Junge Richterin des AG Dinslaken verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappen Urteil vom 29.7.2014 – 32 C 127/14 -.

Hallo verehrte Captain- Huk-Leser,

zu Beginn der kurzen Arbeitswoche geben wir Euch hier und heute ein kurzes und knappes – aber richtiges – Urteil der (noch jungen) Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Dinslaken am nördlichen Rand des Ruhrgebiets gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Da die HUK-COBURG nicht bereit war, den Schaden vollständig auszugleichen, war der Geschädigte gezwungen, die Schadensverursacherin persönlich wegen des Restschadens auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (mittlerweile veröffentlicht nicht nur in der zitierten DS 2014, 90, sondern unter anderem auch in DAR 2014, 194; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255 und VersR 2014, 474) abgestellt. Mit der Angabe der DS 2014, 90 in den Urteilsgründen zeigt das Gericht, dass es auch diesen Blog mitliest. So musste mit diesem Urteil die bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherte Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkws erfahren, dass ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht korrekt einen Unfallschaden reguliert. Von dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 hat die HUK-COBURG  auch Kenntnis, denn die dortige Beklagte war ebenfalls VN der HUK-COBURG. Trotz dieser Kenntnis wird weiterhin munter drauflos gekürzt, und zwar so, als ob es das zitierte BGH-Urteil nicht gegeben hätte. Lest das positive Urteil aus Dinslaken zu den Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

32 C 127/14

Amtsgericht Dinslaken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn V. D. aus D.,

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P.  aus A.,

gegen

Frau B. W. aus H., (Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Kfz.),

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte v. G. & C. aus E.,

hat das Amtsgericht Dinslaken
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2014
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,20 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 30,94 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22% und die Beklagte78%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1.
Die Klage, ist zulässig. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Da er eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen … zur Akte gereicht hat, aus der sich die Rückabtretung des Anspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger ergibt, bestehen an der Forderungsinhaberschaft des Klägers keine Zweifel mehr. Die Einwendung, der Kläger sei nicht Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs, ist nicht erheblich. Insoweit kommt es nur auf die unstreitig gebliebene Tatsachen an, dass der Kläger die Gutachterkosten gezahlt hat.

2.
Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 124,20 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, da diese zur Schadensfeststellung erforderlich sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953). Bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – mit Ausnahme von Bagatellschäden (vgl. BGH NJW 2005, 356) – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (KG OLGZ 1977, 317). Die Kosten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sie übersetzt sind (OLG Köln NZV 1999, 88; OLG Nürnberg VRS 103, 321; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Dies hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit getan.

Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl BGH NJW. 1992, 302). Bei der Frage, ob sich der vom Geschädigten betriebene Aufwand zur Schadensfeststellung und -beseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat und mithin ersatzfähig ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NVwZ 2014, 385; BGH, Urt v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 = DS 2014, 90).
Die vorstehende Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Zunächst war der Kläger nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 = DS 2014/90). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Kosten geltend macht. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich die Kosten nach Abrechnung als exorbitant erwiesen hätten, ist dieser Vortrag nach vorstehender Maßgabe irrelevant. Es kann dahinstehen, ob die Sachverständigenkosten tatsächlich, wie von Beklagtenseite behauptet, überhöht sind, da dies für den Kläger jedenfalls bei Beauftragung, des Gutachtens nicht erkennbar war.

3.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Beklagte befindet sich seit dem 18.05.2013 mit der Zahlung in Verzug. Zwar hat der Kläger nur die Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolglos zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 18.05.2013 aufgefordert. Dadurch ist jedoch auch die Beklagte in Verzug geraten. Wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt, kommt damit auch der Schädiger selbst in Verzug (OLG Nürnberg NJW 1974, 1950).

4.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer 30,94 Euro gegen die Beklagte zu. Denn die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren nach einem Gegenstandswert von 1.280,29 Euro zu berechnen, da dies die berechtigte Schadensersatzforderung des Klägers ist. Dieser Gegenstandswert setzt sich aus den Reparaturkosten in Höhe von 731,09 Euro, den Sachverständigenkosten in Höhe von 524,20 Euro und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 Euro zusammen. Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger im Rahmen der Abrechnung auf Gutachterbasis auf günstigere Referenzwerkstätte zu verweisen und die Reparaturkosten mithin zu kürzen waren, ist unbestritten geblieben. Der Kläger hat weder die Gleichwertigkeit der Reparatur in diesen Werkstätten bestritten, noch eine Unzumutbarkeit der Verweisung dargelegt.

Ausgehend von vorgenanntem Gegenstandswert ergeben sich berechtigte  Anwaltskosten in Höhe von 186,30 Euro. Abzüglich der geleisteten 155,30 Euro verbleibt ein Betrag von 30,94 Euro zulasten der Beklagten. Die Klage war. im Übrigen abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Aus der Hauptforderung und den als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten war ein fiktiver Streitwert zu bilden, an dem das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu bemessen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO war im vorliegenden Fall nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegeben ist, unzweifelhaft nicht vorliegen (vgl. § 713 ZPO).

Die Berufung wird nicht zu gelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, vgl. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 124,20 Euro festgesetzt.

So das relativ kurze und knappe, aber korrekte,  Urteil des AG Dinslaken. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. M. Brand sagt:

    Im Hinblick auf die ausgeurteilten Sachverständigenkosten ist das Urteil selbstverständlich zu begrüßen und inhaltlich auch korrekt.

    Anders verhält sich dies allerdings aus hiesiger Sicht im Hinblick auf die Kostenfrage. Insofern scheint die Richterin in Verkennung der diesbezüglichen Regelungen betreffend die kostenmäßige Erfassung von bloßen Nebenforderungen wie hier den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren diese dem Wert der Hauptsacheforderung (restliche Sachverständigenkosten) hinzugerechnet zu haben. Insofern gelangt sie sodann zu einer teilweisen Unterliegensquote, was kostenrechtlich allerdings nicht zutreffend ist und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers umgehend beanstandet werden sollte (Gehörsrüge): die außerfgerichtlichen RA-Gebühren erhöhen als bloße Nebenforderung den Streitwert nicht.

  2. RA Schwier sagt:

    Hmmmm, ein an sich begrüßenswertes Urteil, aber die Gleichwertigkeit der Verweisungswerkstatt hätte noch bestritten werden sollen.
    Da es bei der Streitwertberechnung, aber „niemals“ einen Weg geben wird, machen wir bei einer vorliegenden Abtretung immer nochmal ein gesondertes Aufforderungsschreiben für den Zessionar fertig! In diesem Schreiben wird auch nur eine 1,3 Gebühr verlangt, selbst wenn es gegen die öffentlichen Versicherungen geht…..Naja, manchmal werden diese Schreiben auch im Namen des Zedenten verfasst, damit die Einigungsgebühr anfällt……! Es kommt eben immer drauf an, aber dieses Urteil ist an sich begrüßenswert! …… und es war gegen den VN gerichtet 🙂

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