Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Hammerurteil aus Berlin zur fiktiven Abrechnung gegen die VHV-Versicherung bekannt. Ihr werdet überrascht sein, dass es eine volle Abrechnung mit den BGH-Urteilen aus den Jahren 2009 und folgende gibt. Der eine oder andere Amtsrichter mit etwas Gehirn und Verstand kommt nun offensichtlich auch darauf, dass es bei § 249 BGB letztendlich um den Geschädigten geht bzw. um den vollständigen Schadensausgleich. So steht es auch im Gesetz. Die Rechtsprechung des BGH seit 2009 ist dabei vielfach völlig wertlos. Diese Ansicht des Berliner Amtsrichters hat in der Tat einiges Überlegenswertes für sich. Mit den Urteilen des VI. Senats des BGH nach dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) ging es mit der grundsätzlich zulässigen Abrechnung nach Sachverständigengutachten immer mehr bergab. Obwohl das Gesetz nicht geändert wurde, änderte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Grund immer mehr in nicht mehr nachvollziehbare Regionen, die mit der angeblichen Schadenminderungspflicht des Geschädigten auftauchten. Allerdings darf die Schadensminderungspflicht, die es eigentlich vom Wortsinn nicht geben kann, weil ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr gemindert werden kann. Vielmehr ergibt sich aus § 254 BGB eine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn der Geschädigte den Schadensverlauf beeinflussen kann. Aber dieses Totschlagargument kann nicht für alles herhalten. Insoweit sind die Ausführungen des Berliner Amtsrichters nur zu unterstreichen und verdienen eine breite Veröffentlichung. Das gilt auch für die Ausführungen zum Prüfbericht. Einmal ein Richter, der hinschtlich der unsäglichen Prüfberichte von DEKRA, Car-Expert oder Control-Expert usw. klare vernichtende Worte gefunden hat. Bravo! Lest aber bitte selbst das Urteil des Amtsrichters aus Berlin-Mitte und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer: 108 C 3118/14 verkündet am: 25.09.2014
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
gegen
1. den Herrn … ,
2. die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt und Dr. Per-Johan Horgby, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 108, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2014 durch den Richter am Amtsgericht M.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 152,01 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins ab 4.3.14 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe
Die auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff BGB, 115 VVG gestützte Klage ist voll begründet.
Die Klägerin hat auch bei abstrakter Abrechnung Anspruch auf die markengebundenen Stundenverrechnungssätze wie im von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten.
Die Klägerin kann Schadensersatz auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangen. Die Klägerin muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen.
Der Geschädigte hat bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Ansprach auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat (so LG Mainz 31.05.2006, 3 S 15/06, AG Hamburg 50 B 1092/04, 12.04.2005, sowie mit ausführlicher Begründung und ausführlichen Rechtssprechungsnachweisen AG Homburg, 28.09.2006, 644 C 236/06).
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen. In einem solchen Fall kann er die höheren Stundensätze dieser Werkstatt vom Schädiger ersetzt verlangen. Es kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen, dass sich der Geschädigte dazu entschließt, das Fahrzeug nur teilweise, gar nicht, oder lediglich in Eigenregie reparieren zu lassen. Der Geschädigte hat die Hoheit über das Restitutionsgeschehen. Es macht keinen Unterschied im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, ob sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen oder nicht. Die maßgebliche Vergleichsgröße sind die Kosten, die bei einer tatsächlichen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Ob ein gleichwertiges Ergebnis in einer anderen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt hätte erzielt werden können, muss dagegen unberücksichtigt bleiben.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 30.6.08 – 22 U 13/08 hierzu u.a. zutreffend ausgeführt:
„Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung von anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Schadensgutachten vom 14. Februar 2007, auf dessen Basis der Klägerabrechnet, angesetzt hatte. Der Kläger muss entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.
Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen., wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155,1 m.w.N.).
Diesen Betrag hat der Kläger durch das Schadensgutachten vom 14. Februar 2007 dargetan, das eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, wie hoch die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt für die Reparatur liegen. Die dort angegebenen Sätze sind von den Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gilt für den in dem Schadensgutachten angegebenen Zeitaufwand für die Durchführung der Reparatur. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).
Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N.).
Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit5′ wahrzunehmen. (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, nicht hinreichend dargelegt. Dabei unterstellt der Senat die bestrittenen Behauptungen der Beklagten als wahr, dass es sich bei der als „Referenzfirma“ angegebenen freien Werkstatt um einen BMW-versierten Meisterbetrieb handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage ist, die Reparatur des klägerischen BMW ordnungsgemäß auf der Basis des vorgelegten Schadensgutachtens und qualitativ gleichwertig durchführt, wie eine BMW-Vertragswerkstatt. Der Senat unterstellt auch zugunsten der Beklagten, dass die Referenzwerkstatt neben ihren niedrigeren Lohnkosten die übrigen Kosten, die der Sachverständige in seinem Schadensgutachten kalkuliert hat, einer Reparatur zugrunde legt, so dass die Reparatur tatsächlich insgesamt kostengünstiger durchgeführt werden kann.
Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung des Falles.
Auch dann, wenn nicht nur abstrakt – so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt.
Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. Der Kunde – sei es der Reparaturkunde, sei es der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt – verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern insbesondere auch Vertrauen und Seriosität. Dies nimmt unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. Nicht umsonst wird im Vergleich für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt. Gleiches gilt für Fahrzeuge nach unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke. Diesen Werkstätten steht speziell geschultes Personal zur Verfügung. Sie erhalten bevorzugten Zugriff und besondere Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge, was insbesondere bei – hier nicht einschlägigen – erheblichen Strukturschäden oder bei einer unerwarteten Ausweitung von erforderlichen Reparaturmaß-nahmen von Vorteil ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Zschieschack in NZV 2008, 326).
Die wertbildende Komponente verliert sich entgegen der Auffassung des Landgerichts hier auch nicht aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeugs von über 8 Jahren, der Laufleistung von über 84.000 km und des sonstigen Zustandes in Gestalt von kleinen Dellen an der Tür sowie des dürftigen „Vorlebens“ in wartungs- oder reparaturtechnischer Hinsicht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht den vom Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil aufgestellten Grundsätzen, das sich ausdrücklich mit dem Fahrzeugalter und dem „Vorleben“ in wartungstechnischer Hinsicht befasst und dies bei einem annähernd 7 Jahre alten Fahrzeug für nicht erheblich gehalten hat. Die Frage, ob die Versicherer einen Geschädigten mit Erfolg auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen Vertragswerkstatt verweisen können (vgl. Zschieschack, a.a.O.), hängt nicht zuletzt auch von der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Geschädigten ab. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.“
So ist es auch hier.
Das erkennende Gericht vermag der z.T. abweichenden neueren Rechtsprechung des BGH nicht zu folgen und schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Kammergerichts an.
Doch selbst wenn man der anderen Auffassung des BGH folgen wollte, lag hier ein konkretes Angebot, auf das die Klägerin im Zeitpunkt der Schadensabrechnung mühelos hätte zugreifen können, nicht vor. Mit dem „Prüfbericht“ ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen nicht nachgewiesen. Von dem in diesem Prüfbericht – offenbar – in Aussicht genommenen Vertragspartner lag dem Kläger keinerlei konkretes Angebot vor, die Klägerin hätte mithin umfangreiche Eigeninitiative entwickeln müssen, um festzustellen., ob in dieser Werkstatt tatsächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Offen ist insbesondere, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Kosten ohne konkrete Kalkulation beheben würde. Der Prüfbericht ist im wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall.
Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Es stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar.
Ein Sachverständigengutachten ist es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6; BGH NZV 89, 465). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kosten Voranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Verbringungskosten zum Lackierer AG Hamm, Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91; AG Lünen, DAR 2001, 410; LG Wiesbaden, DAR 2001, 36; OLG Dresden, DAR 2001, 455, AG Hamm vom 10.4.2007 – 17 C 409/06).
Die Klägerin hat auch Anspruch auf die begehrten Anwaltskosten.
Der Klage war damit stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 247, 286, 288 BGB.
Und nun bitte Eure Kommentare
Bravo!
Warum wird dieser Richter aus Berlin nicht nach Karlsruhe an den BGH zum VI. Zivilsenat berufen und BGH-Richter W. abberufen in den Ruhestand. In dem kann er auch noch Vorträge halten und seine Pension aufbessern.
Hut ab vor diesem Richter.
„….Ein Sachverständigengutachten ist es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.“
Ich bin tief beeindruckt,
Dieser Richter vermittelt einem den Eindruck, dass es noch Juristen gibt, welche die bestehenden Gesetze so handhaben wie sie auch auf dem Papier geschrieben sind, nichts zerreden und nichts verdrehen.
Dieser Richter hat im Namen des Volkes unter Berücksichtigung der unverfälschten glasklaren Gesetzgebung, dogmatisch entschieden.
Das Urteil hat eine so einleuchtende Begründung, wie seit Jahren nicht mehr gelesen.
