Amtsrichterin des AG Halle an der Saale legt der Nürnberger Sofort Service AG die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss vom 10.9.2014 – 96 C 998/14 – auf, nachdem die Versicherung nach Rechtshängigkeit gezahlt hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier einen Beschluss des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Nürnberger Sofort Service AG bekannt. Zuerst die Sachverständigenkosten kürzen und dann bei Gericht einknicken. Das sind Strategen, deren Strategie nicht nachvollziehbar ist. So werden auch die Versichertengelder der Nürnberger Versicherung mit sinnlosen Rechtsstreiten vergeudet. Besser und wirtschaftlich sinnvoller wäre es auch für die Versichertengemeinschaft gewesen, sofort die berechneten Sachverständigenkosten  zu erstatten. Lest selbst den Beschluss und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                                                                           Halle (Saale), 10.09.2014

Geschäfts-Nr.:
96 C 998/14

Beschluss
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma Nürnberger SofortService AG, vertr. d. d. Vorstand, Ostendstraße 100,
90336 Nürnberg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 10.09.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R. beschlossen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 459,28 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wovon vorliegend auszugehen ist, weil die Beklagte innerhalb der Notfrist von 2 Wochen der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zur Kostentragungspflicht der Beklagten. Sie hat den geltend gemachten Anspruch nach Rechtshängigkeit beglichen und Einwendungen gegen die Forderungen des Klägers nicht vorgebracht. Die Beklagte wäre in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie die Kosten des Verfahrens trägt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

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