Auf eine Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht hat das AG Bochum mit Urteil vom 05.12.2007 (70 C 85/07) eine Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg im schriftlichen Verfahren verurteilt, an den klagendenen Sachverständigen 184,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO handelt, ist von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 313 a ZPO bei einem Streitwert bis 185,00 € abgesehen worden.
Interessant sind allerdings die Entscheidungsgründe, die ich nachfolgend wortwörtlich wiedergebe:
Die Beklagte schuldet dem Kläger aus abgetretenem Recht seiner Kundin … nach §§ 398, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Höhe der restlichen nicht erstatteten Gutachterkosten in Höhe von 184,76 €.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses steht unter den Parteien fest.
Erhebliche Einwendungen gegen die Eigentümerstellung der abtretenden Frau … hat die Beklagte auch nicht mehr erhoben, nachdem unwidersprochen dargelegt worden ist, dass die Geschädigte im Fahrzeugschein steht, den Darlehensvertrag zur Finanzierung des verunfallten Fahrzeuges bedient und die HUK-Coburg, die Haftpflichtversicherung der Beklagten, nach umgehender Prüfung Schäden an die Kundin des Klägers, Frau … als Eigentümerin des verunfallten Fahrzeuges reguliert hat. Danach können keine ernsthaften Zweifel mehr an der Eigentümerstellung der abtretenden Kundin bestehen.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn die Sicherungsabtretung vom 10.01.2007 ist wirksam. Ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor. Die Interessenlage des Klägers macht deutlich, dass es ihm bei der Sicherungsabtretung nicht darauf ankommt, Ansprüche seiner Auftraggeberin gegen die Beklagte wahrzunehmen, sondern allein darauf ankommt, dass seine eigenen Ansprüche auf Sachverständigenhonorar befriedigt werden. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten. Die Kundin des Klägers hat auf eine Zahlungserinnerung des Klägers hinsichtlich der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht regulierten Teilbeträge seines Sachverständigenhonorars mit einer entsprechenden Zahlungsverweigerung reagiert, so dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, nunmehr die Beklagte in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Sachverständigenkosten seien jedenfalls im Umfang der hier noch geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten überteuert. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe der hier noch geltend gemachten Sachverständigenkosten gegen die Beklagte zustand. Der Beklagten ist es im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen, solange für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten sonst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht die Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, denn geltend gemacht werden die Schadensersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (siehe zu allem OLG Naumburg NJW RR 2006, S 1029 ff.). Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers oder für ein auffälliges Missverhältnis des geltend gemachten bzw. hier noch geltend gemachten Honorars zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, so dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, sind nicht gegeben.
Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren nach pauschalem Grundhonorar in Abhängigkeit von Schadenshöhe um eine übliche Abrechnungsmethode. Dem Geschädigten, der einen Sachverständigen auswählt, der so abrechnet, kann damit kein Vorwurf gemacht werden. Das abgerechnete Grundhonorar und die darüber hinaus im einzelnen geltend gemachten Positionen stehen weder in einem krassen Missverhältnis zu Schadenshöhe und Reparaturkosten noch sind die Positionen unüblich oder unbillig berechnet worden.
Das verlangte Grundhonorar liegt unterhalb des Mittelwertes der sich nach einer BVSK-Honorarbefragung ergeben würde. Der Kilometeransatz von 1,10 € hält sich ebenso in einem üblichen Rahmen. Auch die von dem Sachverständigen für Fotokosten, Schreibkosten je Seite, Porto, Telefon und EDV angesetzten Kosten bewegen sich im üblichen Rahmen, wie er von Sachverständigen regelmäßig berechnet wird. Auch der Anfall von 25,00 € für das zur Reparaturkostenermittlung verwendete System DAT ist völlig üblich. Das gilt auch für die Vervielfältigungskosten des Gutachtens. Der Sachverständige hat jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, so dass sich eine weitere Preiskontrolle verbietet.
Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen stattzugeben.
Den ausführlichen und überzeugenden Worten des Amtsrichter am Amtsgericht Bochum ist nichts mehr hinzuzufügen.