Respekt vor solchen Richtern , welche im wahrsten Sinne des Wortes Recht sprechen und nicht nur Vorträge darüber halten.
Ein Urteil, was hoffen lässt, da im Einklang mit GG Art 97:
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Jedem Richter/In ist es hiernach ver/untersagt, den sogenannten höchstrichterlichen Urteilssprüchen zu folgen, wenn diese einer mangelhaften bzw. dem Gesetz entgegenstehenden Urteilsfindung unterliegen. Die Abteilung konnte im vorliegenden Rechtsstreit daher – zwingend – nur nach dem sogenannten Porsche-Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 entscheiden.
„Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Es stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar.“
Das predige ich Anwälten gegenüber schon lange.
Darin sind allenfalls und teils fragwürdige Behauptungen.
ist hier kein Straftatbestand gegeben, wo man eine Anzeige gegen unbekannt erstatten kann. Das wäre dann eine evtl. Möglichkeit die Parteien zu enttarnen.?
Das AG Cuxhaven mußte in einem dortigen Verfahren nunmehr ebenfalls feststellen, dass die Prüfberichte noch dem entsprechen, was die Verweisungswerkstätten tatsächlich in Rechnung stellen. In dem dortigen Verfahren hat sich gezeigt, dass die Verweisungswerkstatt sehr wohl höher abrechnet. O-Ton des GF der Werkstatt zur Richterin: „Wenn Sie zu mir kommen, werden selbstverständlich Verbruingungskosten in Rechnung gestellt. Wenn jemand nmit mir 100.000 EUR Umsatz macht, nicht.“ Zuvor hatte er mir zudem mündlich einen Kostenvoranschlag abgegeben in Höhe der gutachterlich geschätzten Werte.
Es ist ein Wunder, dass das AG-Berlin-Mitte überhaupt noch funktioniert und Entscheidungen fällen kann.
Unserem Büro liegt ein 3-seitiges Antwortschreiben auf die Rüge der Verfahrensverzögerung vor. In dem Antwortschreiben des Gerichts sind sämtliche Arbeitszeiten und Misstände aufgeführt.
Wie hieß es so schön in der Terminsladung:
„Es handelt sich hierbei nicht um einen Schreibfehler 2017″……
Die Richter, die unter chronischer Arbeitsüberlastung leiden, können einem wirklich leid tun!
@Ra Schwier
—-wäre es zu erfahren,wieviele Verfahren am AG Mitte gegen Vers. oder /und VN anhängig sind und wie hoch der Anteil solcher Verfahren im Verhältnis zu den übrigen Verfahren(ausser Scheidungs-und FGG-Sachen) ist.
Daran liesse sich dann aufzeigen,in welchem Masse rechtswidriges Regulieren die Gerichte belastet und welche Zusatzkosten diese Versicherungspraxis für die berliner Justiz bedeutet.
Diese Infos dann an Prof.Schwintowski senden.
Hallo Kollege Schier,
in diesem Dezernat ging es aber flott. Das Aktenzeichen lautet aus 2014. Also muss die Klage im Jahr 2014 eingereicht worden sein. Und schon am 25.9. des gleichen Jahres (!!!) wurde der Rechtsstreit entschieden. Bemerkenswert.
@Interessant
Eine so detailliert beschriebene Arbeitsüberlastung habe ich noch nie gelesen! Es ist eher als verzweifelter Hilferuf des Richters zu verstehen gewesen. Aus dem Kopf meine ich, dass ld. keine Aufschlüsselung der Verfahren nach Versicherungen aufgeführt waren…..Es finden sich aber detaillierte „Anprangerungen“ zwischen den Zeilen! Man könnte auch sagen, dass sich dieser Richter bis an die Grenzen des Möglichen in diesem GERICHTSBECHLUSS geäußert hat.
Ich werde das weitere Vorgehen aber mit dem hier mitlesenden SV und Mdt. besprechen, denn sowas geht gar nicht!
„O tempora, o mores“, sprach der lustige Troubadour der Pandekten.
@Willi Wacker
Vlt. ging die hier entschiedene Klage ja auch vor der 9.Änderung des Geschäftsverteilungsplans in diesem Jahr ein, wen ich mich recht entsinne 🙂
Kurzum, solche Missstände sind nicht hinnehmbar.
Da klagt man ebenfalls für einen hier mitlesenden SV und 20 Kilometer weiter in Brandenburg funktioniert es wieder reibungslos. Inhaltlich sowie zeitlich, auch wenn die Versicherung sich mal wieder vor einer Entscheidung „gedrückt“ hat.
