AG Pirmasens verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.10.2014 – 5 C 232/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir veröffentlichen heute ein Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Im Ergebnis ist das Urteil  zwar richtig, in der Begründung jedoch eher als kritisch zu betrachten. Über 6 Seiten hinweg prüft das Gericht werkvertragliche Kriterien. Schlieeßlich wird auch noch der Sachverständige als Zeuge zu den einzelnen Positionen einvernommen. Und dabei handelt es sich nicht um eine Honorarklage des Sachverständigen gegen den Geschädigten, sondern um eine Schadensersatzklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers.  Wohlgemerkt: Die Klage erfolgte hier durch den Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers. Insoweit wären uneingeschränkt die Grundsätze der BGH-Entscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2007, 1450 und NJW 2014, 1947) zu prüfen gewesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen: 5 C 232/14

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1.   Huk-Coburg, vertreten durch d. Vorstand-Dr. Wolfgang Weiler u.a., Großherzog-Friedrich-Strasse 40, 66111 Saarbrücken

– Beklagte –

2.  HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Groß.-Fredrich-Str 40, 66109. Saarbrücken

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 149,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2013 zu bezahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.     Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägern tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Dia zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Der seitens der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch richtet sich nunmehr nicht mehr gegen die Beklagte zu 1), sondern ausschließlich noch gegen die Beklagte zu 2).

Die von der Klägerin zunächst beantragte Rubrumsberlchtigung kam vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Partei feststeht und durch die geänderte Bezeichnung nicht berührt wird. Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr existieren sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) als eigenständige juristische Personen. Von einer feststehenden Identität kann damit gerade nicht gesprochen werden.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin daher zuletzt eine Klageänderung vorgenommen mit Schriftsatz vom 15.5.2014. Eine solche Kiageänderung ist hinsichtlich des „alten Beklagten“ als Klagerücknahme nach § 269 III 2 ZPO mit entsprechender Kostenfolge anzusehen. Da die Erklärung der Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, war insofern eine Zustimmung der Beklagten zu 1) nicht erforderlich. Hinsichtlich der „neuen Beklagten“ ist eine Klageänderung möglich entweder mit deren Zustimmung oder bei Sachdienlichkeit. Die Sachdienlichkeit beurteilt sich dabei danach, ob und inwieweit der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt werden und ein weiterer Prozess vermieden werden kann. Eine solche Sachdienlichkeit war vorliegend gegeben. Die bislang seitens der Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente konnten auch nach erfolgter Klageänderung vollumfängllch für den Prozess verwertet werden; dies zeigt sich insbesondere auch am Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 8.6.2014, in welchem im vollen Umfang auf die bisherigen Ausführungen verwiesen wurde.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Schadenersatzanspruch in Höhe von 149,77 € gemäß §§ 7, 16 StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Beklagten zu 2) zu.

Nach §§ 7, 18 StVG sind Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, den einem anderen im Rahmen eines Verkehrsunfalles entstanden Schaden zu ersetzen. Ein inhaltsgleicher Direktanspruch besteht nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2) steht dabei zwischen den Parteien außer Streit.

Der Geschädigte kann dabei im Rahmen eines Verkehrsunfalles diejenigen Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 249 II BGB).

a) Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten notwendig und erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie sich im Rahmen desjenigen halten, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH, VersR 2007, 560). Grds. ist der Geschädigte dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Umgekehrt wird aber von einem Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH VersR 2014, 474 m. w. N.). Dies wird der besonderen Unfallsituation gerade nicht gerecht. Im Hinblick auf diese besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiien sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH VersR 2014, 474 m. w. N.).

Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; LG Zweibrücken, AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich ven Sachverständigengutachten in der Regel an Einsichtsnahmemöglichkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Erst wenn auch für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.

b) Danach steht der Kläger vorliegend ein Anspruch auf Ersatz restlicher Gutachterkosten in Höhe von 154,77 € zu. Das geltend gemachte Sachverständigennonor hält sich grds. im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden bzgl. des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen zur Last gelegt werden könnte, oder dass die seitens des Sachverständigen geltend gemachte Vergütung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe liegt, welches der Klägerin hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.

