Wie wir alle wissen, kürzt die HUK Coburg schon seit über 15 Jahren das Sachverständigenhonorar gegen Recht und Gesetz nach „Gutsherrenart“. In den vergangenen 1 – 2 Jahren sind einige andere Versicherer auch auf diesen rechtswidrigen Karren aufgesprungen. Als Grundlage der Kürzungen erfolgt u.a. der Verweis auf diverse Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken. Das LG Saarbrücken (13. Zivilkammer) hatte seit 2011/2012 seine bisherige (korrekte) Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar aufgegeben und in mehreren Verfahren die Nebenkosten pauschal auf einen Maximalbetrag von EUR 100,00 Euro begrenzt.
Ein gegenteiliges Urteil des OLG Saarbrücken (4 U 61/13 vom 08.05.2014), durch das die Nebenkostendeckelung des LG Saarbrücken aufgehoben wurde – sowie die BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 – konnte die Versicherer nicht davon abgehalten, die Kürzungen auf Grundlage der landgerichtlichen Fehlentscheidungen flächendeckend fortzuführen.
Auch einige Amtsgerichte im Gerichtsbezirk des LG Saarbrücken ignorierten die OLG-Entscheidung sowie ein Urteil des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13), bei dem z.B. Nebenkosten in Höhe von 189,20 Euro (netto) nicht beanstandet wurden! In den meisten Verfahren wurde der Gang zum Bundesgerichtshof durch das LG Saarbrücken blockiert, indem die Revision einfach nicht zugelassen wurde. Bei einem Verfahren kam es nun aber doch zur Revision, bei der der BGH – wie erwartet – die pauschale Nebenkostendeckelung von 100 Euro schlichtweg als unzulässig verworfen hat. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Folgerichtig wurde das Urteil des LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) durch den VI. Zivilsenat des BGH aufgehoben. Auch die Unerheblichket der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage fand analog BGH VI ZR 225/13 noch einmal Bestätigung. Der BGH hat die Streitsache – wie auch schon bei der Entscheidung vom 11.02.2014 – zur weiteren Verhandlung und Tatsachenfeststellung an das Landgericht zurückverwiesen. Hier nun die aktuelle Entscheidung des BGH (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014):
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 357/13 Verkündet am:
. 22. Juli 2014
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – LG Saarbrücken
. AG Lebach
in dem Rechtsstreit
…
Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter,
gegen
…
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.
Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8,000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Festslellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.
Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein Anspruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkosten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerechneten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten, so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 daraufhin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen, die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen:
– Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €.
– Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farbseiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €.
– Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €.
– Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen
Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag Überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.
B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
I. Leistungsantrag:
1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ161,151,154).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflüssmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für Ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn.7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (expost gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 01, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11 , VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., §287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 207 Rn. 35).
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem – hier unstreitigen – Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11, FamRZ 2012. 293 Rn.26; vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11 , aao Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10 , aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende „Nebenkostenpauschale“ von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsgerichts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 26,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens – bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten – zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der – durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiierten – Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
II. Feststellungsantrag:
Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens – sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses – zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 – 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.
III.
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz I ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen.
Galke Wellner Diederichsen
. von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 -14 C 43/12 (20) –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 -13 S 41/13 –
@Virus. „Sodann wird einmal mehr ein BGH- Urteil als ein nicht zu beachtender, weil höchstrichterlicher Unrechtsspruch allen Akteuren in trauriger aber auch mahnender Erinnerung bleiben.“
—– Ahmen.
In Anleihe (geklaut) bei einem Großen: Schön wär’s – allein mir fehlt der rechte Glaube!
Die meisten Leute wissen schon nicht mehr wie das Wetter vor drei Tagen war.
Wehpke Berlin
@Karle
„Über 90 % der Geschädigten lassen sich auf das Geschmiere der Versicherung ein. Egal was drinnen steht. Die maximal 10%, die beim Anwalt landen, sind sowieso nur “Schwund” in den Augen der Versicherer. Außerdem verstehen eh nur 10% der Anwälte ihr Handwerk, wenn überhaupt? Bleibt am Ende also nur 1% effektiver Widerstand => vernachlässigbar.“
Ld. wahr! Wie gesagt, ich lerne noch, aber so wie es aussieht ist mein Weg als RA vorgezeichnet und ich sage immer, egal was man macht, dass was man macht, muss man gut machen!
