HUK verliert nach Honorargutachten

Mit dem am 05.12.2007 verkündeten Endurteil – 13 C 2136/07 – hat das AG Augsburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 179,16 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Da es sich um ein Urteil im vereinfachten schriftlichen Verfahren handelt, ist der Tatbestand des Urteils nicht angegeben. Es folgen die Entscheidungsgründe, die ich nachstehend wortwörtlich (teils anonymisiert) angebe:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 STVG, 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz, 249 BGB Anspruch auf Ausgleich weiterer Gutachterkosten in Höhe von EUR 179,16.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die dem Kläger in Folge des Unfalles vom 29.1.2007 entstandenen Schäden in vollem Umfang haftet, der Kläger zur Feststellung des an seinem PKW entstandenen Schadens ein Gutachten des Sachverständigen Sander vom 30.1.2007 eingeholt hat und an den Gutachter auf dessen Rechnung vom 31.1.2007 insgesamt EUR 390,08 bezahlt hat, welche die Beklagte lediglich in Höhe von EUR 210,92 erstattete.

Die Beklagte ist jedoch darüber hinaus verpflichtet, den offenen Differenzbetrag in Höhe von EUR 179,16 zu bezahlen. Das vom Sachverständigen Sander abgerechnete Honorar für die Schadensbegutachtung, welches auf einer zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffenen Honorarvereinbarung beruht, bewegt sich innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB.

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige, wie hier, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Hierbei handelt es sich um eine unter Sachverständigen weit verbreitete Abrechnungsmethode. Das vom Sachverständigen Sander abgerechnete Honorar bewegt sich auch innerhalb der Bandbreite der als üblich anzusehenden Vergütung, wie das zu diesem Punkt eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen ergeben hat. Die streitgegenständliche Honorarabrechnung differenziert zwischen Grundhonorar und verschiedenen Nebenkosten, welche im Einzelnen aufgeführt werden.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vergleichende Betrachtungen angestellt und ist auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen, dass sich die vom Sachverständigen Sander abgerechneten Nebenkosten innerhalb der Bandbreite dessen bewegen, was üblicher Weise für diese Leistungen abgerechnet wird.

Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass sich das vom Sachverständigen Sander abgerechnete Grundhonorar etwas oberhalb der Beträge bewegt, die in den von ihm herangezogenen Vergleichsfällen für ähnliche Begutachtungen auf Totalschadensbasis in Rechnung gestellt wurden, so ist diese Feststellung in vorliegendem Fall unerheblich, da die Beklagte ihre Einwendungen gegen das Honorar ausdrücklich nicht gegen das Grundhonorar sondern lediglich gegen die Nebenkosten gerichtet hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich das vom Sachverständigen Sander angesetzte Grundhonorar auch immer noch unterhalb dessen bewegt, was in einem vergleichbaren Fall bei der auf Stundenbasis abrechnenden DEKRA-Automobil GmbH angefallen wäre.

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen seit langem tätigen Gerichtsgutachter, der bereits vielfach seine Sach- und Fachkunde unter Beweis gestellt. Das Gutachten des Sachverständigen vom 24.9.2007 ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht unbrauchbar. Wenn die Beklagte vorträgt, der Sachverständige habe in einem anderen Fall ein wortgleiches Gutachten vorgelegt, so ist diese Behauptung in ihrer Absolutheit bereits zweifelhaft, da nicht anzunehmen ist, dass der Sachverständige in dem anderen Gutachten auch die persönlichen Daten der hier beteiligten Personen oder die individuellen Daten des Fahrzeuges übernommen hat. Wenn der Sachverständige seine Ausführungen zu den allgemeinen Erhebung möglicher Weise in mehreren Gutachten wortgleich wiedergibt, ist dagegen nichts einzuwenden.

Auch die Behauptung der Beklagten, sie habe umfangreichere Erhebungen zu Honorarfragen getätigt als der Sachverständige kann den Beweiswert seines Gutachtens nicht entkräften. Zum einen handelt es sich bei diesem Sachvortrag der Beklagten um reinen Parteivortrag, zum anderen verhält sich die Beklagte selbst widersprüchlich, wenn sie noch im Klageerwiderungsschriftsatz vom 25.5.2007 vorträgt, die meisten Sachverständigen seien Mitglieder im BVSK und die dort ausgearbeiteten Honorarlisten als maßgeblich heranziehen will, andererseits aber im Schriftsatz vom 5.11.2007 in Reaktion auf das Gutachten des Sachverständigen einen zu geringen Marktanteil bemängelt, soweit sich der Sachverständige auf Ergebnisse der Mitgliederbefragung des BVSK stützt.

