AG Burg, AZ: 3 C 102/14 vom 15.09.2014, verurteilt VN der Allianz und Unfallverursacherin zur Zahlung des gekürzten Sachverständigen-Honorars

Ganz ohne den BGH zu zitieren kommt die Richterin des AG Burg (bei Magdeburg) im nachfolgend eingestellten Urteil auf den Punkt. Einzig auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichts von Sachsen Anhalt, OLG Naumburg, verweist sie in den eine halbe DIN A4-Seite umfassenden Entscheidungsgründen.

Rechtskonform und folgerichtig führt die Richterin aus:

Macht der Sachverständige die Ersatzansprüche des Geschädigten mittels Abtretung geltend, verändert sich weder der Anspruch noch wandelt sich dieser um.

Amtsgericht
Burg

3 C 102/14                                                                Verkündet am 15.09.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz.-Sachverständiger Ralf Zimper

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wulf & Collegen

gegen

1. (Unfallverursacherin / Fahrer)

2. (VN Allianz)

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt  B. L. D. aus B.

hat das Amtsgericht Burg auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2014 durch die Richterin am Amtsgericht C. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 156,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen.

2.     Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung seines restlichen Sachverständigenhonorars aus §§ 398, 249 BGB, 7, 17 StVG.

Gegen die Erstattung des gesamten Sachverständigenhonorars, auch unter Berücksichtigung einer Berechnung eines Grundhonorars und gleichzeitiger Abrechnung von Kosten für Fotos, Schreibseiten und die Nutzung des Rechenzentrums bestehen keine Einwände. Es muss auf den Blickwinkel des Unfallgeschädigten abgestellt werden, der vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht verpflichtet ist, „Marktforschung“ zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, um sich für das günstigste Angebot zu entscheiden (OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006 zu 4 U 49/05, zitiert nach juris). Der Kläger macht hier die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers sind nicht erkennbar, der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Eine Festlegung dahin, welche Leistungen im Einzelnen von einem „Grundhonorar“ umfasst sein müssen, gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung der zusätzlich erforderlich gewordenen Leistungen für die Anfertigung weiterer Fotosätze und der Nutzung des Rechenzentrums zwingend zu diesem „Grundhonorar“ gehören müssten, sind nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, dass mit der Begleichung der geltend gemachten Pauschale von 8 € auch Fahrtkosten abgegolten sind. Ausdrücklich hat der Kläger in der Rechnung vom 07.08.2013 angeführt, dass die Pauschale Porto, Telefon und Faxkosten umfasst. Zum Zustandekommen der Fahrtkosten ist vom Kläger hinreichend vorgetragen worden.

Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

C.
Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

41 Antworten zu AG Burg, AZ: 3 C 102/14 vom 15.09.2014, verurteilt VN der Allianz und Unfallverursacherin zur Zahlung des gekürzten Sachverständigen-Honorars

  1. Willi Wacker sagt:

    Bedauerlicherweise hat auch dieses Urteil einen Schönheitsfehler. Zwar ist der Autorin im Vorspann zuzustimmen, dass sich mit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten an den Sachverständen sich nichts am Schadensersatzanspruch ändert. Aber gerade das hat das Gericht getan, indem es dem Sachverständigen den Anspruch auf restliches Honorar zuspricht. Siehe zweiten Satz der Entscheidungsgrüde. Abgetreten worden war aber der – zutreffenderweise – Rest-Schadensersatzanspruch. Der Anspruch auf Honorar ergibt sich aus dem Werkvertrag. Dieser ist aber nicht abgetreten worden. Sorry, aber so ganz sauber ist auch diese Urteilsbegründung nicht.