Euer Willi Wacker
Willi Wacker – ein Richter der konsequent, steuersparend nicht nur ein Urteil sondern auch Recht gesprochen hat.
Danke fürs Einstellen.
virus
Hallo Virus,
gern´ geschehen.
MfG
Willi Wacker
Schön zu lesen das es solche Anwälte gibt. Aber leider kenne ich keinen davon.
Diese Urteil kann ich in einem aktuellen Fall dem Anwalt unterbreiten. Leider kuschen die meisten mir bekannten Anwälte vor der HUK immer noch.
@WESOR
Schön zu lesen das es solche Anwälte gibt. Aber leider kenne ich keinen davon.
Ich kann Ihnen nur den Tipp geben, im Captain-Huk-Forum unter Verkehrsanwälte für Geschädigte (die Guten) nachzusehen. Dort finden sie qualifizierte Verkehrsrechtsanwälte, die sich für die Geschädigten einsetzen.
MfG
W. W.
bei allem gebotenen respekt, aber man sollte die tante edith auch nicht ständig bemühen. bei den jahrelangen rechtsverhoenenden angriffen auf das deutsche rechts- und wertesystem, welches durch einen kleinen vorstand der immer fragwürdigeren huk-coburg versicherungsgruppe schrittweise dem verfall und der demontage ausgesetzt wird, bleibt letztendlich keine andere reale erklärung mehr übrig, als das hier die hinlänglich bekannte amerikanische sekte die finger im spiel hat.
lächerlich werden einige sagen, ich sage ihr werdet euch noch alle wundern.
hi sv und andere
ich bitte jeglichen vergleich zur scientology-sekte und verunglimpfende wortspielereien zu unterlassen;andernfalls muss ich ihnen unterstellen,dass sie einen angriff auf diesen blog vorbereiten möchten.
sydney´s finest
@ sv
“Bei allem gebotenen Respekt….”
verehrter unbekannter Kollege, bei allem Verständnis für Ihre Aversion gegenüber dem Vorstand der HUK-Coburg sollte die Sachlichkeit und gebotene Distanz auch weiterhin Priorität behalten. Es geht auf anderen Wegen viel besser, einen Standpunkt zu artikulieren und insoweit ist dem Hinweis von downunder auch nichts mehr hinzuzufügen.
Mit freundlichem Gruß
aus Bochum
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo,
SV und andere Kommentatoren. Damit nicht unerwartete negative Folgen eintreten, sollte hier im Blog Sachlichkeit geübt werden. Ich kann zwar manchen Unmut verstehen. Wir sollten uns aber alle an gewisse Spielregeln halten und einzig und allein sachlich argumentieren. Den Kommentaren von downunder und Herrn Dipl.-Ing. Rasche ist nichts mehr hinzuzufügen.
Mfg Euer Willi Wacker
danke,
fühle mich aber nicht belehrt, es gibt auch noch andere wege meine meinung zu äußern.
Die Wissenschaft des Überlebens.
Die Vorhersage menschlichen Verhaltens von L.Ron Hubbard fürher Universität Princeton der die Dianetik eine Technologie zur Befreiung des geistigen Wesens, und Scientology, eine angewandte Religion entwickelte. Es wird dem Leser als eine Aufzeichnung von Beobachtungen und Forschungen über die Natur des menschlichen Verstandes und der menschlichen Seele vorgelegt. Der Nutzen und die Ziele der Dianetik und Scientology können nur durch hingebungsvolle Bemühungen des Lesers erreicht werden.
Ich bin kein Buchverkäufer aber einige hier sollten es lesen (ISBN 87-7816-905-4) um zu begreifen was sich auch jetzt hier in C-H abspielt.
…sondern vielmehr darum, dass hinterhältige Methoden der Beherrschung und Zunichtemachung angewendet werden.
Zur Info und Erinnerung wieder einmal die Gebetsmühle!
