Immer wieder müssen Geschädigte, um die Erledigung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche zu erreichen, sogar den Klageweg beschreiten. Selbst wenn wegen des restlichen Schadensersatzes in Form der Restsachverständigenkosten der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen wird, zahlt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nicht, sondern läßt es zu, dass sein Versicherungsnehmer vor Gericht gezerrt wird. Das gilt für die Regulierung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten wie auch für die Erledigung der abgetretenen Schadensersatzansprüche. So musste der Kfz-Sachverständige, an den der Restschadensersatz auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten abgetreten war, den Schädiger des Unfallereignisses persönlich verklagen, weil dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit oder in der Lage war, den korrekten Schadensersatz zu leisten. Das angerufene Gericht hat zutreffend den Beklagten zur Zahlung der von seiner Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten kosten- und auslagenpflichtig sowie verzinslich verurteilt. Allerdings hat das Gericht zu Unrecht den Feststellungantrag auf Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen für den eingezahlten Gerichtskostenbetrag für die Zeit seit Eingang bei der Gerichtszahlstelle bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches abgelehnt. Selbst wenn in § 104 ZPO eine derartige Verzinsung für diiesen Zeitraum nicht geregellt ist, ergibt sich die Zahlungsverpflichtung aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Hätte der Unfallverursacher den Unfall nicht verursacht und hätte der eintriittspflichtige Versicherer den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz komplett geleistet, so wäre der Kläger (aus abgetretenem Recht) nicht gezwungen gewesen, Klage zu erheben. Mit der Klageerhebung waren eben die Gerichtskosten vorzuleisten, damit der Rechtsstreit rechtshängig wurde. Auch aus Gründen des Verzuges ergibt sich die Erstattungspflicht, denn hätte der eintrittspflichtige Versicherer oder der Unfallverursacher selbst rechtzeitig, also fristgerecht, gezahlt, hätte ebenfalls nicht Klage erhoben werden müssen. Denn Schadensersatzforderungen sind sofort fällig (vgl. BGH Beschluss v. 18.11.2008 – VI ZR 22/08 – = BGH ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128). Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Aktenzeichen: 85 C 234/12
Amtgericht Mainz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In de Rechtsstreit
des SV-Büro D & K GmbH, vertr. d. d. Gechäftsführer … in R.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte D.I. & P. in A.
g e g e n
Herrn G. G. in J. (Versicherungsnehmer der DA-Versicherung)
– Beklgter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M aus K.
wegen Forderung
hat das Amtgericht Mainz durch den Richter D. am 12.8.214 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 II ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Proentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 39,– € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2012 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwerrt wird auf 132,– € festgesetzt.
7. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 1.6.2012 ereignete. Die Haftung des Beklagten als Halter des unfallverursachenden Pkw MZ-PG … ist zwischen den Parteien unstreitig. Die geschädigte Firma … oHG beauftragte durch Herrn M. die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe und Beweissicherung (Gutachten Bl. 117 ff. d.A.). Den Anspruch auf Erstattung notwendiger Gutachterkosten trat die Geschädigte an die Klägerin ab.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die DA-Direkt-Versicherung, regulierte auf die abgerechneten Sachverständigenkosten von 717,– € netto am 5.7.2012 lediglich 585,– €. Die Differenz von 132,– € ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der weitere Betrag von 132,– € zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 132,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.7.2012 sowie 10,– € Mahnkosten nebst Zinsen zu bezahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 45,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2012 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die erforderlichen Kosten seien bezahlt. Er beantragt die Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.7.2014 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schritsätze eingereicht werden können, den 5.8.2014 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gem. §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB begründet, da der Beklagte an die Klägerin die restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen hat. Unstreitig haftet der Beklagte als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-PG… voll umfänglic für die Beschädigung des Pkw mit dem amtl. Kennzeichen GG-CW …., der bei dem Unfall am 1.6.2012 beschädigt wurde. Die Klägerin, die am 12.6.2012 das Gutachten erstattete, berechnete 717,– € netto und ließ sich den Schadensersatzanspruch der Geschädigten insoweit abtreten. Auf die Rechnung und die Abtretung gem. Bl. 17 – 20 d.A. wird Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –= BGH NJW 2014, 1947) ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Das Gericht schließt sich dem BGH an.
Nach Affassung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständigee wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Grundsätzlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Geschädigte ist berechtigt, den für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage der Rechnug des Sachverständigen. Lediglich, falls für den Geschädigten deutlich erkennbar ist, dass der geforderte Preis erheblich über den üblichen Preisen liegt, kann ein Mitverschulden in Frage stehen. Hierzu hat die Schädigerseite konkret vorzutragen. Das Gericht ist auch nicht berechtigt, die in Rechnung gestellten Kossten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen.
Die Klägerin hat den Vertragsschluss mit der Geschädigten dargelegt und insbesondere durch die Vorlage der Anlage K 2 (Abtretungsvereinbarung und Vereinbarung Werkvertrag) substantiiertzum Vertragsschluss Stellung genommen. Es wäre nach den oben dargelegten Grundsätzen nunmehr an dem Beklagten gewesen, konkret vorzutragen, welche günstigere, jedoch qualitativ gleichwertige Möglichkeit für die Geschädigte bestanden hätte, das notwendige Schadensgutachten erstellen zu laassen. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen.
Somit ist der Beklagte verpflichtet, den gesamten Rechnungsbetrag von 717,– € netto auszugleichen. Unstreitig erfolgte eine Zahlung lediglich in Höhe von 585,– €, so dass weitere 132,– € zur Zahlung aussstehen.
Mahnkosten von 10,– € sind nicht auszugleichen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das Mahnschreiben bereits am 9.7.2012 versendet wurde, Regulierungsverzug der Haftpfklichtversicherung des Beklagten jedoch erst mit dem 18.7.2012 eintrat.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und daher in Höhe von 39,- € erstattungsfähig.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht nicht. Eine Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ab der Einzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen, da insoweit § 104 I 2 ZPO eine abschließende gesetzliche Regelung darstellt, nach der Zinsen erst ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrages geschuldet sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war auf Antrag des Beklagten zuzulassen. Eine Entscheidung der Berufungskammer unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.
( Rechtsbehelfsbelehrung folgt…)
Soweit das AG Mainz. Und nun bitte Eure Kommentare, auch wenn in einigen Bundesländern immer noch Ferien sind.