  2. Karle sagt:

    Hammerurteil. Besser geht’s nicht. Da können sich viele Richter eine Scheibe davon abschneiden. Kurz und knapp abgehandelt. So soll es sein.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Karle,
    zwar kurz und knapp, aber juristisch nicht ganz sauber.
    Der 2. Satz ist juristisch völlig falsch! Der Honoraranspruch ergibt sich nicht aus § 249 BGB, sondern aus § 632 ff. BGB. Der Honoraranspruch ergibt sich aus dem Werkvertrag. Dieser Anspruch ist aber entgegen der Darstellung des Gerichts, das § 398 BGB als Verweisungsnorm angibt, nicht abgetreten. Abgetreten ist der Restschadensersatzanspruch auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus dem Unfallereignis auf Erstattung der Sachverständigenkosten gem. §§ 7, 17, StVG, 823 ff, 249 BGB.
    Richtig hätte daher der 2. Satz wie folgt lauten müssen: „Der Kläger hat a u s a b g e t r e t e n e m R e c h t Anspruch auf Zahlung d e r restlichen Sachverständigen k o s t e n aus §§ 398, 249 BGB, 7, 17 StVG.
    Ganz so hammerfest ist das Urteil also nicht.

  4. Ein SV sagt:

    @ Willi Wacker – zwar kurz und knapp, aber juristisch nicht ganz sauber.

    Willi, kann es sein, dass du dich gerade verrannt hast?
    Ich jedenfalls wäre begeistert, könnte ich so ein Urteil wie oben mein Eigen nennen.
    Wenn etwas geradezu zum Himmel stinkt, dann das BGH-Urteil VI ZR 357/13. Vor diesem Hintergrund kann die fehlerfreie und somit rechtskonforme Arbeit der Richterin am AG Burg nicht hoch genug bewertet werden. Zumal, wenn man weiß, was gerade am AG München für ein Schrott verzapft wird.

  5. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Erbsenzähler!

    Vielleicht fehlt noch irgendwo ein Komma? Wenn wir bei der Formulierung von richtig guten Urteilen im Detail „herumpupsen“, dann ist jedes Urteil falsch, das hier jemals veröffentlicht wurde.

    AG Burg ist eines der Besten, das ich jemals gelesen habe.

  6. M. Brand sagt:

    Mal wieder bin ich erstaunt ob der Art und Weise, in der hier berechtigte und absolut zutreffende Anmerkungen von Willi Wacker oder anderen Autoren angegriffen werden. Hier kann wohl nur der Schuster an seine Leisten verwiesenw erden…

    Die Anmerkung von WW ist juristisch korrekt und zeugt von gründlicher Arbeitsweise, welche eine der hervorragendsten Fähigkwiten eines Juristen ist, der gerade hierfür ja auch bezahlt wird. Ohne solche „Erbsenzähler“ gäbe es keine sinnvolle rechtskultur und vor allem keine akkurate Interessenvertretung, vor der ja nicht zuletzt auch die SV´s im Hinblick auf die eingeklagten Honorare stark profitieren.

    Es gilt also auch hier: vor dem – auch verbalen – Draufhauen mal lieber das Hirn angeschaltet und Mundwerk bzw. Tastatur gezügelt, bevor Mist verbreitet wird.

  7. Karle sagt:

    @M. Brand

    Bravo für den sachlichen Kommentar (besonders im letzten Absatz) und vielen Dank für die ausgezeichnete Rechtschreibung. So etwas bringen nur die Besten der Besten auf die Reihe? Mit denen haben wir leider jeden Tag zu tun.

    Gerade die Erbsenzähler unter den Juristen haben die Rechtskultur in den letzten Jahren so was von versaut. Siehe hierzu z.B. die völlig verfehlte Rechtssprechung des BGH zu den Mietwagenkosten und zur fiktiven Abrechnung. Die beim BGH sind doch angeblich auch die Besten der Besten? Nur noch juristisches Herumgepupse jenseits jeglicher Realität und darüber hinaus bei Bedarf auch gegen das Gesetz (§ 249 BGB). Und wenn man den aktuellen W.-Mist in VI ZR 357/13 liest, dann wird einem nur noch speiübel.

    Willi Wacker ist ein guter Mann, ohne jeglichen Zweifel. Ich wage sogar zu behaupten, dass er tatsächlich einer der Besten ist, die es zu unseren Themen gibt. Aber an einem Urteil öffentlich herumzumäkeln, das sich vom Niveau her weit von dem anderen Schrott abhebt, der sonst so bei Gericht verzapft wird, ist kontraproduktiv. Auch wenn er bei den juristischen Feinheiten der Formulierung im Recht sein sollte – was ja nicht bestritten wurde.