Kommentare werden stets dann gelöscht, wenn sie
1.) OT und/oder deutlich unsachlich sind
2.) beleidigende Inhalte aufweisen
3.) Behauptungen enthalten, die nicht bewiesen oder beweisbar sind
4.) zivil- oder strafrechtlich relevant sind
Dies betrifft insbesondere entsprechende Kommentare anonymer Poster, da die Redaktion weder Zeit noch Lust verspürt, die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten und/oder Abmahnverfahren für unbekannte Dritte zu führen.
Scientologie und deren Verbindungen sind in der Tat interessante Themen.
Hierfür gibt es doch im Internet bestimmt jede Menge Diskussionsplattformen?
Unser Thema ist einzig und allein die Unfallschadensabwicklung und das rechtswidrige Schadensmangement vieler Versicherer. Und da gibt es doch jede Menge zu tun?
Sollte es bei unseren Themen beweisbare Parallelen bzw. Verbindungen zu kriminellen und/oder sonstigen unerlaubten Organisationen geben, bitte ich vor Veröffentlichung entsprechender Beiträge um eindeutige Personenidentifizierung und um Einreichung der entsprechenden Nachweise (zur rechtlichen Absicherung) an die Redaktion.
Ad Ministrator, es liegt mir fern diesen Blog zu stören mit fremden Beiträgen. Es sollte eigentlich ein Anreiz werden für die Kommentatoren, die Grundlagen der hinterhältigen Methode des Schadenmanagements anzudeuten.
Wir versuchen seit langem dem Schadenmanagement etwas wirksames entgegenzusetzen. Aber leider bisher ohne Erfolg. Weil im Umfeld Geschädigte, Werkstatt, Sv, Anwälte es einfach nicht mitmachen konsequent immer gegen das Schadenmanagement und die dargestellten Nachteile vorgehen wollen… Die Argumente aus Geschädigten-,Dienstleisterseite sind immer mit der Hoffnung verbunden die beanspruchten Versicherer werden wieder zu einer rechtskonformen Regulierung zurückkehren.
Dies ist aus meiner Sicht ein Trugschluß, wenn man hört was auf den Versicherungsseminaren im Bereich der Schadenersatzabwehr propagiert wird. Dort schaukelt man sich gegeneitig hoch, wie man die effektivste Abwehr durchsetzen kann. Dort herrscht die Meinung vor, wer nicht brutal genug Abwehrt, wird keinen Gewinn machen, der Aktienkurs geht nach unten und er wird übernommen vom noch brutaleren Streicherquartet.
Die Geschädigten können sich einfach nicht vorstellen, dass eine so große Versicherung jeden Tag im Fernsehen mit ihrer Angstpropaganda und im Schadensfall kostenloser Soforthilfe nur Profit machen will. Es nehmen viele gar nicht mehr wahr, das aus ihrem berechtigten Anspruch eine vom Verursacher gesteuerte Billigabfindung durchgesetzt wird.
Die Versicherungen haben doch überhaupt keine Lust mehr ihrem eigentlichen Bestimmungszweck nachzukommen.
Ich bezahle doch eigentlich meinen Versicherungsbeitrag, damit, falls ich einen Unfall verursache, die entstandenen Schäden berechtigterweise komplett ausgeglichen werden können.
Falls ich keinen Unfall verursache hat die Versicherung meinen Betrag doch sowieso verdient.
Da die Versicherungen mittlerweile fast ausnahmslos Aktiengesellschaften sind und teilweise sogar Bankgesellschaften gehören, ist das „versichern“ nur noch Nebensache. Das „Kapitalvermehren“ ist Hauptanliegen, egal auf welchem Weg.
Das „Schadenmanagement“ müßte daher eher „Eigenkapitalsparmanagement“ heißen.
Wenn ich im Getränkemarkt das Geld für eine Kiste vernünftiges Bier (vorzugsweise Bitburger-Pils) auf die Theke lege möchte ich dafür weder:
– nur eine halbe Kiste noch
– schales Bier oder
– Billigbier aus China
bekommen (daran würde sich auch nichts ändern, wenn ich das schlechte Bier mit Schleifchen nach Hause gebracht bekäme !)
Genau das versucht mir aber die Versicherung mit Hilfe des schönen „Schadensmanagements“ anzudrehen.
Na dann Prost !!