Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir hatten bereits schon einmal ein positives Urteil des Amtsgerichts Wolgast (Mecklenburg-Vorpommern) hier bekanntgegeben. Nunmehr folgt ein weiteres positives Urteil zur Reparaturbestätigung aus Wolgast gegen die Signal Iduna -Versicherung. Wie so oft ging es um die auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstattende Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte in Eigenregie das verunfallte Fahrzeug repariert oder reparieren lässt. In diesem Fall kann er zum Nachweis der tatsächlich durchgeführten Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes, und der damit verbundenen Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs eine sogenannte Reparaturbescheinigung des Kfz-Sachverständigen vorlegen. Zweckmäßig ist es dabei, den Kfz-Sachverständigen, der auch den Unfallschaden begutachtet hat, mit der Erstellung der Reparaturbestätigung zu beauftragen. Die Kosten der Reparaturbestätigung sind ebenfalls von dem Schädiger zu ersetzen, da sie unmittelbare Folge des Unfallereignisses sind (vgl. LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681). Auf preiswertere Lösungen, wie die Vorlage von selbst gefertigten Lichtbildern, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, denn er hat Anspruch auf eine Beweissicherung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Da die Haftpflichtversicherer die Unfälle und deren Beschädigungen in der HIS-Datei speichern, muss der Geschädigte im Falle einer neuerlichen Beschädigung nachweisen können, dass die vormaligen Unfallschadensstellen ordnungsgemäß repariert worden sind. Das kann mit der Reparaturbestätigung des Sachverständigen erfolgen. Die Reparaturbestätigung ist daher quasi der Gegenpol zur HIS-Datei. Es handelt sich daher bei der nachfolgend aufgeführten Entscheidung um ein zwar etwas älteres, dafür aber immer noch interessantes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
1 C 198/11
Verkündet am 12.01.2012
Amtsgericht Wolgast
Im Namen des Volkes
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
In dem Rechtsstreit
… ,
-Kläger –
gegen
Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden Reinhold Schulte, Neue Rabenstraße 15-19,20354 Hamburg,
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Wolgast durch den Direktor des Amtsgerichts H. am 12.01.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 91,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 sowie weitere 52,84 € zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf 91,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG weiteren Schadensersatz in Höhe von 91,63 € nach dem Verkehrsunfall vom 21.10.2010 verlangen. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Über den bereits gezahlten Schadensersatz hinaus hat der Kläger jedoch auch Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten von 91,63 € für die Erstellung der Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte der Berechnung seines Schadens gemäß § 249 Satz 2 BGB ein Sachverständigengutachten zu Grunde legen, und zwar auch dann, wenn die Reparatur durchgeführt und der Rechnungsbetrag möglicherweise geringer ist, sogenannte fiktive Schadensberechnung (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249, Randnummer 14). Nutzungsausfall erhält ein Geschädigter hingegen nur dann, wenn er für die Dauer der Reparatur auf die Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeuges verzichten mußte.
Läßt der Geschädigte in einer Werkstatt reparieren, kann er die tatsächliche Reparaturdauer leicht durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder einer üblicherweise von den Reparaturwerkstätten kostenlos erstellten Bestätigung nachweisen. Hat er sein Fahrzeug hingegen auf andere Art und Weise reparieren lassen, muß er dies auf andere Art und Weise nachweisen, wenn er die Nutzungsausfallentschädigung erhalten will. Dabei liegt es nahe, dass er sich dafür desselben Sachverständigen bedient, der bereits die Reparaturkosten geschätzt hatte und dessen Berechnung die Versicherung des Schädigers anerkannt hatte. In Anbetracht der vorab geschätzten Nettoreparaturkosten von 2.508,40 € erscheint das vom Sachverständigen für die Reparaturbestätigung verlangte Honorar von 91,63 € jedenfalls nicht derart überhöht, dass der Kläger mit der erneuten Beauftragung desselben Sachverständigen in vorwerfbarer Weise gegen die ihm als Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.
Bei einem Gesamtschaden von 3.578,04 € ergeben sich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 412,34 €. Nachdem die Beklagte darauf 359,50 € bezahlt hatte, verbleiben 52,84 €. Der Kläger ist berechtigt, diese im eigenen Namen geltend zu machen, nachdem er von seiner Rechtsschutzversicherung dazu ermächtigt wurde.
Der Zinsanspruch ergibt sich in der gesetzlichen Höhe aus §§ 286, 288 BGB, jedoch erst von dem Tage an, als die Beklagte die Zahlung verweigerte, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Einer Kostenteilung nach § 92 ZPO findet nicht statt, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und nur eine Nebenforderung betraf.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.