  8. Chr. Zimper sagt:

    Auf Nachfrage, Stand 27.10.2014

    Den Beklagten wurde das Urteil, ergangen am 15.09.2014, bisher weder vom Anwalt noch von der Allianz zugesandt.

  9. Karle sagt:

    @Chr. Zimper

    Dann ist es wohl an der Zeit zu vollstrecken?

  10. Zweite Chefin sagt:

    Meine Empfehlung:
    Ich schicke solches Urteil selbst mit den passenden Erklärungen an den Schädiger.
    Entweder zur Information mit dem Zusatz, dass die Forderung von seiner Versicherung bezahlt wurde oder aber als Zahlungsaufforderung.

  11. Glöckchen sagt:

    Sofort nach Zahlung der titulierten Forderung sollte der Titel entwertet an die beklagte Partei herausgegeben werden.
    Das gehört sich nicht anders und wird von meinem Anwalt grundsätzlich so veranlasst.
    Es gab schon Anrufe von völlig erstaunten Menschen die nachfragten,was das solle.Sie wüssten nichts von einem Verfahren,geschweige denn davon,dass sie zu einer Zahlung verurteilt wurden.
    Mein Anwalt erklärt dann regelmässig die Zusammenhänge völlig emotionslos und erläutert den Gang des sich anschliessenden Kostenfestsetzungsverfahrens.
    Die Menschen sind dann nicht mehr erstaunt,eher regelmässig etwas erzürnt auf ihre Versicherung und auf andere Menschen die ihre Vertretung vor Gericht übernommen haben,ohne sich überhaupt ein einziges mal vorzustellen.
    Klingelingelingelts?

  12. Karle sagt:

    Sofern die Allianz hier die Forderung direkt an den Kläger ausgeglichen haben sollte (= Standardfall), dann würde ich mich freundlich bei der Allianz für den unerwarteten Geldsegen bedanken und den Zahlungseingang mit anderen Forderungen gegenüber der Allianz verrechnen. Gleichzeitig würde ich die Beklagten zur Kasse bitten.

    Denn wie heißt es so schön im Urteil: DIE BEKLAGTEN WERDEN ALS GESAMTSCHULDNER VERURTEILT….

    Von Allianz steht da nix.

  13. Zweite Chefin sagt:

    Karle, das gibt nix, weil die Versicherungen bei der Zahlung den Verwendungszweck, also die Aktennummer bzw. das Rubrum, angeben und auch „Urteilsforderung“ dazuschreiben.

  14. SV Muhlmann sagt:

    @ Karle: Das wäre ja noch schöner.. Irgendwo hört es auch mal auf. Durch solche Aktionen oder Ideen spielt man doch nur den Versicherern in die Hände.

  15. Babelfisch sagt:

    @Glöckchen: das funktioniert aber nur, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist.

  16. Erika G. sagt:

    SV Muhlmann, Du sprichst in Rätseln für den unbedarften Leser. Was ist konkret angesprochen und gemeint mit „Durch solche Aktionen oder Ideen spielt man doch nur den Versicherern in die Hände.“

    Gruß

    Erika G.

  17. virus sagt:

    Es stellt sich doch die berechtigte Frage, was hat die Allianz mit dem Rechtsstreit ausschließlich gegen den VN (noch) zu tun? Außer, dass sie ihrem VN einen Anwalt „empfohlen“ hat, doch wohl nichts? Dass im Innenverhältnis die Allianz ihrem VN gegenüber haftet, ist unbestritten. Dies ist jedoch im Verhältnis Kläger / Beklagte für den Kläger unbeachtlich. In dem oben ausgeurteilten Fall besteht der Anspruch des Klägers allein gegenüber den Beklagten. Was spricht also dagegen, dass wie hier der Gutachter den von der Allianz gezahlten Betrag nicht zurück überweist sondern auf eine weitere offene Forderung verbucht?

  18. SV Muhlmann sagt:

    @ virus, Erika G
    Es ist kontraproduktiv, die Versicherer darauf zu verweisen, den Schaden an den VN zu zahlen und nicht direkt an den Geschädigten. Wenn die Summe mal höher ist und der Schädiger örtlich etwas flexibler, ist das Geld dann nämlich weg für den Geschädigten. Oder der Schädiger ist insolvent.

