Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein interessantes Berufungsurteil aus Bremen zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Zuschlägen und Verbringungskosten gegen die Landschaftliche Brandkasse Hannover. Trotz eindringlicher mündlicher Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung durch die Beklagte nicht zurückgenommen. Es wurde auch kein Antrag auf Zulassung der Revision gestellt, obwohl das Gericht nach uns erteilter Information diese auf Antrag zugelassen hätte. Eine für die fiktive Geltendmachung der Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlge lesenswerte Entscheidung, wie wir meinen. – Nun ist wohl offenbar „Feuer unterm Dach“ bei der Brandkasse in Hannover und den anderen Versicherern? Aber wofür ist eine Brandkasse da? Bleibt nur zu hoffen, dass genügend Anwälte den ganzen Zunder verwenden, den wir Tag für Tag bereitstellen, damit aus den unzähligen Feuerchen, die bereits im ganzen Land lodern, irgendwann ein Flächenbrand entsteht? Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Bremen
Geschäfts-Nr. 3- S- 370/13
verkündet am 10. Oktober 2014
Im Namen des Volkes
Urteil
in Sachen
…
Kläger und Berufungsbeklagter
g e g e n
Landschaftliche Brandkasse Hannover,
Schiffgraben 4, 30159 Hannover
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Hermann Kasten
Beklagte und Berufungsklägerin
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2014 durch die Richter
Richter am Landgericht …
Richterin …
Richterin am Landgericht …
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 28.11.2013 (Aktenzeichen 50 C 287/13) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
GRÜNDE
(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
Die gemäß §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet, da das Amtsgericht Bremerhaven der Klage auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben hat. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch auch hinsichtlich der geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu aus §§ 823, 249 II S. 1 BGB i.V.m. § 7 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG, da das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass davon auszugehen ist, dass diese Kosten als erforderlicher Betrag i.S.d. § 249 I, II S. 2 BGB anzusehen sind.
1. Wie das Amtsgericht folgt auch das Berufungsgericht der Auffassung, nach der im Falle einer fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen dann zu erstatten sind, wenn sie im Falle der Vornahme der Reparatur erforderlich wären zur Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das Schadensereignis bestehen würde (vgl. § 249 I BGB). Erforderlich i.S.d. § 249 I BGB sind dabei diejenigen Kosten, die im Rahmen einer ortsüblichen Reparatur anfallen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 249, Rn. 14, m.w.N.).
a. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten zwar bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249, Rn. 104, m.w.N.). Zur Begründung führen diese Entscheidungen aus, dass es sich bei diesen Positionen eben nicht um grundsätzliche anfallende Posten handele, weshalb eine fiktive Abrechnung nicht zulässig sei.
b. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Rechtsprechung indes nicht in Einklang zu bringen mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.02.2013 (Az. VI ZR 401/12), wonach § 249 II S. 2 BGB, der eine Pflicht zur Erstattung der Umsatzsteuer nur dann vorsieht, wenn sie tatsächlich angefallen ist, nicht analogiefähig ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus den vorstehend genannten Ausführungen des Bundesgerichtshofs vielmehr zwingend der Umkehrschluss, dass all diejenigen Positionen, die nicht die Umsatzsteuer betreffen, unter Beachtung des allgemeinen Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 249 I BGB auch im Falle einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind.
2. Auch bei UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten ist wie bei jeder anderen Schadensposition Anknüpfungspunkt mithin die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II S. 1 BGB. Diese ist hier mangels hinreichend konkreter gegenteiliger Darlegungen der Beklagten dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten zu entnehmen.
a. Ein solches Schadengutachten legt den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zwar nicht bindend fest, insbesondere dann nicht, wenn es als Privatgutachten eingeholt ist. Bei den Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei handelt sich nämlich insbesondere nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern nur um einen mittelbaren Begleitschaden, der in dieser oder einer anderen Höhe anlässlich der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt möglicherweise anfallen kann.
b. Allerdings ist für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 I BGB erforderlich ist, ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann deshalb im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage eines solchen Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige nämlich gerade eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Auch hinsichtlich der UPE-Aufschläge handelt es sich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. OLG Münschen, Urteil vom 28.02.2014, 10 U 3878/13, Rn. 11 ff., m.w.N. – ).
c. Maßgeblich ist demnach allein, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei Werkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG München, a.a.O.). Dies hatte der Kläger nach Auffassung des Amtsgerichts und auch nach Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise entgegen getreten wäre.
