Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
trotz verschiedener Urteile gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Halle an der Saale und trotz des BGH-Urteils vom 11.2.2014 kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als ob sie sämtliche Rechtsstreite gewonnen hätte. Bewußt – und damit vorsätzlich – werden die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007, 144) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) negiert, als ob sie nie gesprochen worden seien. Aber auch die vielen gegen die HUK-COBURG in Halle an der Saale ergangenen Urteile (siehe hierzu die Urteilsliste gegen HUK-COBURG unter AG Halle) werden schlicht ignoriert. Auf Kosten der eigenen Versicherten kann ja schön geklagt werden. Das bedeutet aber auch Vergeudung von anvertrauten Versichertengeldern. Aber das nachfolgend dargestellte Urteil zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Verkündet am: 28.08.2014
Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.:
96 C 3678/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn
Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Nebenforderungen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten Anders gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe 348,60 € aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2010 in Halle in Höhe von restlichen Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung.
Der Kläger ist infolge der vom Geschädigten am 06.12.2013 erklärten Abtretung, die beim erkennenden Gericht am 30.12.2013 eingegangen ist, aktiv legitimiert. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel fest, dass der Zeuge Anders infolge des Verkehrsunfalls an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw einen Sachschaden erlitten hat und er dem Kläger den streitgegenständlichen Anspruch am 06.12.2013 abgetreten hat.
Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hat dazu bereits wiederholt entschieden und folgendes in der am 30.05.2013, Az. 96 C 225/12, verkündeten Entscheidung u.a. ausgeführt: „Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honorararsprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche .eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz t gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Hersteliungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schadiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.„. An dieser rechtlichen Bewertung hält das Gericht auch weiterhin fest.
Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. zur Überzeugung des Gerichts auch feststeht, dass der beschädigte Pkw nicht auf dem Gelände des Klägers besichtigt wurden ist, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von pauschalierten Fahrtkosten anlässlich der Durchführung der Besichtigung des Fahrzeuges.
Der Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB seit Eingang der Abtretungserklärung vom 06.12.2013.
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten aufgrund der an die Beklagte gerichteten Zahlungsaufforderungen vom 05. und 20.01.2011 in Höhe von jeweils 6,00 € und auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 01.01.2011. Die Beklagte befand sich mit der Begleichung der streitgegenständlichen Forderung nicht in Verzug. Der Kläger war erst mit Eingang der Abtretungserklärung vom 06.12.2013 Forderungsinhaber. Der Abtretungserklärung vom 26.11.2010 ist nicht wirksam gewesen. Das Gericht schließt sich der den Parteien bekannten und Akteninhalt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Halle, Az. 2 S 98/13, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die maßgebenden Ausführungen Bezug. Die Abtretung genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.