P.s.: Ich halte immer noch an dem Glauben fest, dass man SV-Kosten systematisch, konsequent und für RA auch gewinnbringend eintreiben kann.
Ein SV verdient sein Geld durch die Erstellung von SV-Gutachten und nicht durch langwierigen Schriftverkehr mit Versicherungen.
Ein RA verdient sein Geld nunmal durch das Einklagen von verwehrten aber berechtigten Ansprüchen.
Steter Tropfen höhlt den Stein.
Aber am Besten ist es, wenn man erstmal vor seiner eigenen Tür kehrt. Dies gilt vor allem für RA. Kollegen im Büro habe ich mittlerweile auch verklickert, dass man in diesem Geschäft recht fix sein sollte und dass man eine Dienstlesitung zu erbringen hat. Es hat Monate bis zu diesem Schritt gedauert.
Anekdote aus dem heutigen Kanzleialltag und als Persiflage auf die RA-Kollegen zu verstehen, die mit anfang 30 in einer Großklitsche sitzen:
Ich sagte aus dem Bauch heraus:
„Herr Kollege, wissen Sie, ich arbeite bei XY und ich bekomme XXX,XX € die Stunde.“
Die Antwort meines Kollegen und Arbeitgebers lautete:
„Ach, ich arbeite in meinem kleinen Büro in XXXX. Aber ich habe in einer halben Stunde zwei Klagen für einen Sachverständigen ausgefertigt und eingereicht. (Stimmt sogar!) Wenn ich dies mit Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Erledingsgebühr zusammenrechne, dann waren dies eben 500,00 €. Damit kann ich leben, auch wenn es nur kleine Beträge sind.“
…..tja,…..so kann es auch laufen und Verkehrsrecht macht man als RA eben nicht einfach nebenbei….!
—ist es ebenfalls,dass der BVSK Negativurteile seiner Mitglieder zu Gutachterkosten veröffentlicht und für Positivurteile von den Ergebnissen der VKS-SV abschreibt.
Wenn die bei der HUK von der anzunehmenden internen Absprache zwischen BVSK und VKS wüssten…LOL,LOL,LOL
Ich an deren Stelle würde mir mal die Doppelmitgliedschaften in beiden Verbänden anschauen.
Alle in Berlin anfallenden Verkehrssachen werden beim AG-Mitte abgehandelt. Wenn man dann überlegt, dass – bedingt durch konsequente und strikte Verweigerung rechtskonformer Regulierung unter Zuhilfenahme und Verdrehung kürzlich gelieferter Vorlagen eines BGH-Richters – eine Unzahl von Streitigkeiten zusätzlich vom Zaun gebrochen wurden und werden, dann war es nur noch eine Frage der Zeit, bis am AG-Mitte nichts mehr geht.
Dieser Zustand scheint nun erreicht!
So manches Unfallopfer streicht die Segel und läßt es halt, wenn es 3 Jahre dauert und auch der Anwalt nur Frust hat und nicht mag! Wer den Nutzen solcher Zustände hat, liegt auf der Hand. Der kleine Rechtshilfesuchende wohl kaum.
Den Richtern ist kein Vorwurf zu machen. Die leisten Hervorragendes und das weit über dem Geschuldeten.
Die Ursachen hierfür sind die von der Politik gesetzten rechtlichen, finanziellen und insbesondere organisatorischen Rahmenbedingungen, die den Versicherern diese Mißbrauchsmöglichkeit geschaffen haben. Das AG-Mitte ist, gemessen am deutlich gestiegenen Pensum finanziell unterversorgt, das Personal weit über jedes Maß hinaus überbeansprucht und überlastet, was letztendlich zwangsläufig zu weiteren Ausfällen führen muss. Was sagt die Politik? Keine Sorge, alles im roten Bereich!
Vielleicht ist das Ganze ja auch so eine Art „Feldversuch“ der dann auf andere Gerichte übertragen werden könnte? Was geht noch und was nicht? Vielleicht der Test eines neuen Profitmodels oder so – wer weiß?
Fest steht jedenfalls – es ist zweifelsfrei eine Bankrotterklärung für den Rechtsstaat wenn ein Rechtssuchender 3 Jahre auf den Beginn seines Verfahrens warten darf und der Ausgang desselben nochmals Jahre dauern kann.
Wer glaubt denn noch an einen Staat der seine Hilfe so verweigert?