Man kann auf der einen Seite nicht nur den „fetten“ Reparaturschaden abrechnen bzw. bei der Versicherung einreichen und sodann die weiteren beteiligten im Regen stehen lassen.
Dies funktioniert als RA dauerhaft einfach nicht.
Als schadenregulierender RA hat man sich um die Belange aller Beteiligten Personen zu bemühen. Im Mittelpunkt steht dabei der Geschädigte.
Es ist als RA nicht besonders „prickelnd“, wenn die Versicherung bei den MW-Kosten, den Reparaturkosten sowie den SV-Kosten kürzt und sämtliche Personen das Geld beim Auftraggeber, also dem Mdt., dem Geschädigten, einfordern. Da steht man doch als RA, als super-Looser da.
Daher haben und bauen wir unseren Kanzleibetrieb eben um, damit dies eben nicht passiert. Für RA-Anwälte bedeutet dies, dass man konsequent auf IT setzen muss. Schnellbausteine und Musterschriftsätze sind das Zauberwort. Diese „codiert“ man sodann mit „Stoppcodes“.
Bei Advoware z.B. F11. Dadurch springt man sofort die verschiedenen Textstellen an.
Beim Übersenden einer Rep-Rechnung sowie MW-Rechnung befinden sich meine Hände bei der Schadenaufstellung fast nur noch auf dem Ziffernblock! Geht super schnell, als PDF umwandeln und per Knopfdruck in die Akte der Versicherung.
Erst seit dem wir nahezu nurnoch so arbeiten, wird die Arbeit richtig effektiv.
Dadurch haben wir auch Zeit gewonnen, sofort in der laufenden Regulierung gegen die Kürzungsschreiben vorzugehen. Alles andere ist aus anwaltlicher Sicht „Beschäftigungstherapie“, wenn ich erst diktiere und mir noch Gedanken machen muss.
KFZ-Regulierung ist Massegeschäft, aber die Qualität darf eben nicht leiden.
Solange RA keine Arbeitsentlastung für die von dem Geschädigten beauftragten Firmen darstellen, haben RA die eigene Aufgabe an sich verfehlt.
Ich habe mal angefangen in Prozenten zu rechnen. Wenn einem SV im Schnitt ca. 12-18% der Kosten gekürzt werden und ein RA nicht im Rahmen des „fetten“ Reparaturschadens dagegen vorgeht, dann hat der RA seine Daseinsberechtigung auf lange und absehbare Zeit verspielt.
Es kann einfach nicht sein, dass sich einer „unserer“ örtlichen SV an uns wendet mit der Bitte, nochmal knapp 100,00 € einzuklagen, obwohl die Geschädigte vor Ort von RA´e vertreten wird. Auf den Anruf, hinsichtlich des genauen Schadenortes (ob jetzt AB-Bremen oder AG-Blumenthal) bei der Geschädigten, teilte die Rentnerin mit, dass ihr gleichfalls 40,00 € gekürzt wurden. Die RA´e könne Sie aber nicht erreichen.
Sorry liebe Kollegen und RA, so kann man keinen Mdt., Geschädigten, vertreten.
Soviel auch zu dem hier angesprochenen Thema Strategien bei der Kürzung von SV-Kosten.
Aus anwaltlicher Sicht kann ich nur sagen, dass es letztes Jahr das „neue“ RVG gab, wodurch auch das Einklagen von Kleinstbeträgen lukrativ ist.
Ich nehme jetzt mal aus anwaltlicher Sicht ein Beispiel aus dem letzten Jahr.
Die Versicherung kürzte:
1. Die SV-Kosten
2. Die MW-Kosten
3. Das SMG für den Mandanten war zu knapp berechnet
Was war die Folge?! Erstmal wurden alle Gläubiger der Geschädigten kontaktiert. Also SV sowie MW-Firma. Diese haben uns sodann alle beauftragt und Mandatiert.
3. Bezgl. des SMG gab es noch ein kurzes Nachkobern, was zu einer weiteren Einigungsgebühr auf den Streitwert beitrug. Knapp 80,00 € aus dem Kopf.
2. Die MW-Kosten wurden tatsächlich nach Fracke (so die Rspr. vor Ort) reguliert. Dadurch ist die weitergehende Geschäftsgebühr i.H.v. 70,20 netto angefallen.
1. Die SV-Kosten wurden eingeklagt, die Versicherung machte einen Rückzieher und es sind eine Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr angefallen. Gut 250,00 €.
