AG Dortmund verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung der abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten für den Ein- und Ausbau des Stoßfängers mit Urteil vom 14.7.2014 – 414 C 485/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Dortmund zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG wurde unter der Anschrifft und dem Sitz ihrer Niederlassung bzw. Schadenaussenstelle in Dortmund verklagt – und verurteilt. Da werden sich die sonst für die HUK-COBURG tätigen Anwälte aber wundern. Wieder bestritt die HUK-COBURG die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht, obwohl sie vorgerichtlich bereits aufgrund der Abtretungsvereinbarung an den Sachverstänigen gezahlt hatte. Zu Recht hat der erkennende Amtsrichter die beklagte HUK-COBURG auf ihr widersprüchliches Verhalten hingwiesen und ihr Bestreiten als unbeachtlich angesehen. So widersprüchlich und gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann doch eigentlich eine Versicherung nicht agieren? Aber abgesehen von diesem treuwidrigen Verhalten wurden wieder durch die HUK-COBURG vom Sachverständigen berechnete und erforderliche Wiederherstellungskosten, in diesem Fall: Zerlegungskosten, gekürzt bzw. gänzlich gestrichen. Durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, was den Prozess für die HUK-COBURG noch verteuerte, wurde das Vorgehen des vorgerichtlich tätigen Schadensgutachters in vollem Umfang bestätigt. So vergeudet die HUK-COBURG auch ihr anvertraute Versichertengelder ohne Sinn und Verstand. Wirtschaftlich sinnvoll war das Bestreiten dieser Herstellungskosten wahrlich nicht. Folgerichtig – und zu Recht – wurde die HUK-COBURG daher auch verurteilt, diese abgetretene Schadensposition „Zerlegungskosten“ zu tragen, und zwar verzinslich und kostenpflichtig. Lest selbst und gebt bitte auch bei den beginnenden Herbstferien in Norddeutschland Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

414 C 485/14

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die HUK-Cobarg Allgemeine VersicherungsAG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Saarlandstr. 25, 44139 Dortmund,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 14.07.2014
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme begründet; hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten ist sie unbegründet, weil diese nicht begründet worden sind und zudem den Ausführungen der Beklagten dazu nicht widersprochen worden ist.

Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten bereits nicht aktivlegitimiert, „eine Abtretungserklärung wird nicht vorgelegt, die Aktivlegitimation des Klägers wird ausdrücklich bestritten,“ reicht das angesichts der Tatsache, dass der Kläger unwidersprochen vorträgt, „der Beklagten liegt eine Abtretungserklärung des Geschädigten vor,“ für ein relevantes Bestreiten der Aktivlegitimation nicht aus. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Rest der über 498,28 € lautenden Rechnung des Sachverständigen/Klägers vom 22.10.2013 direkt an diesen gezahlt hat.
Davon abgesehen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2014 die Abtretungserklärung vorgelegt, ohne dass die Beklagte dazu noch Stellung genommen hat.

Zwischen den Parteien sind allein die in der Sachverständigenrechnung enthaltenen „Zerlegungskosten“ von 91,00 € netto bzw. 108,28 € brutto streitgegenständlich, weshalb die Ausführungen der Beklagten mit Ausnahme der unter g) auf Seite 8 >und Ziffer 4. auf Seite 9> in der Klageerwiderung in anderen Rechtsstreitigkeiten von Relevanz sein mögen, in dem vorliegenden sind sie es nicht.

Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 22.10.2013 bezüglich des Focus C-MAX (CAP) (->2007) Futura seien der Aus- und Einbau der Stoßstange mit einem Nettobetrag von 91,00 € erforderlich gewesen, um festzustellen, dass der Träger beschädigt war, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.

Das Gericht folgt den eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 17.06.2014.

Dieser hat festgestellt, dass zur genauen Schadenfeststellung der von dem Kläger gewählte Weg beschritten werden musste. Um die eindeutige Feststellung zu treffen, so fasst er zusammen, dass der äußerlich nicht sichtbare, von der Stoßfängerhaut verdeckte Träger der Anhängerkupplung beschädigt wurde und diese deshalb mit zu ersetzen war, musste die Stoßfängerhaut demontiert werden.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff. BGB.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 (2), 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Dortmund verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung der abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten für den Ein- und Ausbau des Stoßfängers mit Urteil vom 14.7.2014 – 414 C 485/14 -.

  1. Günni sagt:

    schon wieder keine Klage gegen den VN.
    Und die HUK kann sich nun wieder als Schild für den Schädiger bewerben.
    Sauber versemmelt!

  2. Werner H. sagt:

    Hei Günni,
    sauber versemmelt, so würde ich es nicht sagen. Vielleicht lagen dieselbsen Gründe vor wie bei dem Urteil des AG Andernach vom 19.9.2014 – 62 C 293/14 -. In jenem Rechtsstreit war auch die HUK-Coburg verklagt worden und kein Kommentator hat „Versemmelt“ gerufen.

