Mit Urteil vom 29.02.2008 (2 C 171/07) hat das AG Bad Oldesloe die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 343,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in Höhe von restlichen 343,09 EUR nebst der geltend gemachten Nebenforderung begründet, im übrigen dagegen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 343,09 EUR gemäß den § 3 Abs. 1 PflVG in Verbindung mit den §§ 7, 18StVG,398BGB.
Die Klägerin ist infolge wirksamer Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten aktivlegitimiert.
Jedenfalls durch Vorlage der Abtretungsvertrages vom 01.09./05.09.2007 zwischen dem Geschädigten X und der Klägerin bestehen an der Wirksamkeit der Abtretung und der Aktivlegitimation keine Bedenken. Es kann somit dahinstehen, ob der Geschädigte bereits zuvor seine Ehefrau zum Abschluss des Mietvertrages einschließlich der Sicherungsabtretung bevollmächtigt hat. Das Bestreiten seitens der Beklagten entbehrt hiernach seiner Grundlage.
Die insoweit wirksam abgetretenen Ansprüche sind jedoch gemäß § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB nur in Höhe weiterer 343,08 EUR berechtigt.
Hiernach kann die Klägerin bei der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den „dazu erforderlichen“ Geldbetrag verlangen. In Bezug auf die hier streitigen Mietwagen kosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als „erforderlichen Herstellungsaufwand“ Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des im Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besonderen Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VI ZR 161/06 m.w.N.).
Dieses Grundsätze sind auch auf den hier ursprünglich in Rechnung gestellten „Pauschaltarif“ anzuwenden und an ihnen muss die Klägerin auch ihre nunmehr geltend gemachte anteilige Berechnung messen lassen.
Der Ansatzpunkt der erforderlichen und damit ersatzfähigen Mietwagenkosten ist zunächst der ortsübliche „Normaltarif“. Diesen kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO schätzen. Eine geeignete Anknüpfungsgrundlage kann dabei das gewichtige Mittel des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlgebiet des Geschädigten sein (BGH aao m.w.N.)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überschreitet der von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle ermittelte „Normaltarif“ jedenfalls nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ beträgt im Postleitzahlenbezirk 235 der Normaltarif im Modus für ein klassengleiches Fahrzeug (Klasse 6) für den Wochenpreis 555 EUR und für den 3-Tages-Zeitraum 279 EUR. Für den hier streitentscheidenden Zeitraum ergeben sich hieraus Mietkosten in Höhe von insgesamt 834,00 EUR. Die von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle mit der Klage begehrte Normaltarif liegt mit 736,26 EUR noch deutlich darunter, wobei zu beachten ist, dass der hier ein Darstellungsfehler unterlaufen ist. Der von ihr unter Bezugnahme auf die Tabelle begehrte Normaltarif beläuft sich nicht – wie in der Klagschrift dargestellt – auf 736,36 EUR sondern beträgt nach der Degressionstabelle 736,26 EUR.
Es kann auch dahinstehen, wie hoch der „Normaltarif“ im gewichtigen Mittel nach dem Schwacke Mietpreisspiegel 2003 war, denn dieser ist durch den Mietpreisspiegel 2006 überholt. Die Bedenken der Beklagten gegen den Mietpreisspiegel 2006 teilt das Gericht nicht. Auch dieser Mietpreisspiegel ist als Anknüpfungspunkt einer Schätzung geeignet.
Der Mietpreisspiegel gibt als Erhebung einen Überblick darüber, mit welchen Preisen die Mieter eines Pkw konfrontiert werden. Diese Erhebung ist kein Sachverständigengutachten und soll dies auch weder sein noch eins ersetzen. Es ist als Anknüpfungspunkt und Grundlage der Schadens-schätzung geeignet.
Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Chemnitz (Urteil vom 05.01.2007 -6 S 605/07) geäußerte Vermutung, dass Autovermieter in Kenntnis der Rechtsprechung Unfallersatztarife als Normaltarife angemeldet haben und die Herausgeber der Schwacke Liste diese Angaben nicht überprüft haben, bleibt als Vermutung unerheblich. Entgegen der Beklagten wird dies auch durch das von ihr zur Akte gereichte Diskussionspapier der Universität Erlangen-Nürnberg nicht erschüttert. Fazit dieser Untersuchung ist, dass die pauschale Feststellung, die Normaltarife seien im Bundesdurchschnitt für Wochen- und Monatsanmietung überproportional stark gestiegen, nur mit großer Vorsicht zu treffen ist. Ein guter Teil der starken Schwankungen sind auf das ungeeignete Maß des Modus und auf Differenzen in der Struktur der Tariftabellen aus dem Jahr 2003 und 2006 zurückzuführen.“ (S. 12)
Weiter führt das Gutachten nachfolgend auf Seite 13 hinsichtlich eines Vergleiches der Normaltarife der Jahre 2000 im Vergleich zu 2006 aus:
“ Die extremen Veränderungen, die im Vergleich der Jahre 2003 und 2006 besonders bei den Monatspauschaltarifen aufgetreten sind, gibt es beim Vergleich der Jahre 2000 und 2006 so nicht mehr.“
Bereits dieser Vergleich der Jahre 2000 zu dem Jahr 2006 widerlegt die Vermutung ein deutlicher Anstieg zwischen den Jahren 2003 und 2006 beruhe maßgeblich auf der Kenntnis der Vermieter um die Rechtsprechung zu Unfallersatztarifen und einer veränderten ungeprüften Anmeldung. Zudem bedingt der Charakter des Mietspiegels als Totalerhebung gewisse Differenzen, die für eine sinnvolle Schadensschätzung im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens zu tolerieren sind. Es ist eben kein Sachverständigengutachten sondern die Auswertung einer Erhebung unter Berücksichtung von Kriterien für die Untersuchung von Preisen.
Maßgeblich als „Normaltarif“ ist auch nicht der von der Beklagten vorgetragene „Internettarif“ mit Mietwagenkosten in Höhe von 642,86 EUR.
Unabhängig von der Frage, ob nun konkret der Geschädigte über einen Internetanschluss verfügte und der von der Beklagten geltend gemachte Internettarif der Klägerin für ihn überhaupt zugänglich war, kann dies jedenfalls nicht Ausgangspunkt eines ortsüblichen Normaltarifes sein. Dies würde zu einer Erweiterung der Erkundigungspflichten für den Unfallgeschädigten führen die bereits für ihn einer Erhebung der Mietpreise gleichkäme. Auch wenn Information, Kommunikation und Vertragsschlüsse via Internet zunehmen, so bilden sie jedenfalls nicht für die Masse der Geschädigten – und auf die kommt es bei der Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifes an – ein zugängliches Medium.
Von dem so nach der Degressionstabelle mit 736,26 EUR bezifferten Normaltarif ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen ein Abschlag um 10 % zu machen. Dies muss sich der Geschädigte und damit auch die Klägerin wegen der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs entgegenhalten lassen.
Die Klägerin kann ferner einen Aufschlag von 20 % auf den von ihr zu Grunde gelegten Normaltarif ersetzt verlangen. Dieser Aufschlag ist angemessen und rechtfertigt sich durch die unfallbedingten Mehrleistungen, die infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – welcher sich das Gericht anschließt -ist es für die Bemessung des angemessenen Aufschlages nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifes“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jeden Fall nachvollzieht. Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. Das gerade die Vermietung an Geschädigte von Verkehrsunfällen Zusatzleistungen bedingen steht nach Ansicht des Gericht nicht grundsätzlich in Streit. Neben den von dem Bundesgerichtshof bereits mehrfach anerkannten Zusatzleistungen der fehlenden Vorfinanzierung und dem berücksichtigungsfähigen Ausfallrisiko hat auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft als erstattungsfähige Zusatzleistungen vermehrte Beratungsund Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwand und Zinsverluste auf Grund von längeren Zahlungsfristen anerkannt (Ziff. 4 des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen GDV und BAV zum Thema Mietwagenkosten in NJW-Spezial 2006, S. 548). Gerade der Vorhaltung eines höheren Fuhrpark um für jeden Geschädigten ein vergleichbares Ersatzfahrzeug bereits zu halten mit dem sich daraus ergebenen höheren Personal- und Verwaltungsaufwand misst das Gericht dabei einen entscheidenden Stellenwert bei. Denn gerade dies spielt für die Ausgestaltung der „Normaltarife“ nicht die entscheidende Rolle. Der Bedarf des Mieters, der nicht aufgrund eines Verkehrsunfalles auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist, orientiert sich vornehmlich am Zweck der Anmietung. Die Differenzierung nach der Gruppenzugehörigkeit laut Schwacke stellt sich für diesen Kundenkreis nicht und ermöglicht damit eine andere Kalkulation als der Ungewisse Vorrat von Fahrzeugen für Unfallgeschädigte.
Das Gericht hält einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen. Dies bewegt sich innerhalb des Rahmens den GDV und BAV in ihrem Gespräch für diese gemeinsam als erstattungsfähig eingeschätzten Zusatzleistungen für angemessen erachten. Dieser Aufschlag bemisst sich – gemessen an dem von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle ermittelten Normaltarif – auf 147,25 EUR.