    Zum anderen ist doch klar, dass man damit nicht weit kommt. Sowohl beim Scheck als auch bei der Überweisung steht, wofür das Geld gedacht ist. Und selbst wenn die Versicherung für einen Dritten zahlt, also selbst nicht verklagt war, ist eine Verrechnung mit anderen Forderungen unzulässig. Denn der Zahler bestimmt, was getilgt wird. Nur wenn der Versicherungsnehmer widersprechen würde, könnte der Gläubiger das Geld zurückweisen, aber auch dann nicht einfach verrechnen.
    Die Zahlung durch Dritte ist nämlich oft normal und war es schon bei Schaffung des BGB. Siehe § 267 BGB.

    Diese Regelungen liegen im Interesse eines ordentlichen und schnellen Geschäftsverkehrs. Bloß weil manche Versicherungen sich unredlich verhalten, muss ihnen nicht jeder nacheifern, zumal wenn es rechtlich nicht geht, wie ja schon zweitechefin sagte.

  19. Rüdiger sagt:

    @ SV Muhlmaann

    Das sehe ich nicht so. Siehe z.B. Überweisung an eine falsche Kontonummer. Dabei ist das Geld erst mal weg. Egal was für ein Verwendungszweck draufsteht. Wer irgend jemanden Geld anweist ohne selbst Schuldner zu sein, muss damit rechnen, dass die Kohle weg ist oder wie hier mit anderen offenen Forderungen verrechnet wird. Spätestens wenn der Versicherer weiß, dass sein VN zahlungsunfähig ist, wird er diese Karte ziehen und nichts an den Kläger überweisen, was so auch schon geschehen ist. So viel zum Verhalten der Versicherer. Danach kann man zwar mit dem Freistellungsanspruch die Versicherung in die Pflicht nehmen, was aber mit zusätzlicher Arbeit verbunden ist. Ganz im Sinne der Versicherer, die uns ja gerne etwas auf Trapp halten.

    Sobald das Geld auf meinem Konto ist, bestimme ich, was damit getilgt wird, für den Fall, dass weitere Forderungen gegen den Zahlungsanweisenden bestehen. Wurde so auch schon mit Überzahlungen oder Doppelzahlungen erfolgreich praktiziert. § 267 BGB gibt m.E. nichts dazu her. Schon gar nicht, sofern der Gläubiger weitere Forderungen an den zahlenden Versicherer hat.

    Irgendwelche Zahlungen des Versicherers an deren VN interessieren den Gläubiger sowieso nicht. Sofern der Schuldner zahlungsunfähig sein sollte = Freistellungsanspruch an den Versicherer pfänden.

  20. SV Muhlmann sagt:

    § 366 Abs. 1 BGB beantwortet die Frage eindeutig. Der Schuldner bzw. der Zahler bestimmt, was getilt wird, und das darf nach § 267 bgb eben auch eine fremde Schuld sein.
    Eine falsche Konto-Nr. ist ein anderes Beispiel und hat hiermit nichts zu tun.

  21. Karle sagt:

    @ SV Muhlmann

    § 366 BGB

    (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

    (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

    Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

    Die Allianz ist in der diskutierten Angelegenheit eindeutig nicht Schuldner gegenüber dem klagenden SV (solange der den Freistellungsanspruch nicht geltend macht), so dass die Bestimmung zur Verwendung des Zahlbetrages durch die Allianz ins Leere läuft. Schuldner ist vielmehr (NUR) der beklagte VN. § 366 BGB greift deshalb in dieser Sache nicht, da dieser Paragraph lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger regelt.
    Schuldner aus dem beendeten Prozess ist also (NUR) die im Rubrum benannte Partei (hier beklagter VN…) und Gläubiger = der Kläger (hier Sachverständiger).

    Sofern bei der Allianz noch mehrere (andere) Positionen offen stehen, kann man § 366 BGB (2) hingegen trefflich für den (falsch definierten) Zahlungseingang verwenden. Denn dann greift ja das Rechtsverhältnis Gläubiger und Schuldner analog BGB. Falsche Zuordnung durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger = keine Zuordnung (nichts anderes ist es, wenn die Allianz irgendwelche Zahlungen leistet, obwohl sie nicht Schuldner ist) eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, den Zahlungseingang den (anderen) offenen Positionen entsprechend zuzuordnen bzw. damit zu verrechnen.

