Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
immer wieder mussten wir über Urteile berichten, die gegen die HUK-Coburg ergingen. Damit die Urteilsliste gegen HUK-Coburg ergänzt werden kann, geben wir Euch heute hier ein etwas älteres Urteil aus München zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Selbstverständlich konnte sich das erkennende Gericht nur auf die bis dahin ergangenen BGH-Urteile, wie z.B. BGH Urt. vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144, beziehen. Es handelt sich insgesamt um eine einwandfreie Entscheidung, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 341 C 25977/11
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin
IM NAMEN DES VOLKES
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. am 21.12.2011 auf Grund des Sachstands vom 21.12.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 188,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 188,24.
Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 10.05.2011.
Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von EUR 188,24 erstattungsfähig waren oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von EUR 590,24 ersetzt werden müssen (EUR 402,00 wurden vorgerichtlich bezahlt).
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. §249 Abs. 2 1 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995 – 70 C 514/95).
Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.
Die vorliegende Rechnung ist insgesamt nicht willkürlich und erscheint für den Laien insgesamt nicht unangemessen überhöht. Der Laie muss die einzelnen Positionen innerhalb der Rechnung nicht überprüfen.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz der noch ausstehenden EUR 188,24.
Der Klägerseite stehen ab Eintritt des Verzuges Zinsen zu, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Frotbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich macht.