Nach dem von ihm eingeholten und sowohl erst-, als auch zweitinstanzlich in Bezug genommenen Sachverständigengutachten sind nämlich Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von mindestens 10%, als auch Verbringungskosten i.H.v. EUR 95,00 für die Fahrt zum Lackieren anzusetzen. Diese Kalkulation zeigt nach den Ausführungen des Sachverständigen den unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstigsten Reparaturweg auf (S. 7 des Gutachtens, Bl. 22 d.A.).
d. Konkrete Einwände gegen dieses Gutachten oder den in der Nähe des Wohnortes des Klägers ansässigen, mithin mit den Ortsüblichkeiten vertrauten Sachverständigen oder dessen Qualifikation hat die Beklagte nicht vorgebracht, weshalb das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger durch Vorlage dieses Gutachtens seiner Darlegungslast zur Ortsüblichkeit hinreichend konkret und substantiiert Genüge getan hat.
e. Infolge des vorliegenden Privatsachverständigengutachtens hätte es nach Auffassung des Amts- und auch des Berufungsgerichts vorliegend der Beklagten oblegen, substantiiert zu bestreiten, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht ortsüblicherweise erhoben werden. Das hat sie nicht getan.
Sie hat auch nicht alternativ eine konkrete Werkstatt hinreichend benannt, bei der die entsprechenden Beträge nicht angefallen wären. Der Schädiger kann den Geschädigten nach einem solchen wie festgestellt hinreichenden Vortrag des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Werkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls von dem Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2013, 13 S 61/13, LSK 2013, 380694; LG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2014, 5 O 2164/12, BeckRS 2014, 10627 – jeweils in Anlehnung an BGH, Urteil vom 13.07.2010, VI ZR 259/09). Trotz entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts ist die Beklagte dieser ihr obliegenden Darlegungslast in 1. Instanz ebenfalls nicht hinreichend nachgekommen.
Soweit die Beklagte diesen Vortrag in der Berufungsinstanz unter Nennung konkreter Werkstätten nachgeholt hat, war dem nicht weiter nachzugehen. Zulassungsgründe i.S.d. § 531 II ZPO sind hinsichtlich dieses neuen, vom Kläger bestrittenen Vortrages insbesondere vor dem Hintergrund des bereits erstinstanzlich erfolgten Hinweises des Amtsgerichts nicht ersichtlich.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist wie dargelegt insbesondere der Auffassung, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2013 (Az. VI ZR 401/12) hinreichend geklärt ist, dass auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Damit dürfte sich diese Frage in Bremen grundsätzlich geklärt haben.
Aus MW-Kosten-Urteilen ist im hiesigen Gerichtsbezirk bekannt, dass auf eine einheitliche Rspr. geachtet wird. (…..auch wenn man sich über den Sinn oder Unsinn von Listen streiten kann, ….nur ein Richter spricht derzeit nicht die komplette Vollkaskoversicherung zu, aber der wird auch noch vom LG eingeordnet)
Dennoch, wenn sich ein LG derart lehrbuchmäßig äußert, dann verstehe ich dies als zukünftige Leitschnur und ich habe schon immer gerne gezündelt……
….und dank CH und insbesondere der fleißigen Redaktion wurden durch unsere Kanzlei alleine in den letzten zwei Wochen 8 Brände gelegt und per „Selbstanzeige“ und ohne Umwege über die Staatsanwaltschaft an die entsprechenden Gerichte versandt 🙂 und es werden immer mehr Brände…. 🙂
Die Asche schicken wir sodann auch an die Redaktion 🙂
…..und wenn man richtig zündeln will, dann diskutiert man nicht mehr über das ob und wie, sondern nur über das wann.
Wenn man dann sogar noch eine gute Vorbereitung hat, dann kann man richtig brandschatzen, denn wenn man an einem Tag nebenbei drei Mietwagen „angezündet“ hat, dann steht man, hochgerechnet auf jeden Brand von knapp 200,00 € x 3 = 600,00 € x 20 Arbeitstage, vor einer Asche 🙂 von ca. 12.000,00 €. …… Also liebe Kollegen, Brandstiftung ist kein Verbrechen 🙂
Insbesondere der Verweis der Kammer auf BGHZ VI ZR 401/12 ist zutreffend.Lohnnebenkosten sind nicht anders zu behandeln als Verbringungskosten und UPE-Aufschläge.
Bei §249 II,2 BGB handelt es sich um einen „systemwidrigen Ausnahmetatbestand“,so der BGH.
Diese Vorschrift muss ersatzlos gestrichen werden;sie führt -hinlänglich bekannt und oft schon angeprangert- zu grotesken Ergebnissen!
Dogmatisch richtig begründetes Urteil!
Ebenso Palandt 73 Aufl.2014 §249 BGB Rz.14 mwN;sehr lesenswert bereits OLG Düsseldorf SP 2008,321ff.
Schon wieder so ein rotes Richterlein das den Fiktivabrechnungsbetrügern und Schwarzarbeitsbeförderern das gute Geld der Versicherer hinterherwirft,damit die sich noch eine fünfte Salzkristalllampe für die Fensterbank kaufen können.
Diesen Sozialbetrügern gehört der Beamtenrabatt bei den Versicherungsprämien ersatzlos gestrichen!
Hei HUK Adolph,
ich bin zwar ein Freund der Meinungsfreiheit. Wir hier im Osten wissen, was es bedeutet, seine Meinung nicht frei äußern zu können. Aber deine Meinung ist absolut daneben. Dass der Kommentar hier veröffentlicht wurde, spricht für die Offenheit dieses Blogs. Aber im Grundsatz hast du Unrecht. Denn das LG Bremen hat mit Recht die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zuerkannt. Die von Burmann/Heß/Jahnke/Janker in Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014 vertretene Auffassung muss als absolute Mindermeinung abgetan werden. Vgl. hierzu auch: Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden 2. Aufl. 2014, § 4 G, Seite 131 f.
Ra. Imhof ist zuzustimmen. Die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge sind nicht anders zu beurteilen wie die Lohnnebenkosten. Dass die Mehrwertsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung entfällt ist „systemwidrig“ (vgl. BGH VI ZR 401/12). Insoweit hat sich die Berufungskammer völlig zu Recht an die geltende Rechtsprechung gehalten.
Die Fiktivabrechner sind grundsätzlich auch keine Abrechnungsbetrüger oder Scharzarbeitsbeförderer.
Die Versicherer, die die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge nicht ersetzen, sind die Betrüger! Wir wollen die Kirche daher im Dorf lassen!
@HUK Adolph
Hi, was ist mit diesem Kommentar beabsichtigt ? Ich meine, das er so oder so entbehrlich ist.-
H.R.
Ein interessantes und vor allem richtiges Urteil. Es dürfte im übrigen kein Geheimnis sein, dass die Herren Burmann, Heß und Jahnke mindestens überwiegend im Lager der Versicherer stehen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch deren Mindermeinung.
Mir will sich allerdings nicht erschließen, weshalb die Kammer die Revision auf Antrag zugelassen hätte. Entweder es liegt ein Zulassungsgrund vor oder eben nicht. Gibt es dazu noch nähere Erkenntnisse?
🙂
Dieses Urteil wird morgen ganz konkret in einer Replik verwandt werden! Eingebaut wird auch die Beweislast zu den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten im laufenden Prozess!
CH ist eben besser als jeder Fachanwaltslehrgang …… und soweit ich morgen die Muse finden sollte, dann werde ich wieder die Prüfberichte und insbesondere die „Referenzwerkstätten“, aus den aus 2014 abzulegenden Akten, einscannen und an die Redaktion versenden……..
Eine Versicherung führte diese Woche nunmehr als vergleichbaren Stundenberrechnungssatz, den Preis von etwa 65,00 € (Lackarbeiten), an……. Sowas geht gar nicht!
@RA Schwier
„Eine Versicherung führte diese Woche nunmehr als vergleichbaren Stundenberrechnungssatz, den Preis von etwa 65,00 € (Lackarbeiten), an……. Sowas geht gar nicht!“
Ich widerspreche und sage:“Doch, es geht“, wenn Du weißt, wie ich das meine.-
Sind denn „Sanktionen“ zu erwarten ?
Und jetzt ?
Fabian
@ Fabian,
tja, leider ist es schwierig, bezgl. dieser Stundenverrechnungssätze konkrete „Sanktionen“ für die Versicherung abzuleiten, wenn der Mandant nicht klagen möchte.
Aber dieses Urteil begrüße ich vor allem deswegen, weil auch mit der Beweislastverteilung gearbeitet wurde.
Tja, das Arbeiten mit der Beweislastverteilung dürfte „umso“ einfacher und erfolgsversprechender sein, wenn der VN direkt verklagt wird, da dieser sicherlich nicht substantiert bestreiten wird.
Bezgl. der Verbringungskosten konnte ich mir den zusätzlichen Einwand eines AG nicht verkneifen.
Wenn man dem generellen Gedankengang einer Versicherung folgen würde, dass keine Verbringungskosten bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten seien, dann stünde man irgendwann vor dem Ergebnis, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug im Wege der Schadensminderung nur noch in einer Werkstatt -unabhängig ob Markenwerkstatt oder nicht- reparieren lassen dürfte, die selber über eine Lackiererei verfügt. Damit wäre der Geschädigte aber nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens, was grundsätzlichen Aspekten des Schadensersatzrechtes zuwiderlaufen würde.
…….und dieser Einwand, hinsichtlich der Verbringungskosten, gilt m.E. unabhängig von dem Alter des Fahrzeuges und insbesondere der Frage, ob es sich um eine Markenwerkstatt oder nicht handelt.
…. die Entscheidung des AG-Bremen bleibt es abzuwarten, aber ein vorliegendes Urteil wie dieses ist natürlich „Wasser auf die Mühlen“.