    Wenn die Allianz also meint, ausgeurteilte Beträge anderer Schuldner (ungefragt) ausgleichen zu müssen, dann muss sie auch mit dem Risiko leben, dass die Beträge mit „eigenen Schulden“ verrechnet werden – sofern sie denn irgendwelche beim SV haben sollte.

    Unabhängig davon gehören offene Beträge ohne rechtskräftigen Titel wohl mehr zur Kategorie „geringere Sicherheit“ im Gegensatz zu einer Forderung an einen Dritten, bei der bereits ein vollstreckbarer Titel durch Gerichtsurteil vorliegt? Nichts liegt also näher, als zuerst die „geringere Sicherheit“ des Schuldners mit dem entsprechenden Zahlungseingang zu befriedigen.

  22. SV Muhlmann sagt:

    Gut, Karle, super, dann sind Sie auf eine Idee gekommen, die Juristen in Tausend Generationen noch nicht eingefallen ist. § 267 BGB gilt aber auch in Zusammenhang mit § 366 Absatz 1 BGB. Und die Versicherung als Dritter hat in der Regel eine Tilgung festgelegt (ZB. im Verwendungszweck), und die gilt dann auch.
    Meinen Sie nicht, in knapp 115 Jahren BGB ist noch keiner auf Ihre Idee gekommen? Schön, wenn alles so einfach wäre.

  23. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Das Bestimmungsrecht nach § 366 BGB steht dem Schuldner und hilfsweise dem gemäß § 267 BGB leistenden Dritten zu.

    Ein kurzer Blick in den Palandt hilft weiter…

  24. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Das mag im Palandt so stehen für den Fall, dass ich nur einen Schuldner habe und ein anderer für ihn anweist. Aber bestimmt nicht zu unserem Fall, wenn der Gläubiger 2 Schuldner hat und der eine für den anderen anweist?

    Was steht im Palandt zu folgendem Beispiel:

    Ich habe zwei Schuldner. Nr. 1 ist insolvent und Nr. 2 ist solvent.
    Schuldner 1 überweist an mich die Schuld von Nr. 2.

    Wenn der Palandt nun meint, ich soll den Zahlungseingang von Nr. 1 dem Schuldner Nr. 2 gutschreiben, dann kann man den Palandt in der Pfeife rauchen. Mehr Hohn dem Gläubiger gegenüber ginge wohl nicht, oder ?

    Genau so verhält es sich mit der „geringeren Sicherheit“.

    Außerdem ist der Palandt keine Bibel, sondern lediglich ein juristsiches Hilfsmittel, das von der Meinung der jeweiligen Autoren geprägt ist. Man kann der gleichen Meinung sein – muss man aber nicht.

  25. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Ahh, ich verstehe. Das Gesetz regelt den Fall, daß der Schuldner leistet und eine Tilgungsbestimmung abgibt. Und das Gesetzt regelt den Fall, daß ein Dritter für den Schuldner leistet und eine Tilgungsbestimmung abgibt.

    Nach Ihrem Verständnis regelt das Gesetz aber nicht den Fall, in dem der Leistende, der eine Tilgungsbestimmung abgibt, zugleich Dritter und (weiterer) Schuldner ist. Und in diesem Fall soll es auf die Tilgungsbestimmung nicht ankommen? Ich glaube, das wird nichts…

  26. SV Muhlmann sagt:

    @ Karle: Gut, jetzt hat es auch keinen Sinn mehr. Dann rauchen Sie halt den Palandt in der Pfeife. Und damit die ganze Rechtswissenschaft. Keine Auffassung, egal ob Palandt, irgendein anderer Kommentar, BGH, RG oder ein anderes Gericht vertreten Ihre Auffassung. Niemand, weil sie schon dem BGB widerspricht.
    Nennen Sie doch auch nur eine Fundstelle.

    Die Versicherung zahlt auf eine titulierte Forderung. Warum soll sie denn auf streitige Forderungen zahlen?! Wie Sie argumentieren, kann ich ja nie erfüllen, weil ja ständig streitige Forderungen bestehen.

