Die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Lahnstein (Rheinland-Pfalz) hat in einem Rechtsstreit, in dem die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse dem Rechtstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beitrat, den Geschädigten eines Verkehrsunfalles, der von dem VN der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter verursacht wurde, mit Urteil vom 25.4.2006 – 2 C 944/05 – verurteilt, an den Kläger 275,18 Euro nebst Zinsen und nicht anrechenbare Anwaltskosten von 26,93 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung des ausgeurteilten Betrages nach den §§ 631,632 BGB. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist ein Werkvertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens in der Folge eines Verkehrsunfalles zustande gekommen. Die Vergütung ist auch fällig. Die vom Kläger abgerechnete pauschale Vergütung angelehnt an die Höhe des Sachschadens ist der Höhe nach als übliche Vergütung gerechtfertigt. Der Kläger bestimmt seine Vergütung nach billigem Ermessen i.S.d. §§ 315, 316 BGB. Eine verbindliche Honorarordnung und Taxe für Sachverständige besteht nicht.
Den Gerichten steht grundsätzlich keine Preiskontrolle zu, es ist lediglich darüber zu entscheiden, ob der Sachverständsige seine Gestaltungsmacht missbraucht, indem er entgegen dem Grundsatz der Billigkeit abgerechnet hat. Die vorliegend gewählte Berechnungsweise ist zur Überzeugung des Gerichte nicht zu beanstanden. Es ist nicht unbillig, die Bestimmung der Höhe der Sachverständigenvergütung anstatt nach Zeitaufwand nach der Höhe der Instandsetzungskosten zu bestimmen.
Eine arbeitsbezogene Berechnung, so wie die Beklagte möchte, könnte zwar grundsätzlich eventuell eine größere Einzelfallgerechtigkeit herstellen, birgt aber den Nachteil von Beweisschwierigkeiten und letztlich auch Manipulationsgefahren. … Auch bei anderen Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwäten wird ähnlich abgerechnet, denn es wird ein Gegenstandswert und nicht der Zeitaufwand zugrundegelegt. Nach alledem ist zur Auffassung des Gerichtes nicht unbillig, dass der Sachverständige sein Honorar ohne Angabe des Zeitaufwandes nach der Höhe des Schadensbetrages abgerechnet hat. Auch die angesetzten Beträge für Fahrtkosten, Lichtbilder, Kopien sowie Post- und Telekommunikation sind nicht zu beanstanden, so dass der geltend gemachte Rechnungsbetrag zu zahlen ist.
So das relativ kurze Urteil der Amtsrichterin des AG Lahnstein. Dabei muss aber darauf hingewiesen werden, dass es ein reines Werkvertragsurteil ist. Die Streithelferin, die HUK-Coburg, die auf Seiten des Beklagten, also auf Seiten des Geschädigten, dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist nunmehr an die Wirkung des Urteils gebunden und muss folgerichtig den Urteilsbetrag nebst Zinsen und Kosten dem Geschädigten erstatten. Insoweit hat sich für die HUK-Coburg die Nichtregulierung der Sachverständigenkostenrechnung als Schadensposition des Geschädigten nicht gelohnt, vielmehr Mehrkosten verursacht.