AG Homburg (Saar) verurteilt HUK-COBURG und ihren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten wegen vorheriger rechtswidriger Kürzung durch die HUK-COBURG mit Urteil vom 11.9.2014 – 7 C 135/14 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und jetzt veröffentlichen wir für Euch ein Urteil des AG Homburg an der Saar zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg. Man sieht, dass die Rechtsprechung im Saarland – entgegen der Auffassung der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken – auch anders geht. Ohne das leidige BGH-Urteil VI ZR 357/13 wäre die Schlacht im Saarland gegen die HUK-COBURG und andere bereits unter Bezugnahme auf das Saarlänische Oberlandesgericht wohl gewonnen? Der erkennende Amtsrichter des AG Homburg übergeht das LG Saarbrücken mit seiner Berufungskammer mit dem Vorsitzenden Dr. F. und deren unverständliche Urteile elegant und bezieht sich auf das saarländische OLG. Allerdings muss man korrekterweise auch angeben, dass Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits hier jedoch ein Fall nach BGH VI ZR 225/13 ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) vorlag. Hier wie dort klagte das Unfallopfer gegen den Unfallverursacher, der mit seinem Kraftfahrzeug bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Adventswoche.
Willi Wacker

7 C 135/14 (18)                                                           Verkündet am 11.09.2014

Amtsgericht Homburg

Urteil

I m   N a m e n   d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

1. Herrn …

2. die HUK-Coburg Haftpflichtversicherung, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 86442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Homburg
auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2014
durch den Richter am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 127,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz seit dem 5.2.2014 zu zahlen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Dass die Beklagten dem Kläger aus dem Unfallereignis dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, steht außer Streit.

Entgegen ihrer Auffassung haben die Beklagten auch den noch nicht regulierten Restbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 30.12.2013 zu erstatten.

Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten folgt das Gericht der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8.5.2014 (4 U 61/13). Auf die überzeugenden Ausführungen des Saarländischen Oberlandesgerichts in der genannten Entscheidung wird Bezug genommen. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Gerichtspunkte: Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschadigten regelmäßig nieder (Saarländisches OLG aaO mit weiteren Nachweisen). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvoreinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichem Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (Saarländisches Oberlandesgericht aaO mit weiteren Nachweisen).

Die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädfgten bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (Saarländisches Oberlandesgericht aaO mit weiteren Nachweisen).

Ob das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar objektiv überhöht ist, wie die Beklagten meinen, oder nicht, kann danach dahinstehen. Dass der Kläger objektiv überhöhte Kosten des Sachverständigen von vorneherein hätte erkennen können, kann aus Sicht des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden. Hierfür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet.

Der klägerische Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Franz H. sagt:

    Nix mit LG Saarbrücken und den Freymann-Nebenkosten-Urteilen.
    OLG Saarbrücken ist angesagt. Rechtsprechung des LG Saarbrücken ist bereits durch BGH VI ZR 375/13 Geschichte.
    Die LG-Saarbrücken-Rechtsprechung hat sich bereits überholt.
    Pech aber auch für die HUK-Coburg.
    Grüße aus dem Alpenvorland
    Franz H.

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