    Beispiel: Sie verklagen den Schädiger auf 1 Mio. Nach rechtskräftigem Urteil zahlt der Versicherer an Sie. Sie verrechnen das auf streitige (vlt de jure gar nicht bestehende) Forderungen und verlangen dann nochmal aus dem Urteil Geld.
    Das geht rechtlich nicht.
    Wenn es gehen würde, bekämen Sie vom Versicherer erst mal nix. Der tut nämlich den Teufel zweimal zahlen zu müssen. Bleibt dann nur die Pfändung in den Freistellungsanspruch. Und das immer! Keine Versicherung würde ohne Pfändung an den Geschädigten zahlen, niemals. Die Pfändung, heute noch oft unnötig, wird dann immer zum Zwang.

    Das gilt dann auch vorgerichtlich. Da ja auch vorgerichtliche Zahlungen evtl weg wären (Versicherung war ja nie allein verpflichtet), müssten Sie immer klagen. Und dann pfänden. Selbst wenn die Versicherung sonst voll reguliert hätte ( auch das gibt es noch .

  27. Anmerkung sagt:

    Warum wird hier eigentlich über § 267 BGB diskutiert? Der Versicherer haftet zusammen mit dem VN als Gesamtschuldner, ergo tilgt er im Falle der Zahlung an den Geschädigten eine eigene Schuld und ist nicht Dritter. Danach ist § 366 Abs. 1 BGB ohne Umweg über den § 267 BGB anwendbar. Ob der Versicherer im Urteil steht oder nicht, ist dabei doch völlig egal. Schließlich wird der Versicherer ja nicht dadurch von seiner eigenen Schuld befreit, dass (allein) der VN verurteilt wird.

  28. Karle sagt:

    @SV Muhlmann

    Bisher waren wir immer dann genau auf dem richtigen Weg, sobald Versicherungsanwälte besonders laut lamentierten.
    Schaun mer mal dann seng mas scho?!

    @Anmerkung

    „Der Versicherer haftet zusammen mit dem VN als Gesamtschuldner, ergo tilgt er im Falle der Zahlung an den Geschädigten eine eigene Schuld und ist nicht Dritter.“

    Falsch. Zu den Gesamtschuldnern gehört die Versicherung erst dann, wenn man sie aus dem Direktregulierungsanspruch bzgl. Resthonorar in die Pflicht nimmt oder ggf. mitverklagt. Beides trifft bei dem hier diskutierten Fall jedoch nicht zu. Zur Beitreibung des Resthonorars war beklagte Partei NUR der VN, Fahrer, Halter….
    Wenn dem so wäre, könnte man nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen den VN direkt bei der Versicherung (ohne Pfändung des Freistellungsanspruches) vollstrecken.
    Also nix mit „Gesamtschuldner“.

  29. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Zu den Gesamtschuldnern gehört die Versicherung erst dann, wenn man sie aus dem Direktregulierungsanspruch bzgl. Resthonorar in die Pflicht nimmt oder ggf. mitverklagt.

    Nee, Gesamtschuldner wird die Versicherung schon mit dem Unfall. Die Schadensersatzpflicht der Versicherung besteht auch, wenn sie gar nicht in Anspruch genommen wird…

  30. Juri sagt:

    Ich finde es bisher recht interessant. Was sagt denn Willi Wacker dazu?

  31. Glöckchen sagt:

    da hat er Recht,der Schepers!
    @Karle
    Aus einem Titel gegen den VN kannste schon deshalb nich gegen die Versicherung vollstrecken,weil die nicht verurteilt ist.
    Du kannst nur gegen den VN volltrecken,also etwa dessen Konto dicht machen,in dessen Forderungen vollstrecken(Freistellungsanspruch gegen seine Pfefferminzia pfänden und dir Überweisen lassen) usw.