…..soviel ganz kurz zu dem Thema Strategien…..aus anwaltlicher Sicht!
@Karle
„Den Dauerbrenner Sachverständigenhonorar sowie die anderen Kürzungspositionen bekommt man nur in den Griff durch konsequente und flächendeckende Inanspruchnahme der VNs (=Mörser-Dauerfeuer). Alles andere ist bestenfalls ein kleines “Störfeuer”.“
Vollste Zustimmung! Aber eine solche Umstellung bzw. Forderung aus SV-Sicht bedarf auch einer Umstellung in der anwaltlichen Praxis. Wir arbeiten daran……und heute habe ich festgestellt, dass ich das Rad nicht neu erfinden muss. Stattdessen habe ich vor Ort ca. 85% dieses Musterschreibens in unserer IT hinterlegt.
http://www.captain-huk.de/musterbriefe/anschreiben-an-den-versicherungsnehmer-vn/
Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut! 🙂
So dies war mein Wort zum Sonntag und für einen hier mitlesenden SV liegt mittlerweile und quasi der „Masterplan“, das Vorgehen gegen den VN, als durchrationalisiertzer Schriftsatz bzw. als Gesamtvorgehensweise vor.
@Schwier
was soll diese ständige Selbstdarstellung?
Als Anwalt ist man ein Stück weit Sozialstation,das weiss jeder.
Dass Sie es schaffen,eine Schadenskürzung von unter 500,-€ kostendeckend durch die Instanz bis zum Urteil zu bringen,ist unzweifelhaft gelogen!
Bleiben Sie mal auf dem Teppich!
Welche Pfefferminzia zahlt Ihnen denn freiwillig eine Einigungsgebühr bei Regulierung nach Rechtshängigkeit und Klagerücknahme?
Bestimmt Keine!
Und schon haben Sie gnadenlos draufgelegt.
@RA Imhof:
„Es kann also nicht richtig und auch nicht so gemeint sein….“
Es ist bestimmt nicht richtig, aber vielleicht ist es dennoch so gemeint?
Das Ergebnis dieses sybillinischen Geschwurbels des BGH haben wir heute auf der Hand: in keinem Schriftsatz der Versicherungsanwälte bleibt der Schrott mit der „- bezahlten – Rechnung“ unerwähnt, auch wenn dies auch auf dortiger Seite nicht verstanden wird.
@ Babelfisch „in keinem Schriftsatz der Versicherungsanwälte bleibt der Schrott mit der “- bezahlten – Rechnung” unerwähnt“
Denken wir mal weiter. Nach dem Willen der Richter am 6. Senat, VI ZR 357/13, ist der erlittene Schaden erst dann auch als Schadensersatz einforder/einklagbar, wenn er zuvor vom Geschädigten an die einzelnen Dienstleister ausgeglichen wurde. Der Gutachter ist zu bezahlen, die Werkstatt, die Mietwagenfirma, der Fahrzeughändler, der Restwertverwerter, der Anwalt. Mit Rechtssicherheit hat dies nichts mehr gemein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung wäre insgesamt infrage gestellt.
@Virus
„Die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung wäre insgesamt infrage gestellt.“
Nee. Nur der Einzug von Forderungen auf Grundlage einer Abtretungserklärung ist seit VI ZR 357/13 in Frage gestellt. Und das für alle Dienstleister – nicht nur für die Sachverständigen.
@Karle
„Nee. Nur der Einzug von Forderungen auf Grundlage einer Abtretungserklärung ist seit VI ZR 357/13 in Frage gestellt. Und das für alle Dienstleister – nicht nur für die Sachverständigen.“
Da beißt sich dann die Katze in den Schwanz. Die Abtretung ändert doch an der Forderung nichts und stellt nur einen Wechsel des Gläubigers dar – so das bisherige allgemeine Verständnis. Wie soll das in Einklang zu bringen sein mit VI ZR 357/13 ?
So kann man den Rechtsstaat auch verändern. Wie war das gleich – BRD?
@Juri
„Die Abtretung ändert doch an der Forderung nichts und stellt nur einen Wechsel des Gläubigers dar – so das bisherige allgemeine Verständnis“
So isses = 2. Semester Jurastudium. Das wissen sogar die meisten Versicherungsanwälte. Die „Besten der Besten“ haben dieses Semester aber wahrscheinlich übersprungen?
