht, wenn sich ergeben sollte, dass der SV die Reparaturkosten zu niedrig oder den Wiederbeschaffungswert zu hoch eingeschätzt haben sollte.
Euer Willi Wacker
Gedichtlein zum Nikolausi!
Was will der Wacker Willi damit sagen,
wenn trifft denn dieses Urteil wieder?
Soll´t ich Prognosen dazu wagen,
ist es die HUK, vielleicht schon wieder?
Ich glaube schon dass ich´s erraten,
wer sonst gibt sich nach außen bieder,
obwohl in Wirklichkeit sie sind Piraten.
Auch zeigt uns dieses Urteil mehr,
ja,Justizia hats längst begriffen.
Dem Vorstand glaubt man eh nichts mehr,
bald wird der auch zurückgepfiffen.
Wie gut dass es noch Willi Wacker gibt,
er zeigt der HUK, wie er sie liebt.
Und nun mein lieber Nikolaus,
pass auf in Coburg vor dem Haus,
wo steht in grossen Lettern HUK,
sonst sind die Gaben weg, ruck zuck!LOL,LOL
Gute Nacht