  32. BORIS sagt:

    Ein für den Laien verständliches Urteil und wohl auch für die Parteien dieses Rechtsstreits. Die Entscheidungsgründe passen hingegen überhaupt nicht zu den Rechtsansichten der HUK-Coburg-Versicherung in ihren Kürzungsschreiben und in den anschließenden Klageverfahren gegen den Schädiger. Die Richterin hat es hingegen auf den Punkt gebracht.
    Ich halte es für empfehlenswert, dieses Urteil den Schädigern, die verklagt werden müssen, weil ihre Versicherung nicht rechtskonform reguliert, unter die Nase zu halten, zumal eine Reihe von Versicherungen keine Probleme haben, Gutachterkosten unter Beachtung § 249 ff. BGB korrekt auszugleichen.

    BORIS

  33. Willi Wacker sagt:

    @ Juri: Was sagt Willi Wacker dazu?

    Willi Wacker sagt dazu:

    Kraft Gesetzes haften Fahrer, Halter und Kfz-haftpflichtversicherer im Zeitpunkt des Unfalls als Gesamtschuldner.

    Der Gläubiger ist aber berechtigt, einen der Gesamtschuldner für die gesamte Forderung in Anspuch zu nehmen. Im obigen Fall wurden Fahrer und Haltter (ohne Versicherung) für den Gesamtbetrag in Anspruch genommen. Damit war nach außen hin, die Versicherung außen vor.

    Verklagt wurden als Gesamtschuldner Fahrer und Halter. Das ist zulässig. Die Versicherung ist allerdings wieder außen vor, zumindest im Außenverhältnis. Sie ist nicht mitverklagt und damit auch nicht Rechtsstreitspartei.

    Das gegen Fahrer und Halter gesprochene Urteil wirkt nur inter partes, also nur zwischen den Parteien. Auch hier ist dann die Versicherung außen vor.

    Da die Versicherung nicht mitverklagt wurde, besteht auch kein Titel gegen diese. Eine Vollstreckung gegen die Versicherung ist daher nicht möglich. Glöckchen hat insoweit Recht. Es besteht kein Vollstreckungstitel gegen die Versicherung.

    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  34. Insider sagt:

    „Es besteht kein Vollstreckungstitel gegen die Versicherung.“

    Bingo! Der Kandidat bekommt 100 Punkte.
    Warum? Weil hier diskutiert wird: Der Versicherer zahlt an den Gläubiger, obwohl nicht mit verklagt. Kann der Gläubiger dieses Geld auf eine weitere offene Forderung der Versicherung anrechnen und beim verklagten Schuldner trotzdem zwangsvollstrecken, weil er bisher (z. B. aus Unkenntnis des Urteils) nicht gezahlt hat?

  35. Juri sagt:

    Bingo: Das wollte ich eigentlich wissen.

  36. RA Schepers sagt:

    @ Juri

    Wenn die Versicherung mit erkennbarer Tilgungsbestimmung bezahlt (sei es für den VN, gegen den ein Titel besteht, sei es für sich selber, weil die Versicherung mit dem VN Gesamtschuldner ist, obwohl sie nicht mitverklagt wurde), ist die (titulierte) Forderung erfüllt und damit erloschen. Aus dem Titel darf nicht mehr vollstreckt werden.

    Falls doch vollstreckt wird, steht dem VN (= Schuldner gemäß Titel) die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu (solange die Zwangsvollstreckung andauert) bzw. nach Abschluß der Zwangsvollstreckung ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB und (wohl auch) ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB.

  37. Juri sagt:

    Ra Schepers „Wenn die Versicherung mit erkennbarer Tilgungsbestimmung bezahlt (….
    Das ist eigentlich klar. Die Frage war doch (so hab ich es halt verstanden) wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt und bestenfalls eine Übereinstimmung von Zahlenwerten als indiz herstellbar ist?

  38. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Dies mag wohl so sein, solange der leistende Dritte (hier Versicherer) nicht selbst Schuldner (ggf. Mehrfachschuldner) beim Gläubiger ist.

    Die Fallkonstellation zur Zweckbestimmung bei Zahlung durch einen Dritten, der selbst Schuldner (ggf. Mehrfachschuldner) beim Gläubiger ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Ansonsten würde irgendwo im Gesetz so oder so ähnlich stehen:

    „die Bestimmung zur Leistung gilt auch dann, wenn der leistende Dritte selbst Schuldner beim Gläubiger ist“.

    Demzufolge ist es eine (offene) Streitfrage aufgrund einer Gesetzeslücke, die der (ober)gerichtlichen Klärung bedarf.