Interessant wäre die Argumentation des BGH, wenn die Sachverständigenkosten z.B. an die Oma des Sachverständigen abgetreten sind? Hält der BGH dann eine Kürzung nach „Omma-Recht“ für angebracht oder nicht? Macht es einen Unterschied, ob die Omma Hartz 4 bezieht oder eine fette Beamtenpension? Was bekommt die Omma zugesprochen, wenn sie am Stock geht? Wie fällt das jeweilige BGH-Urteil aus, wenn Großmütterchen 4, 6 oder 8 Enkel hat?
Das gegenständliche BGH-Urteil kann man mit einem einzigen Wort erklären:
VERFASSUNGSWIDRIG!
@ Karle
„Das gegenständliche BGH-Urteil kann man mit einem einzigen Wort erklären:
VERFASSUNGSWIDRIG!“
So schlimm?
Könnte es nicht so gewesen sein, dass der Herr Richter W. ein Seminar von der Versicherungswirtschaft besucht hat, anstatt selbst über geltendes Recht zu referieren?
So ganz koscher und unbefangen scheint er nicht mehr zu sein?
Vielleicht hat er auch eingesehen, dass es der Versicherungswirtschaft scheiss egal ist, was für Urteile gesprochen werden und hat sich auch dementsprechend angepasst, nach dem Motto, ich wasch Euch den Pelz, lass die Flöhe leben und mach niemanden nass.
Hallo Virus,
ich glaube, dass man die Sache differenzierter sehen muss.
Reparaturwerkstatt, Mietwagenfirma und Sachverständiger sind nach herrschender Meinung allesamt keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Bei der Werkstatt hat der VI. ZS. des BGH dies bereits ausdrücklich entschieden (siehe BGHZ 63, 182). Bekanntlich kann man die Sachverständigenkosten nicht fiktiv geltend machen. Insofern ist immer eine Originalrechnung mit Steuernummer und laufender Rechnungsnummer erforderlich.
Anders ist es bei den Reparaturkosten. Diese können gemäß § 249 II BGB auch auf der Basis eines Gutachtens eines qualifizierten Kfz-Sacverständigen abgerechnet werden (vgl. BGHZ 155, 1). Bei den Reparaturkosten ist daher eine tatsächliche Wiederherstellung nicht notwendig, um den Schadensersatz zu erlangen.
Auch Mietwagenkoten können nur aufgrund der Rechnung verlangt werden. Ansonsten erhält der Geschädigte „nur“ den Nutzungsausfall entschädigt. Das ist aber eine reine „Entschädigung“ und kein Ersatz des Schadens!!
Also, Du erkennst, dass die einzelnen von Dir aufgeführten Positionen unterschiedlich zu bewerten sind. Dementsprechend kommt es auch auf die Bezahlung an.
Was letztlich der BGH mit dem versteckten Hinweis auf Bezahlung, auf den ich bereits 2 Tage nach Veröffentlichung des Urteils mahnend hingewiesen hatte, meint, ist mir noch nicht ganz klar, denn der Begriff „Bezahlen“ ist dem BGB eigentlich fremd. Im Rahmen des Werkvertragsrechts, das für die Entlohnung des Werkes – Gutachten – maßgebend ist, wird von „Entrichtung des Werklohnes“ bzw. „Entrichtung der Vergütung“ gesprochen. „Bezahlen“ heißt im landläufigen Sinne, die Forderung begleichen, damit eine Erfüllungswirkung eintritt. Diese Erfüllungswirkung ist in § 362 ff. BGB geregelt.
Wenn nun der BGH meint, dass die Werklohnforderung des Sachverständigen erfüllt sein muss, um die Restkosten geltend machen zu können, damit auch eine Indzwirkung der Erforderlichkeit eintritt, dann tritt auch durch Abtretung an Erfüllungs Statt eine Erfüllung ein, § 364 I BGB.
Mithin ist die Rechnung auch „bezahlt“, wenn der restliche – streitige – Sachverständigenkostenanteil an Erfüllungs Statt gemäß § 364 I BGB abgetreten worden ist, d.h. zwischen Geschädigtem und Kunden des Sachverständigen und dem Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung gemäß § 398 BGB getroffen worden ist.
Vielleicht können auch die anderen mitlesenden Juristen mal ihre Gedankengänge vorbringen?
@Hirnbeis
Das eine schließt das andere ja nicht aus. Dann eben in 2 Worten:
Verfassungswidrige Klientelrechtsprechung