Das Gericht ist im übrigen der Ansicht, dass der Sachverständige seine Erhebungen, die seinem Gutachten zugrunde liegen, breit genug gestreut hat und seine Ergebnisse nachvollziehbar abgeleitet sind.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB und fußt auf dem Schreiben vom 6.2.2007.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Damit hat die HUK Coburg erneut wegen nicht regulierter 179,16 € einen Zivilrechtsstreit ausgelöst, den sie verloren hat. Bei dem Streitwert von 179,16 € sind Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt ca. 215,00 € verursacht worden. Zusätzlich muss die HUK Coburg noch die Kosten des Honorargutachtens tragen deren Höhe dem Autor noch nicht bekannt sind. Die Kosten eines derartigen Honorargutachtens liegen nach Kenntnisstand des Autors zwischen 1.500 und 2.500 Euro.

Somit ist der Versichertengemeinschaft ein Schaden in Höhe von mehr als 1.700 Euro entstanden, nur weil die HUK Coburg 179,16 € rechtswidrig nicht bezahlen wollte.

Mitgeteilt vom Sachverständigenbüro Sander

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu HUK verliert nach Honorargutachten

  1. GA Stoll sagt:

    Gratulation zum Urteil. Mehr kann man nicht mehr dazu sagen. Es ist eigentlich alles gesagt, bloß verstanden wird es in Coburg nicht.
    Aber die nächsten Attacken werden ja schon gefahren, wie wir im Captain-HUK Blog erfahren haben. Aber auch das wird nicht unbeantwortet bleiben…..

    GA Stoll

  2. RA Wortmann sagt:

    Auf diese Art und Weise, nämlich unwirtschaftliche Rechtstreite zu führen, können die bei anderen Geschädigten eingesparten Schadensbeträge wieder verpulvert werden. Eigentlich ein Fall für die eigene firmeninterne Revisionsabteilung der HUK. Offenbar ist diese aber nicht daran interessiert Gelder beisammenzuhalten, wie dies eigentlich ihre Aufgabe wäre.
    Aber so ist die HUK-Coburg.
    MfG
    RA. Wortmann

  3. Captain-Huk sagt:

    Wenn man bedenkt, dass die HUK-Coburg bereits für € 49,90 Jahresprämie, Fahrzeuge Haftpflicht versichert, so ist hier ersichtlich dass alleine für einen Honorarprozess die Jahresprämie von über 34 Versicherunmgsnehmern vergeudet wurde.
    Rechnet man das auf die m. E. mindestens 10.000 verlorenen Prozesse um (im Jahre 1997 waren bereits über 10.000 Prozesse dieser Art anhängig)so dürften die Prämien von rund 340.000 Beamten dazu verwendet worden sein.
    Oder was noch einfacher zu rechnen ist, die Jahresgehälter von rund 400 Versicherungsangestellten wurden sinnlos vergeudet.
    Also liebe HUK Mitarbeiter/innen beim nächsten Personalabbau daran denken dass jeder geführte Honorarprozess diesen Abbau gefördert hat.
    Ihr sägt Euch selbst den Ast ab
    Weiter so, das lässt hoffen.

  4. virus sagt:

