Amtsrichterin des AG Limburg wirft HUK-COBURG unzulässige Rechtsausübung vor und verurteilt sie zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 28.8.2014 – 4 C 1008/14(15) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein interessantes Urteil der Amtsrichterin des AG Limburg gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Vorgerichtlich hatte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG auf die abgetretenen Sachverständigenkosten einen Teilbetrag gezahlt und im Prozess die Aktivlegitimation bestritten. Dieses gegen § 242 BGB verstoßende Spielchen der HUK-COBURG war bereits bekannt. Die zuständige Amtsrichterin hat der beklagten HUK-COBURG jetzt jedoch mit klaren und eindringlichen Worten einmal die Leviten gelesen. Das Gericht hält – zu Recht – das Bestreiten der Ativlegitimation im Prozess als eine unzulässige Rechtsausübung, wenn vorgerichtlich auf die jetzt im Prozess bestrittene Abtretungsvereinbarung freiwillig gezahlt wurde. Klare Worte, finden wir. Im Übrigen dürfte durch das vorgerichtliche Zahlen bereits ein Anerkenntnis erfolgt sein. Folgerichtig hat die zuständige Amtsrichterin die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Für 86,74 € ist durch die HUK-COBURG wieder ein unsinniger Rechtsstreit geführt und Versichertengelder vergeudet worden. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Limburg                                                                                               Aktenzeichen: 4 C 1008/14 (15)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigenbüros B…..

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. S. aus H.

g e g e n

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: …

hat das Amtsgericht Limburg durch die Richterin am Amtsgericht S…. im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach Aktenlage zum 28.8.2014                        für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.4.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 40,95 €an die Klägerin zu zahlen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 86,74 €aus der Kostenrechnung des Sachverständigen-Büros B…. vom 26.3.2014 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die vorliegend in Rede stehende Abtretung ist wirksam, insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis. Die Unfallgeschädigte, Frau U., hatte ursprünglich ausschließlich ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Endbetrages der Rechnung erfüllungshalber an den Sachverständigen B. abgetreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus dem zugrundeliegenden Verkehrsunfallereignis waren nicht Gegenstand der Abtretung, vergleiche die Abtretungserklärung vom 26.3.2014 , Blatt 11 d.A.. Die weitere Abtretung zwischen dem Sachverständigen B. und der Klägerin laut Abtretungserklärung vom 19.9.2013  (bl. 12 d.A.) spricht ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen der jeweiligen Auftraggeber des Sachverständigenbüros auf Erstattung von Sachverständigengebühren , die der Auftraggeber aufgrund eines Schadensfalles gegen den Unfallverursacher, den Halter und dessen Haftpflichtversicherer besitzt. In Zusammenschau der Abtretung vom 26.3.2013 und der Rechnung vom 26.3.2014 ist die Abtretung bei verständiger Betrachtungsweise ausreichend bestimmt.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das nunmehrige Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts als unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil die Beklagte auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag von ursprünglich 1.279,74 € unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.193,– € an die Klägerin gezahlt hat. Welchen Rechtsgrund es für die direkte Zahlung in der genannten Höhe an die Klägerin gibt, wenn nicht die vorgenannte Abtretung und der Akzeptanz derselben durch die Beklagte, erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der entstandenen Sachverständigenkosten wendet, bleiben ihre Angriffe ohne Erfolg.

Für die Frage, ob Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind oder nicht, ist einzig und allein maßgeblich, ob das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB angesehen werden kann. Nach der genannten Vorschrift hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu bezahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Kontrolle hinsichtlich der angesetzten Preise durchzuführen. In Bezug auf die Höhe von Sachverständigenkosten triffft den Unfallgeschädigten insbesondere keine vorherige Erkundigungs- bzw. Preisvergleichspflicht zu den berechtigten Sachverständigenhonoraren. Im Bereich der Sachverständigengutachten sind einheitliche Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugängliche Preislisten, die einem Geschädigten einen Vergleich ermöglichen würden, nicht allgemein zugänglich. Der Geschädigte darf deshalb grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, so lange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preise und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall hält sich das Sachverständigenhonorar im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen i.S.d. § 249 BGB.

Eine für den Geschädigten erkennbr willkürliche Festsetzung des Honorars ist nicht gegeben. Die Honorarforderung war für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht, da sich die jeweils geltend gemachten Beträge im Rahmen des bei einer Honorarbefragung des BVSK ermittelten Honorarkorridors bewegen. Auch ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für ein auffällgs Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Eine dezidierte Überprüfung hat daher auszuscheiden.

Alles in allem hält das Gericht die abgerechneten Kosten in Höhe von 1.279,74 € auch für angemessen i.S.d. § 287 ZPO.

Da die Beklagte auf die Sachversändigenkosten lediglich 1.193,– € gezahlt hat, verblieb ein (Rest-) Anspruch der Klägerin in Höhe des tenorierten Betrages.

Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 I, 286, 288 BGB.

Ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, die in ihrer geltend gemachten Höhe von 40,95 € netto nicht zu beanstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Anspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 86,74 € festgesetzt. Er entspricht der Hauptforderung des geltend gemachten Zahlungsantrages.

S….                                                                                                                                             Richterin am Amtsgericht

So weit das lesenswerte Urteil der Amtsrichterin des AG Limburg, das ohne Zitatstellen auskommt, obwohl es – zutreffend – die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Naumburg anführt. Insbesondere die grundlegenden Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – sowie vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – wurden beachtet. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Franz E. sagt:

    Ist ja schon starker Tobak, der der HUK-Coburg vorgeworfen wird.
    Unzulässige Rechtsausübung aus dem Mund einer Amtsrichterin. Das hat schon ein besonderes Gewicht.
    Das hört die Coburger Versicherungsgesellschaft mit Bestimmtheit nicht gern.
    Aber was wahr ist, muss auch mal ausgesprochen werden.
    Hut ab vor dieser Amtsrichterin.

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