  3. Scouty sagt:

    Hi, Willi Wacker, wenn nach wie vor Rechtsanwälte ihr Unverständnis zeigen, warum denn einzig und allein der Schädiger verklagt werden sollte, dann ist das schon gruselig genug. Vielleicht kann man hier aus juristischer Sicht diesen Herrschaften noch einmal etwas plastischer vor Augen führen, warum einer solche Vorgehensweise allein schon strategisch der Vorzug zu geben ist.
    Gruß zum Sonntag
    Scouty

  4. RA Schwier sagt:

    @ Scouty
    „Hi, Willi Wacker, wenn nach wie vor Rechtsanwälte ihr Unverständnis zeigen, warum denn einzig und allein der Schädiger verklagt werden sollte, dann ist das schon gruselig genug. Vielleicht kann man hier aus juristischer Sicht diesen Herrschaften noch einmal etwas plastischer vor Augen führen, warum einer solche Vorgehensweise allein schon strategisch der Vorzug zu geben ist.“

    Scouty, Du rennst bei mir offene Türen ein, aber diese offenen Türen sind und habe ich als junger Kollege, nur durch nachhaltige Arbeit schließen können, sprich, den älteren juristischen Kollegen wurde Stück für Stück aufgezeigt, warum es sinnvoll ist, den Weg über den VN zu gehen, wenn man eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei betreiben will!
    Anknüpfungspunkt ist und wäre also, warum dies nicht schon früher durch die juristischen Kollegen gemacht wurde!

    Kurzum, sowas macht man nicht und es wurde sich wirklich die Frage gestellt, ob sowas überhaupt möglich ist. So die älteren Kollegen. Eine „Umerziehung“ ist also nicht von der Hand zu weisen, denn ansonsten darf und kann man als Jurist nicht die Grundsätze des 2. Semesters vergessen!
    Ich habe und sehe sowas anders, denn vlt. habe ich weniger „Skrupel“, weil ich vorher im üblen strafrechtlichen Bereich gearbeitet hatte.
    Aber durch kontinuierliche Arbeit kann man auch seinen „Chef“ „um“erziehen, denn mittlerweile laufen die ersten Klagen gegen die VN´s!

    Wo liegen die Vorteile?
    1. Der Druck auf den Versicherer / bzw. den Sachbearbeiter wird erhöht, wenn man alleine die Klage gegen den VN ankündigt. Die telefonische Ankündigung einer Klage gegen den VN sorgt bei der „A“-Versicherung (Fair-Play lol) bereits für die Zahlung.
    Persönlich schnacke ich mit den Sachbearbeitern in etwa so: „Tachchen, ich habe eine Schädlingsnummer für Sie! Also, Sie kennen ja das Spiel. Schicken Sie uns dennoch bitte ein Ablehnungsschreiben, denn dann haben wir es einfacher bei der Ausfertigung der Klage. Ein Einzeiler reicht.“
    Wirkt Wunder!
    Bei der zweiten 2 A“-Versicherung kommt neben den SV-Kosten immer noch etwas an außergerichtlichen MW-Kosten rein.

    2. Wer nicht hören will, der muss fühlen!
    …..in der nächsten Stufe wird der VN direkt angeschrieben. Ich habe das CH-Schreiben http://www.captain-huk.de/musterbriefe/anschreiben-an-den-versicherungsnehmer-vn/
    etwas auf unser Büro abgeändert. Dieses Schreiben ist besser als unser eigenes Schreiben und mein „Chef“ wurde gezwungen CH zu lesen! 🙂
    Dadurch geht der Schädiger und VN wieder dem Sachbearbeiter auf den „Sack“, denn er merkt, dass er in einer „Holzklasse“ versichert ist!
    Wirkt auch Wunder, denn sowas wollen Versicherungen nicht!

    3. Auf Worte folgen Taten!
    Dann geht die Klage an den VN raus. Dazu eine zusätzlicher Feststellungsantrag zu den GK und der VN „dreht“ am Rad bzw. am Rad seines SB!
    Check——gewonnen!
    Ziel erreicht, denn der eigene Mdt. sich sich sodann keiner Forderung seiner Kostenschuldner mehr ausgesetzt!

    Als RA alles richtig gemacht!

    4. Steter Tropfen höhlt den Stein
    Nur so geht es auch auf RA-Seite

    5. Lösung
    ….. Sv und RA müssen Hand in Hand arbeiten. Die Kommunikation muss „blind“ erfolgen. Mit einem hier mitlesenden SV wurde heute wieder ein Fall abgeschlossen. In dem Fall war keine Buchung zusätzlich oder überflüssig. Bereits mit dem Anerkenntnis der Versicherung wurde dem SV die Umsatzsteuerrechnung von den ca. 218,XX RA-Gebühren übersandt. Die Umsatzsteuer wurde sofort von den auszuzahlenden SV-Kosten abgezogen.
    Sprich, das Ding (die Akte) war bei uns in der Kanzlei so schnell tot, wie es ältere Kollegen noch nie gesehen haben! Die nächsten Klagen gegen VN´s laufen, die Gerichtskosten werden einfach intern umgebucht und hoffentlich macht dieses Beispiel Schule!

    Nichts ist unmöglich! Es ist nur eine Frage der internen Kommunikation!

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