    Wir mußten – und die Betonung liegt auf m u ß t e n – wieder einmal einen Rechtsstreit gegen unseren Kunden führen, weil die HUK-Coburg meinte, sie bräuche nicht unser Honorar in seiner Gesamtheit dem Geschädigten zu erstatten.
    Da der Geschädigte als Opfer eines Verkehrsunfalls nicht einsah, dass er auf einen Teil des SV-Honoares sitzen bleiben soll, hielt er mit der HUK-Coburg Versicherung Rücksprache. Hier teilte man ihm mit, er bräuche sich keine Gedanken machen, man (die HUK-Coburg) führe den Rechtsstreit für ihn und übernehme alle Kosten, sollte die Klage des SV Erfolg haben.
    In der Verhandlung führte der Richter dann aus – und das ist schon Jahre her – dass ihm das Gebaren der HUK-Coburg Versicherung, sagen wir mal, mehr wie unverständlich ist und er, so lange er als Richter im Amt ist, solches noch bei keiner weiteren Versicherung erlebt hat.
    Es kam also so, wie es kommen mußte, die HUK-Coburg verlor zum X-mal einen Rechtsstreit.
    Darüber freute sich neben dem Kläger auch die Beklagtenseite. Denn das Unfallopfer war ein cleveres Bürschen, wenn ich das mal so sagen darf, und hatte längst erkannt, dass die Versicherung mit ihren Behauptungen, das Gutachten sei zu teuer usw. hier nur erreichen wollte, dass er beim nächsten mal auf die Wahl des freien Gutachters verzichten würde.
    Da der Anwalt der Gegenseite nur als Vertretung für den von der HUK beauftragten Anwalt am Prozess teil nahm, freute sich dieser ebenfalls diebisch über den Sieg des Klägers.

    Da mir seit einigen Tagen ein Schreiben von der HUK-Coburg, genau gesagt, Seite 3, vorliegt, in dem das Unfallopfer aufgefordert wird, den Gutachter nicht zu beauftragen, wenn er bestimmte Honorarhöhen überschreitet und noch einiges mehr an rechtlichem Unsinn steht da drin – hier wird es sicher demnächst einen Beitrag dazu geben – kann derjenige, der so ein Schreiben erhält, dieses getrost seiner endgültigen Ablage, sprich blaue Tonne, anvertrauen.
    Denn, nachdem es der HUK-Coburg über die Jahre nicht gelungen ist, den freien Sachverständigen mit den tausendfach geführten Rechtsstreitigkeiten ihren Willen aufzuzwingen, im Gegenteil, immer mehr Gutachter besinnen sich wieder auf ihre eigene, ihrem Unternehmen und Kunden geschuldeten Verantwortung, soll nun das Unfallopfer direkt, mit in keinerlei rechtlich gedeckten Vorgaben, sich selber um seine berechtigten Ansprüche bringen.
    Ganz zu schweigen davon, dass dieses Schreiben einen Eingriff in die freie Unternehmensstruktur der Sachverständigen bedeutet und sicherlich rechtliche Konsequenzen für die Versicherung nachsich ziehen wird.
    Denn nun heißt es konsequent, nicht nur das ausstehende Honorar einfordern sondern regelmäßig die Klage auf Unterlassung solcher Machenschafften zu erweitern.

    Meine Aufforderung daher an alle Geschädigten, geht mit allem, mit dem die Versicherung versucht, euch zu eurem Nachteil zu beeinflussen zum freien und unabhängigen Gutachter und dann zum Anwalt. Denn nur wenn uns das rechtswidrige Verhalten der Versicherungen, und hier spreche ich ausdrücklich von Versicherungen, zur Kenntnis gelangt, können wir mit euch zusammen dagegen vorgehen.

    In diesem Sinne und mit freundlichen Grüßen
    euer Virus

  5. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Virus,
    ich bitte, das von Ihnen zitierte Schreiben des Haftpflichtversicherers nach hier zuübersenden. M.E. sollten die Sachverständigen hellwach sein und ggfls. gerichtliche
    Unterlassungsschritte einleiten. Der BGH hat bereits entschieden, daß SV-Honorare bezogen auf die Schadenhöhe zulässig sind und der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung des SV erst Preisvergleiche anzustellen.
    Offenbar ist dies wieder eine neue Masche der Haftpflichtversicherer, nunmehr die SV zu drücken hinsichtlich ihrer Honorare.
    MfG
    RA. Wortmann

  6. LawShock sagt:

    Moin, Herr Virus,
    auch ich wäre an einer Kopie des Schreibens des Versicherers interessiert. Das angestrebte Ziel der Versicherer dürfte wohl das entgültige Aus der freien SV sein. Wehret den Anfängen und noch mehr den Fortsetzungen!
    MfG
    LawShock

  7. Heinzelmännchen sagt:

    Für registrierte Forummitglieder ist das Schreiben bereits einsehbar —->>>> Link

    Grüße
    HM

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