Bürger die sich ihrerseits „verweigern“ sind dann das Resultat und das führt dann wohin? Ich denke das hatten wir schon mal und das war, so meine Meinung, schlecht.
Wehpke Berlin
Die Klage datiert vom 24.o3.2014.
In der Sache selbst verdient es jedenfalls Bewunderung, dass der Richter am Amtsgericht trotz der bekannten totalen Überlastung des AG Mitte und einem Streitwert von „nur“ 152,01 € sich so viel Mühe mit der Urteilsbegründung macht.
@RA JM
„Die Klage datiert vom 24.o3.2014. Die Klage datiert vom 24.o3.2014. “
Ich habe den Geschäftsverteilungsplan vom AG-Mitte gesucht. Mir kam eben der Gedanke, dass es sich ja u.U. um eine Buchstabenverteilung handelt.
(@all -Sprich, der eine Richter hat numal ld. den Buchstaben A, A wie arroganz, abbekommen-) Dann dauert es vlt. etwas länger. Vorliegend war es die VHV, aber es gibt ja Versicherungen, die verdächtiger sind als andere. Es wäre vlt. interessant, wer den Buchstaben H, H wie „habe überall Kürzungen“ bekommen hat.
Naja, die 2. Klage am AG-Berlin-Mitte geht mit einer guten Verzinsung an den VN der Versicherung. Vlt. zieht die Versicherung auch des wegen wieder zurück. Es wäre wünschenswert!
…..und in der Sache habe ich mir eben nochmal den Beschluss durchgelesen. Vlt. gibt es noch eine Beschwerde, denn in einem weiteren Schritt könnte man sodann einen Entschädigungsanspruch geltend machen…..um sodann mal öffentlich zu machen, dass Versicherungen mit Ihrem rechtswidrigen Kürzungsgehabe die Justiz lahm legen!
P.s.: Meine derzeitige Erfahrung ist die, dass Versicherungen dreister kürzen, wenn ein Geschädigter nicht anwaltlich vertreten ist! Eine weitere Erfahrung ist jedoch die, dass so manche RA nicht wissen, wie sie auf Kürzungen zu reagieren haben. Sprich, „desinteressierte RA“ spielen den Versicherungen letztlich in die Hände, weil es einen Mehraufwand für AH, MW-Firmen, SV und Abschleppunternehmen erfordert, wenn die RA´e eh nichts taugen und machen. Dadurch werden sich AH, MW-Firmen, SV sowie Abschleppunternehmen langfristig von RA verabschieden! Dies bedeutet sodann mehr Kürzungen, weniger Kosten und es wird für Versicherungen noch einfacher zu kürzen!
Kleine Anekdote aus den letzten zwei Wochen. Im Rahmen einer laufen Regulierung haben wir schon den Klageauftrag für die MW-Firma, obwohl nichtmal die Arztberichte vorliegen und der Sachschaden reguliert ist.
„Der Inhaber der MW-Firma sagte nur, dass sich endlich mal jmd. kümmert und er schon früher wollte, dass der Bundesverband der Autovermieter mal geschlossen vorgehen sollte.“
…..persönlich weiß ich nicht -mangels Erfahrung- was die konkreten Dachverbände leisten, aber wenn ich mir so einige Dinge hochrechne, dann könnten verschiedenste Dachverbände „arbeitslose“ RA anstellen, die letztlich nur eine Sache machen müssten. Nämlich im namen der Verbandsmitglieder zu klagen! Die Refinanzierung eines solchen zusätzlichen Posten wäre sicher!
Wenn ich früher 6 Stunden Steine geschleppt habe, dann habe ich 6 Stunden Steine geschleppt. Wenn ich für 5 € die Stunde + Trinkgeld, als Bike-Messenger unterwegs war, dann habe ich in die Pedale getreten und die Post ausgeliefert. Wenn ich beim Würstchen-Grillen in 2 h „nur“ 450 heruasgegeben hatte, dann wollte ich beim nächsten Mal 500 Stück!
Wenn ich früher Verbrecher verteidigte, dann wollte ich einen Freispruch. Wenn ich jetzt Unfallgeschädigte vertrete, dann will ich, dass alle berechtigten Ansprüche reguliert werden.
Kurzum, die Arbeitsweise von so manchen RA´e stellt mitunter ein Problem dar und spielt letztlich den Versicherungen in die Hände (wie oben dargestellt)!
……und wenn sodann die linke Hand (AH, MW-Firma, SV, Abschleppunternehmen) nicht weiß, was die rechte Hand macht, dann wird das Einfallstor für „Fair-Play“ perfekt! Ld.