AG Stendal verurteilt HUK-Coburg auf Freistellung von Gutachterkosten (3 C 16/10 (3.1)).

Der Amtsrichter der Abteilung 3 C des Amtsgerichtes Stendal (Sachsen-Anhalt) hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 15.4.2010 – 3 C 16/10 (3.1) – verurteilt , den Kläger von weiteren Gutachterkosten des Sachverständigen … in Höhe von 125,25 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2009. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 125,25 € aus §§ 249, 257 BGB.

Gemäß § 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 257 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Schadensersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht und für die er eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig einen Schadensersatzanspruch von 100% aus einem Verkehrsunfall. Zum Schadensumfang gehören auch die Sachverständigenkosten, die angefallen sind in einer Gesamtsumme von 577,45 €. Hierauf hat die Beklagte lediglich 453,20 € gezahlt, so dass der ausgeurteilte Betrag noch offen war.

Die Einwendungen der Beklagten, die Gutachterrechnung sei nicht prüffähig  und in der Höhe nicht nachvollziehbar, ist zumindest gegenüber dem Geschädigten unbeachtlich. Ein Kfz-Sachverständiger kann für Routinegutachten seine Vergütung ohne Angabe des Zeitaufwandes nach der Schadenshöhe berechnen, vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451; BGH NJW 2006, 2472, 2474. Die Beklagte ist folglich zur Erstattung der Gutachterkosten verpflichtet. Der Kläger kann insoweit die Befreiung von der gegenüber dem Sachverständigen eingegangenen Verbindlichkeit beanspruchen.

Die Klage war folglich in vollem Umfall begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil des Amtsrichters der 3. Zivilabteilung des AG Stendal.

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Eine Antwort zu AG Stendal verurteilt HUK-Coburg auf Freistellung von Gutachterkosten (3 C 16/10 (3.1)).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    kurz, knapp und präzise – so soll ein Urteil sein. Daher ein mustergültiges Freistellungsurteil des Amtsrichters in Stendal.
    mfG
    Friedhelm S.

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