Die Berücksichtigung unfallbedingter Mehrleistungen entfällt nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht. Ein solcher Verstoß kann nicht festgestellt werden. Unfallspezifische Kostenfaktoren sind dann unter dem Blickwinkel des § 254 BGB nicht erstattungsfähig wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstiger „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so das ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zumutbar war (BGH Urt.v. 23.01.2007 VI ZR 18/06 m.w.N.)
Für die Frage der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes spielt nicht nur die Informationsmöglichkeit des Geschädigten eine Rolle, sondern auch die Frage einer Finanzierung. Insbesondere im Hinblick auf den Verzicht der Vorfinanzierung durch den Geschädigten sind hier erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht in jedem Fall gehalten einen Kredit aufzunehmen, um die Kosten des Ersatzfahrzeuges im Vorfeld aufzubringen. Dies gerade auch deshalb, weil er davon ausgeht und auch davon ausgehen darf auf diesen Kosten letztlich nicht sitzen zu bleiben, sondern sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen. Insofern ist auch bei einem Zeitraum von 5 Tagen zwischen Unfallereignis und Anmietung ein möglicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht unter dem Blickwinkel einer zumutbaren Vorfinanzierung zu sehen. Für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dieser hat sie für einen feststehenden Verstoß nicht genügt.
Allein die Berufung auf den Zeitraum von 5 Tagen und der Solvenz der Schuldnerin führt nicht zur Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, zumal der Geschädigte selbst unstreitig Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat und von dieser Seite keine Einschränkungen oder Hinweise hinsichtlich der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erhalten hat. Auch der Behauptung der Klägerin, der Geschädigte und seine Ehefrau verfügen schon nicht über eine Kreditkarte ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Zwar sind nach einem Zeitraum von 5 Tagen zwischen Unfall und Anmietung die ersten Folgewirkungen des Unfalles entfallen und die Informationsmöglichkeiten erweitert. Dies lässt jedoch die Erforderlichkeit der unfallbedingten Mehrkosten durch höheren Verwaltungsaufwand nicht entfallen. Diese unfallbedingt entstehenden Zusatzleistungen fallen noch am Unfalltag genauso an, wie 5 Tage später.
Daneben sind die Mehraufwendungen für die Vollkaskoversicherung bzw. Haftungsbefreiung im Rahmen des erforderlichen Herstellungs-aufwandes zu erstatten. Diese Mehraufwendungen -welche die Klägerin auch in ihrem ursprünglichen Pauschaltarif berücksichtigt hat – kann die Klägerin unabhängig davon erstattet verlangen, ob der durch den Verkehrsunfall geschädigte Pkw selbst Teil- oder Vollkaskoversichert war. Es besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal das gemietete Fahrzeug in der Regel neuer und höherwertiger ist als das beschädigte Fahrzeug (BGH Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04). Da die Klägerin diese Kosten in ihrem Tarif pauschal berücksichtigt hat, ist zur Bemessung der Kosten die Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranzuziehen. In Bezug auf die auch hier geäußerten Bedenken der Beklagten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese Kosten belaufen sich auf 110,00 EUR.
Die Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von 23,20 EUR brutto hat die Beklagte anerkannt.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Kostenerstattung ergebt sich aus Vorstehendem folgende Restforderung:
„Normaltarif 736,26 EUR
20% Zuschlag 147,25 EUR
Zzgl. Nebenkosten für die Haftungsbefreiung 110,00 EUR
Zzgl. Zustell- und Abholkosten____________ _ 23,20 EUR
Zwischensumme 1.016 71 EUR
Abzügl. 10 % Vorteilsausgleich 73,62 EUR
Abzügl. geleisteter Zahlung_____________ 600,00 EUR
Restforderung 343,09 EUR
Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach sind diese nach einem Streitwert von 343,09 EUR zu bemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. Die Klägerin hat gemäß § 93 ZPO auch die Kosten die auf den anerkannten Teilbetrag in Höhe von 23,20 EUR entfallen zu tragen, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen. Erst mit Schriftsatz vom 06.09.2007 hat die Klägerin den tatsächlichen Anfall der Kosten für die Bereitstellung und Abholung des Fahrzeuges substantiiert und einlassungsfähig vorgetragen. Darauf konnte die Beklagte mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Berufung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier entscheidungserheblichen Grundsätze weichen nicht von den vom Bundesgerichtshof für vergleichbare Sachverhalte aufgestellten Grundsätzen für die Regulierung von Unfallersatztarifen ab. Auch das hiesige Landgericht hat sich im Ergebnis dem angeschlossen.
Soweit das AG Bad Oldesloe.