    Folgender Fall muss vorgetragen werden.

    Schuldner A ist insolvent
    Schuldner B ist solvent.
    Beide sind Schuldner beim Gläubiger.

    Der (angeblich) insolvente Schuldner A gleicht beim Gläubiger die Schuld von Schuldner B aus. Darf der Gläubiger den Zahlungseingang (auch wenn bestimmt auf B) auf die Schuld des insolventen Schuldners A anrechnen, da hier die geringere Sicherheit vorliegt? Nach meinem Rechtsverständnis darf er das. BGB 267 u. 366 sind hierzu nicht einschlägig.

  39. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Im Gesetz ausdrücklich geregelt sind zur Tilgungsbestimmung lediglich zwei Sonderfälle:
    § 267 BGB regelt den Sonderfall Zahlung auf fremde Schuld, § 366 regelt den Sonderfall Zahlung bei mehreren Verbindlichkeiten (Mehrfachschuldner). In beiden Fällen ist die Tilgungsbestimmung maßgeblich.

    Der allgemeine Fall, daß bei einer Leistung eine Tilgungsbestimmung abgegeben wird, ist nicht ausdrücklich geregelt. Ob eine Tilgungsbestimmung zur Erfüllung immer erforderlich ist, ist umstritten. Aber wenn eine Tilgungsbestimmung abgegeben wird, muß sie auch zu berücksichtigen sein.

    Warum sollte bei dem Sonder-Sonderfall (Zahlung des Mehrfachschuldners auf eine fremde Schuld) die Tilgungsbestimmung nicht maßgeblich sein, wenn sie im Normalfall maßgeblich ist, im Sonderfall § 267 BGB (fremde Schuld) maßgeblich ist und auch im Sonderfall § 366 BGB (Mehrfachschuldner) maßgeblich ist?

    § 267 BGB und § 366 BGB sind in diesem Fall nicht einschlägig (nach Ihrer Auffassung). Wonach richtet sich die Lösung denn dann? Nach den allgemeinen Regeln für Tilgungsbestimmungen? Dann wäre die Tilgungsbestimmung doch wieder maßgeblich. Oder wollen Sie den Fall ergebnisorientiert lösen (der Gläubiger soll so gut wie möglich geschützt werden)?

    Auch ihr Beispiel mit dem insolventen A hilft nicht weiter. Wenn A auf die Schuld des B zahlt, hat er unentgeltlich geleistet. Dann liegt eine anfechtbare Leistung vor (§ 134 InsO), die sich der Insolvenzverwalter zurückholt.

  40. G.v.H. sagt:

    Hallo, Herr Schepers,
    es mag eine solche Grundsatzdiskussion unter Juristen zwar ganz interessant sein, jedoch bringt es den Unfallgeschädigten nichts, weil nicht verständlich und auch nicht der Regelfall. Wir sollten deshalb vielmehr unser Augenmerk wieder darauf richten, was den Geschädigten im Regulierungsalltag interessiert und was er auch verarbeiten kann., denn alles Andere ist wohl eher eitle Selbstdarstellung
    und entspricht damit nicht der Zielsetzung dieses Portals.

    G.v.H.

  41. RA Schepers sagt:

    @ G.v.H.

    Den einen oder anderen Sachverständigen, der (aufgrund Abtretung) mehrere Forderungen gegen eine Versicherung hat, könnte das schon interessieren.

    Weil hier diskutiert wird: Der Versicherer zahlt an den Gläubiger, obwohl nicht mit verklagt. Kann der Gläubiger dieses Geld auf eine weitere offene Forderung der Versicherung anrechnen und beim verklagten Schuldner trotzdem zwangsvollstrecken, weil er bisher (z. B. aus Unkenntnis des Urteils) nicht gezahlt hat?

    Es geht um die Frage, ob sich der SV, der in einer Unfallsache den VN erfolgreich verklagt hat, den Prozeß gegen einen zweiten VN (in einer anderen Unfallsache) ersparen kann…

    P.S.

    Und wenn wir hier diese Frage beantworten und gleichzeitig der Eitelkeit von Kommentatoren Rechnung tragen, dann schlagen wir doch zwei Fliegen mit einer Klappe 😉

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert