Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
obwohl ich es eigentlich nicht veröffentlichen wollte, hat sich die Redaktion trotzdem dafür ausgesprochen, das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Münster zu veröffentlichen. Der Sachverständige macht gegen die LVM Münster restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend, nachdem die LVM nur zum Teil die berechneten Kosten erstattet hatte. Der offenbar noch junge Richter der 48. Zivilabteilung des AG Münster bezeichnet sogar die Kosten des Sachverständigen als „Gebühren“, obwohl er doch im Studium erfahren haben muss, dass Gebühren hoheitliche Abgaben sind. Sachverständige berechnen nach dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrag keine Gebühren! Auf den Werkvertrag stellt der junge, wohl noch unerfahrene Richter doch besonders ab. Dabei verkennt er die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und VI ZR 225/13 (veröffentlicht in DS 2007, 144 und DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Durch die Abtretung verändert sich der Inhalt der Forderung nicht. Schadensersatzanspruch bleibt Schadensersatzanspruch, auch wenn er abgetreten wird. Dass der Sachverständige neben dem Grundhonorar, das sich an der Schadenshöhe orientieren kann, auch Nebenkosten berechnen kann und darf, hat bereits der BGH in mehreren Urteilen entschieden (vgl. BGH X ZR 80/05; X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13, jew. m.w.N.). Diese BGH-Rechtsprechung wird völlig ignoriert. Zu dem „Skandalurteil“ fehlen mir einfach die Worte. Was allerdings die Spatzen in Münster von den Dächern pfeifen, ist, dass es eine Absprache beim dortigen Amtsgericht geben soll, entsprechende Klagen auf diese Art „abzubügeln“? Da scheint offnbar etwas dran zu sein, denn der Redaktion liegen weitere ähnliche Urteile vor. Wir finden es als einen Skandal, wenn sich dieser Verdacht tatsächlich erhärten sollte. Damit eine rege Diskussion angeheizt wird, wurde dieses skandalöse Urteil veröffentlicht. Was meint ihr?
Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
48 C 15/14
Amtsgericht Münster
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d. d. Vorstand, vertr. d. d. Vorstandsv. Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48151 Münster,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Münster
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.09.2014
durch den Richter M.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Gutachterkosten in Höhe von 41,53 € aus den §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff., 398 ff. BGB.
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Erstattung von Gutachterkosten aus abgetretenem Recht geltend. Er kann als Zessionar aber nur das verlangen, was der geschädigte Zedent gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz hätte verlangen können.
Bereits nach der vom Kläger vorgetragenen Vereinbarung zwischen ihm und dem geschädigten Zedenten fehlt eine Grundlage dafür, Nebenkosten überhaupt abzurechnen. Daher ist der Zedent nicht verpflichtet, die vom Kläger berechneten Nebenkosten auszugleichen. Insoweit ist ihm folglich kein Schaden entstanden, der Gegenstand der Abtretung hätte sein können.
Die Klausel in der Vereinbarung zur Gutachtenerstellung vom 04.10.2013 lautet: „Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe.“ Nebenkosten sind dort nicht erwähnt. Ihre Einbeziehung ist entgegen des Vortrags des Klägers auch nicht selbstverständlich oder üblich, zumindest nicht für einen Laien, der sich in der Branche nicht auskennt. Dafür spricht auch, dass in der BVSK-Aufstellung die Nebenkosten in einer eigenen Liste ausgewiesen werden und im Rahmen der Erläuterungen gesondert auf sie eingegangen wird (AG Münster, Urteil vom 05.02.2014, – 96 C 3926/13 -).
Der Geschädigte und der Kläger haben eine Vergütung in dem Auftragsformular gemäß § 632 BGB vereinbart, nämlich ein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe. Der Kläger hat sodann jedoch nur das Grundhonorar anhand der Schadenshöhe pauschaliert in Rechnung gestellt. Dass daneben noch weitere (Neben-) Kosten entstehen, ist der Vereinbarung in dem Auftragsformular nicht zu entnehmen. Die weiter in Rechnung gestellten Nebenkosten sind von der Vergütungsvereinbarung nicht umfasst. Sie sind weder ausdrücklich erwähnt noch in Anlehnung an die Schadenshöhe bemessen worden. Die Nebenkosten können auch nicht auf der Grundlage von § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn die Vertragsparteien zwar dem Grunde nach eine Vergütungsabmachung getroffen haben, aber keine Vereinbarung über die Höhe getroffen haben. Vorliegend ist jedoch eine Vereinbarung über die Höhe in der Form, als dass das Honorar in Anlehnung an den Kfz-Schaden berechnet wird, getroffen worden (AG Münster, Urteil vom 17.07.2014, – 140 C 1025/14 -).
Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 305c Abs.1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie hier vom Kläger verwendet wurden, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders – hier der Zedent – nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Wenn auf einen eindeutig bezeichneten Gebührenwert (gemeint ist wohl: Kostenwert, weil der Sachverständige keine Gebühren berechnet!, Anm. des Autors!) in Anknüpfung an die Schadenshöhe am Fahrzeug Bezug genommen wird, muss der Vertragspartner des Verwenders nicht damit rechnen, dass daneben weitere Kosten anfallen sollen, die netto 134,90 € ausmachen, folglich ca. 31 % des Hauptbetrages. Zudem gilt nach § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Wenn der Kläger als Sachverständiger unklare Vergütungsmaßstäbe vorgibt, muss sich das zu seinem Nachteil auswirken. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er nicht aufgrund eines konkreten zeitlichen Aufwandes für eine tatsächlich erbrachte Leistung mit der Möglichkeit einer Kontrolle auch für den Auftraggeber hat abrechnen wollen, sondern pauschal. Dann ist aber für weitergehende, über die allein vereinbarte Pauschale hinausreichende Rechnungsposten kein Raum.
Damit beschränkt sich die an den Kläger abgetretene Forderung auf das Grundhonorar von 300,- € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 57,00 €, folglich insgesamt 357,00 €. Da der Beklagte bereits 476,00 € gezahlt hat, ist der Anspruch des Klägers nach § 362 Abs.1 BGB erloschen und sogar übererfüllt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 (BGH, Urteil vom 11.02.2014, – VI ZR 225/13 -, NZV 2014, 255). Denn im vorliegenden Rechtsstreit scheitert ein weitergehender Anspruch des Klägers schon auf einer vorgelagerten Ebene. Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung mit dem Geschädigten „das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens“ bereits dem Grunde nach vom Geschädigten die abgerechneten Nebenkosten wegen mangelnder Erwähnung derselben nicht verlangen. Da der Kläger damit aber aufgrund der Vereinbarung in dem Auftragsformular gegenüber dem Geschädigten nicht zur Geltendmachung von Nebenkosten berechtigt war, konnte sich auch die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Kläger nicht auf einen solchen Anspruch beziehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Siehe auch: gegenteilige Entscheidung des AG Münster vom 10.10.2014
Die Entscheidung des AG Münster ist richtig. Eine ausdrücklich getroffene Vergütungsvereinbarung ist als abschließende Regelung der Vergütung anzusehen, m.a.W. was da nicht drin steht, gibts auch nicht. Die zitierten BGH-Entscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen.
Am AG DI haben sich Rechtsbeuger dazu verabredet,neben dem Grundhonorar keinerlei Nebenkosten zuzusprechen wohlwissend,dass ihre Berufungskammer am LG dazu entgegengesetzt urteilt.
Einzige Ausnahme:
Der Beklagte wehrt sich nicht gegen die Klage.
Dann erlassen diese Rechtsbeuger ein VU gegen den Beklagten auch über eingeklagte Nebenkosten.
Faulheit und Rechtsignoranz in Reinstform,oder?
Berufung wird nicht zugelassen.Dienstaufsichtsbeschwerden sind denen ebenso scheissegal wie Verfassungsbeschwerden oder Befangenheitsablehnungen.
Wie kann man denen beikommen?
Indem man einschlägig bekannte Gerichte meidet, soweit das möglich ist.
