Amtsrichter des AG St. Ingbert (Saarland) verneint Rechtsprechung des LG Saarbrücken und bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Saarbrücken und verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit hervorragendem Urteil vom 29.9.2014 – 9 C 196/14 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus St. Ingbert zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG mit einem kräftigen Tritt ans Schienbein des LG Saarbrücken. Zu Recht hat das erkennende Gericht die umstrittene Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken erst gar nicht in seine Urteilsgründe mit einbezogen und diese von vornherein verworfen, sondern die Entscheidungsgründe auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) und das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 8.5.2014 – 4 U 61/13 – gestützt. Offensichtlich wurde von dem von der HUK-COBURG mandatierten Rechtsanwalt B. M. aus K. wieder alles bestritten. Es kann ja wohl nicht Strategie einer der größten deutschen Kfz-Versicherer sein, einfach alles – praktisch ins Blaue hinein – zu bestreiten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sollte beim nächsten Mal auch die schriftliche Vollmacht des Herrn Rechtsanwalt B.M. bestreiten. Wichtig ist auch, wer ihn mandatiert hat. Ein Sachbearbeiter darf das nicht. Das muss schon der Vorstand oder ein Prokurist tun. Lesenswert ist auch der zugehörige Beschluss vom 01.08.2014, der unten angehängt ist. Dieser ist aufgrund des unsinnigen Bestreitens der Beklagten erfolgt. Lest bitte selbst das hervorragende Urteil und den Beschluss des Amtsrichters des AG St. Ingbert im Saarland.

Viele Grüße
Willi Wacker

9 C 196/14 (10)                                                                                   Verkündet am 29.09.2014

Amtsgericht St. Ingbert

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Fahrschule…

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertr. d.d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

hat das Amtsgericht St. Ingbert durch den Richter am Amtsgericht G. aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 01.09.2014

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 559,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 E?GB seit dem 16.02.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, dem Kläger seinen gesamten Verkehrsunfallschaden, sofern dieser erstattungsfähig ist, zu ersetzen.

Zu den erstattungsfähigen Positionen gehören die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens, wovon die Beklagte vorprozessual 159,30 EUR noch nicht gezahlt hat, sodass sie nunmehr zur Zahlung zu verurteilen ist.

Das erkennende Gericht folgt bei seiner Rechtsprechung dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 08.05.2014, AZ. 4 U 61/13, welches im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ VI ZR 225/13, ergangen ist.

Danach sind dem Geschädigten gemäß § 249 II S, 1 BGB die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Geschädigte zwar den günstigsten Weg zu wählen hat, jedoch zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage einer Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen ausreicht Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten, wobei eine Beschränkung auf pauschale Nebenkosten in Höhe von 100.– EUR entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken – Berufungsgericht – nicht in Betracht kommt. Zu Recht ist das OLG der Auffassung, dass für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit eine maßgebende Rolle spielen. Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass die Rechnungshöhe lediglich dann nicht im Wesentlichen maßgebliches Indiz wäre, wenn ein Geschädigter erkennen könnte, wie sich Sachverständigenhonorare in unterschiedlicher Weise zusammensetzen und wie diese Positionen in Bezug auf die einzelnen Arbeitsschritte zu bewerten sind. Insoweit liegt die Sache gänzlich anders als bei der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten. Bei diesen kann der Geschädigte in der Laiensphäre die Preisbildung nachvollziehen, denn die preisbindenden Parameter sind überschaubar (Tagessätze, Haftungsreduzierungen, Winterreifen usw.) und betreffen Positionen und Überlegungen, die jedem Kraftfahrzeughalter aus seiner Privatsphäre ansatzweise bekannt sind. Dem Auftraggeber eines Sachverständigen ist jedoch in der Regel völlig unbekannt, welche genauen Inhalte in Bezug auf welche Tatsachen und Rechtsfragen Gutachten haben müssen, um zur Schadensverfolgung gegenüber der Pflichtversicherer des Unfallgegners hinreichend tauglich zu sein.

Mangels jedweden hinreichenden Ansatzpunktes dafür, dass der geschädigte Kläger die Preismechanismen von Sachverständigen erstens kennen und zweitens entgegenwirkende Preisverhandlungen erfolgreich zu einem Ergebnis hätte führen können, erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO die dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als erforderlich im Rechtssinne. Die fehlende Aktivlegitimation bezüglich der Wertminderung ist spätestens mit Vorlage Fahrzeugeigerntümerin, der BMW-Bank GmbH vom 29.07.2014 gegenstandslos. Darin bestätigte die Eigentümerin, dass die Wertminderung, die ihr als Eigentümerin des Fahrzeuges zusteht, von dem Kläger geltend gemacht werden kann und sodann lediglich auf das Konto der Eigentümerin zu überweisen ist. Die Höhe der Wertminderung ist unstreitig. Es kann dahinstehen, ob bei genauer Betrachtung der Kläger aktiv legitimiert oder lediglich Prozessstandschafter ist. Ausweislich der Ermächtigung der Eigentümer ist nämlich der Kläger in jedem Falle befugt, Leistung zunächst an sich selbst zu verlangen, was vorliegend geschehen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

—————————————-

Amtsgericht St. Ingbert

9 C 186/14 (10)                                                                                         St. Ingbert, 01.08.2014

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Fahrschule…

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertr. d.d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

Die Beklagte beantragt offensichtlich Beweis zu erheben über die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, um durch diesen Intelligenztest in die Lage versetzt zu werden, Obliegenheitsverletzungen behaupten zu können.

Sobald die angekündigte Freigabeerklärung vorliegt, wird erwartungsgemäß nur noch um 159,30 € gestritten. Bei Berücksichtigung der Rechtssprechung des Berufungsgerichts sogar um 39,40 € weniger, denn das Berufungsgericht deckelt die „Nebenkosten“ bei 100 €. Der Anfall von Fahrtkosten ist bestritten, der Kläger möge sofern Beweis antreten.
Angesichts des überaus bemerkenswerten, derzeit wohl aus Ausforschung gerichteten Beweisantrages, wird zur Sachaufklärung das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten angeordnet.

Sollte einem Beweisantrag wie gestellt stattgegeben werden müssen, bedürfte es zukünftig nach der Rechtsauffassung der Beklagten in jedem Falle einer aufwendigen Begutachtung des jeweilgen Geschädigten, um dessen intellektuelle Fähigkeiten bei der Abwicklung seines Schadens bemessen zu können.

Das Gericht hat die Beklagte ernst zu nehmen:
Es kann weder von einer Unverschämtheit wie der Kläger ausgehen noch von fehlender Ernsthaftigkeit.

Haupttermin:

Montag, 22.09.2014,12:00 Uhr, Saal 18

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. illuminator sagt:

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    Illuminator

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