Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Hessen geht es weiter nach Schleswig-Holstein. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil des AG Schwarzenbek zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG bekannt. Auch die Allianz Versicherungs AG meinte, eigenmächtig und willkürlich die vom Kfz-Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten um 100,05 € kürzen zu können. Auch sie musste, durch das Urteil des Gerichts belehrt, feststellen, dass es so nicht geht. Zu Recht hat der erkennende Amtsrichter in seiner Urteilsbegründung auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( =BGH NJW 2o14, 1947 = DS 2014, 90) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen. Es kommt nämlich entscheidend auf die Sicht des Geschädigten an. Daran ändert sich auch nichts, wenn der (Rest-) Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten wurden, wie im vorliegenden Fall. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
2 C 1205/13
Verkündet am 18.08.2014
Amtsgericht Schwarzenbek
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Allianz Versicherung AG,
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Schwarzenbek durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zuzüglich 70,20 € an vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Sach- und Rechtslage wird insbesondere in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, abgedruckt in NJW 2014 Seite 1947, erörtert.
Eine Lösung im Rahmen der Güteverhandlung kommt nicht in Betracht, sodass sogleich in das Hautverfahren übergetreten werden soll.
Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klagschrift vom 20.12.2013.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung soll am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung erscheinen bei Aufruf der Sache für die Parteien: Niemand.
Es wird das folgende Urteil verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zuzüglich 70,20 € an vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zur Begründung gem. § 495 a ZPO:
Die Klage hat vollen Umfanges Erfolg.
Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht weitere Schadensersatzansprüche in geltend gemachter Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 16.07.2013 in Börnsen zu. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht bei Beauftragung des Klägers vorzuwerfen. Er hat die ihm präsentierte Preisliste des Klägers unterschrieben und so zur Grundlage des Sachverständigenauftrages gemacht. Aus dieser Preisliste ist für den Geschädigten nicht zu erkennen gewesen, dass der für ihn ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, so dass für ihn nicht die Pflicht bestand, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vergleiche insoweit BGH in NJW 2014, Seite 1947 ff.). Da dem Geschädigten ein ensprechender Vorwurf nicht zu machen ist, den sich der Kläger von der Beklagten hätte vorhalten lassen müssen, ist der Anspruch vollen Umfanges begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB, nachdem die Beklagten über die Ansprüche des Klägers am 26.08.2013 abschließend abgerechnet hat.
Die Erstattungspflicht hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus den §§ 286, 288 BGB.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hi, W.W.,
erfrischend kurzes Urteil mit kreativer Überlegungsfolge, die den Kreis überraschend schnell schließt. So geht es auch. Die richtige Bestrafung wäre 4 Wochen täglich den § 249 BGB 3x herunterzubeten und dabei die Hände falten, den Blick gegen den Himmel zu wenden und den Herrn aller Geschöpfe um Erleuchtung zu bitten.
Mit lieben Grüßen
Eva
Der Allianz wächst wohl das Schadenmanagement kostentechnisch über den Kopf. All die Fremdfirmen wollen finanziert werden und auch die vielen Nachbesichtigungen gibt es nicht zum Nulltarif. Das Verhältnis Sachverständigenkosten zum Reparaturschadenaufwand hat sich daher verschlechtert. Darum wird zunehmend das SV-Honorar nach der Rasenmähermethode, sprich völlig willkürlich gekürzt. Dabei interessiert nicht, ob das Honorar des Sachverständige A zum Sachverständigen B differenziert. Jeder hat nach dem Willen der Allianz seinen Obolus beizutragen. Schließlich sind da ja noch die Aktionäre, die adäquat bedient sein wollen. Wen jucken also rechtskonforme Urteile? Ging der Rechtsstreit verloren, wird gezahlt und beim nächsten Mal eben wieder gekürzt. Was der Allianz und den Versicherern insgesamt aber wirklich stinkt, ist die Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer. Der Ruf und das Vertrauen der gut situierten Klientel steht auf dem Spiel.
Wer auf die Idee des VN-Direktanspruchs gekommen ist, das wüsste man bei der Allianz (und wohl nicht nur dort) nur zu gerne. Und bevor ich es vergesse, bei Captain-HUK stehe angeblich nur Unsinn.
Doc.
„Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.“
Mahatma Gandhi
1 und 2 sind schon durch. Dann sind wir zur Zeit wohl zwischen Phase 3 und 4 ?