@ Zweite Chefin
Indem man dieses Gericht meidet,oder indem man rechtswidrige Kürzungen gesammelt einklagt und die Beschwer dann für die Berufung ausreicht?
Das kanns aber nicht sein!
Hallo Redaktion!
Es müsste einen „Juristenspiegel“ im Internet geben,genauso wie es da schon Bewertungsportale für Ärzte gibt. Rechtsbeuger scheuen den öffentlichen Verriss ihrer Taten wie der Teufel das Weihwasser !
@ Gerd Kraemer
Ach so,es handelt sich also um eine „ausdrückliche Vergütungsvereinbarung“,wenn der SV in seinen AGB !!! darauf hinweist,dass sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet wird.
Was hast du denn geraucht?
Das Zeug solltest du schnellstens im Problemabfall entsorgen!
Fa. Shell:
„Unsere Kraftstoffe werden in Litern berechnet“
Und der Herr Kraemer beschwert sich dann an der Kasse,dass er hier in Euros anstatt in Litern bezahlen soll!
LOL,LOL,LOL
@Hein Blöd
Oder noch besser:
So lange keine Mehrwertsteuer vereinbart ist, muss der Auftraggeber nur netto bezahlen und die MWST muss dann auch nicht an den Schäuble weitergeleitet werden.
Rauchen alleine reicht wohl nicht mehr aus, um so einen Mist zu verzapfen, wie ihn der Kraemer hier ablässt. Dazu muss man schon jahrelang an der Nadel hängen. Aus welcher Ecke der Stoff für diese Glückseeligkeit kommt, ist ja bestens bekannt.
Hei Kollege Vaumann,
du musst aber auch erklären, dass DI für Dieburg im Kreis Darmstadt-Dieburg steht, sonst meinen alle dass DI für eine Kreisstadt im Münsterland, weil es hier um das AG MS ging, stehen würde.
Also kann man festhalten, dass MS auch in DI spielen könnte.
Hallo Gerd Kraemer,
Deine Rechtsansicht ist absolut rechtsirrig!
Die Kosten des Sachverständigen setzen sich zusammen aus dem in Ralation zur Schadenshöhe erfassten Grundhonorar und den Nebenkosten. Wenn in der Vergütungsvereinbarung von „Honorar nach Schadenshöhe“ die Rede ist, ist entsprechend BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05 in Verbindung mit BGH VI ZR 67/06 das Grundhonorar gemeint. Diese Vergütungsvereinbarung hätte von dem (offenbar unerfahrenen) Richter des AG Münster interpretiert werden müssen. Im Wege der Auslegung wäre das erkennende Gericht auf die erwähnten BGH-Urteile gestossen. Dort ist bereits entschieden worden, dass der Sachverständige berechtigt ist, sein Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen.
Die notwendigen Nebenkosten, wie Kopiekosten, Fotokosten, Porti, etc. können nicht in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden, weil sie Fall abhängig sind. In einem Brandschaden, der zum Totalschaden geführt hat, sind nur wenige Lichtbilder erforderlich. Bei einem komplizierten Schaden an einem Sondermodell sind mit Sicherheit mehr als zehn Lichtbilder erforderlich. Das gleiche gilt für die Schreibkosten. Je nach Umfang des Gutachtens werden diese berechnet. usw.
Deshalb verstößt deine Ansicht sowie auch die Ansicht des Richters aus Münster gegen die BGH-Rechtsprechung.
Könnte es sein, dass du im Auftrag der Versicherung schreibst? Denn durch deinen unqualifizierten Kommentar entlarvst du dich selbst.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Vaumann, nicht immer kann man sammeln, bei uns z.B. wird an SV-Kosten eigentlich nie rumgestrichen. Die massenhaft hier veröffentlichten Urteile spiegeln unsere Arbeit überhaupt nicht wider. Wir kämpfen bei wirklich jeder Unfallakte gegen die Verweisung auf Billigwerkstätten und da lässt sich nix sammeln. Wo wir Sammelklagen einreichen, sind restliche Mietwagenkosten, natürlich ist das der bessere Weg, als ein bestimmtes Gericht zu meiden.
Mit dieser Methode – Richter, pass auf, was Du tust, Dein Urteil wird berufungsfähig sein – werden im übrigen auch Fehlurteile nach der „bloss-schnell-abhaken-Methode“ dezimiert, die uns immer wieder auf den Tisch kommen, gerade bei restlichen Reparaturkosten. (In einem solchen Fall will die RSV tatsächlich VON UNS die Verfahrenskosten zurück wegen anwaltlicher Schlechtleistung ! Das ist aber ein anderes Thema, das poste ich, wenn es mehr Material gibt.)
Ha, Ha, „Gerd Kraemer“, wills Du uns eigentlich für doof halten ? Das wird Dir schwerlich gelingen, also spar Dir diesen Unsinn, denn Du bist ertappt worden für wen Du dich gemeldet hast. War auch garnicht so schwer.-
Helga
Hallo,
Vaumann schreibt oben:
Es müsste einen “Juristenspiegel” im Internet geben,genauso wie es da schon Bewertungsportale für Ärzte gibt. Rechtsbeuger scheuen den öffentlichen Verriss ihrer Taten wie der Teufel das Weihwasser !
Als erste in Deutschland nennt unsere Website
http://www.Richter-namentlich-an-denPranger-gestellt.com
den Namen von Richtern, die eindeutig rechtswidrige Entscheidungen getroffen haben.
Bitte teilt uns doch den Namen des mit M bezeichneten Richters mit, der das oben genannte Skandalurteil gefällt hat.
Viele Grüße
Dr. welf Haeger
„Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe.”
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, steht dort Honorar ohne Nebenkosten oder gibt es überhaupt eine Definition zu Honorar, oder ist irgendwo bindend das eine Honorarrechnung keine variierenden Nebenkosten enthalten darf, ich kenne auch keine Honorarrechnung die z.B. die Fahrtkosten nicht extra ausweist, so dass mir die Grundlage fehlt, warum der Geschädigte so argumentieren könnte. Er würde nur Recht bekommen, wenn entgegen der Norm ausdrücklich vereinbart wurde, dass im Honorar alle Nebenkosten abgedeckt sind. Selbst Vorlesungs- und Beratungshonorare mancher Richter werden mit Nebenkosten ausgewiesen. Nein, hier wird vorsätzlich, niveaulos und arrogant (mit fehlender Begründung) zum Nachteil des Geschädigten, der nun den Unsinn bezahlen muss, Steuergelder verschleudert, da nun mit 3 neuen Verfahren, zum gleichen ca. 50 Euro Sachverhalt, zu rechnen ist. Die hier bestehende Grundrechtsverletzung wurde am Verfassungsgericht Sachsen in 2012 (auch hier veröffentlicht) geklärt und sollte genauso wie das OLG Naumburg aus 2006 hier gerade zu den Normen und Nebenkosten in Erinnerung gerufen werden, Sport frei und eine schöne Woche.
Ich habe es versucht, aber…“Der Server unter
http://www.richter-namentlich-an-den-pranger-gestellt.com
konnte nicht gefunden werden. Wie kann das sein?
Hallo Jörg,
probiere es mal hiermit:
http://fkjlhklj.homepage.t-online.de/hinweise.html
Wobei der Link beachtenswert ist:
http://www.justizgeschaedigte.de/?page_id=69
Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.
Gegen Missstände in Anwaltschaft und Justiz
Hier z. B. http://www.justizgeschaedigte.de/?page_id=69 das Video:
Rede des Vorsitzenden Horst Trieflinger auf dem Bürgerschutztag in Berlin am 18.5.2014
“Braucht das deutsche Unrechtswesen (?) einen Justizombudsmann”
oder hier: Freie Universität Berlin:
http://blogs.fu-berlin.de/soellner/eine-seite/
Watch the Court – was wollen wir?
Das Projekt beschäftigt sich mit der Analyse von Gerichtsentscheidungen.
Gruß Virus