Eine Orientierung der Abrechnung des Sachverständigen an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH VersR 2007, 560 m.w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Das Gericht legt seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die von dem BVSK vorgenommene Mitgliederbefragung zu Grunde und orientiert sich insofern an dem Honorarkorridor, in dessen Rahmen 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dem Gericht erscheint es dabei gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grundvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle als „Gesamtkonzept“ zu verstehen ist. Sie enthält einerseits die typischerweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten. Andererseits wird aus der Auflistung von Nebenkosten aber auch deutlich, dass diese gerade üblicherweise noch zusätzlich zu dem ebenfalls geltend gemachten Grundhonorar anfallen und gerade nicht von diesem abgedeckt werden sollen.

Eine Gegenüberstellung der seitens des Sachverständigen vorliegend geltend gemachten Kosten mit der Tabelle vergleichbarer Kosten gemäß der BVSK-Honorarbefragung zeigt, dass die vorliegend streitgegenständlichen Kosten sich durchaus noch im Rahmen des üblichen halten:

Honorar des Sachverständigen   im vorliegenden Fall         BVSK-Honorarbefragung

Grundhonorar                              390,00 €                          358,00 – 391,00 €
Fahrtkosten pauschal                    26,70 €                           22,89 – 26,73 €
1. Fotosatz je Foto                          2,55 €                           2,21 – 2,65 €
2. Fotosatz je Foto                          1,66 €                           1,32 – 1,67 €
Schreibkosten je Seite                     2,85 €                           2,45 – 2,86 €
Schreibkosten je Seite Kopie           1,40 €                           1,11 – 1,43 €
Porto, Telefon usw. pauschal         18,15 €                           14,48 – 18,17 €
Audatex-Abfrage                                                                   20,00 €

Bereits aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die seitens des Sachverständigen im vorliegenden Fall abgerechneten Kosten sich zwar durchweg am oberen Rand der Durchschnittskosten gemäß Honorarbefragung befinden, den entsprechenden Korridor jedoch noch nicht überschreiten. In einer solchen Situation, in welcher die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen desjenigen halten, was auch in vergleichbaren Situationen von Kfz Sachverständigen abgerechnet wird, konnte und musste auch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es sich bei der an sie gestellten Rechnung um überhöhte Kosten handeln konnte.

c) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die seitens des Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten auch tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren.

Bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten hat der Zeuge … dabei nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, er habe das Fahrzeug der Geschädigten in Pirmasens besichtigt und sei zu diesem Zweck auch dorthin gefahren. Dabei schadet es nicht, dass der Zeuge nicht mehr angeben konnte, von welcher Zweigstelle seines Sachverständigenbüros er diese Fahrt angetreten hatte. Gerade für vergleichbare Situationen, indem die exakte, von einem Sachverständigen zurückgelegten Kilometer nicht oder nur schwer bestimmender sind, ist – auch von der BVSK-Befragung – die Möglichkeit einer (teilweise) pauschalen Abrechnung des Sachverständigenhonorars vorgesehen.

Auch bezüglich der geltend gemachten Fotokosten ist das Gericht davon überzeugt, dass entsprechende Kosten tatsächlich angefallen und erforderlich waren. Dazu hat der Zeuge … zunächst angegeben, im Rahmen des streitgegenständlichen Gutachtens habe er insgesamt 6 Lichtbilder angefertigt. Angefallen sei dabei auch nicht nur ein Fotosatz sondern insgesamt sogar 3. Die Lichtbilder im Original seien grundsätzlich für die gegnerische Versicherung bzw. deren Rechtsanwalt bestimmt. Eine Kopie der Lichtbilder werde jeweils an den Geschädigten des Verkehrsunfalles übermittelt. Einen 3. Fotosalz behalte der Zeuge regelmäßig für sich selbst ein, um eventuelle Nachfragen zuverlässig beantworten zu können. Das Gericht verkennt nicht, dass die von dem Sachverständigen geltend gemachten Fotokosten nicht unerheblich über dem liegen, was eine Person in einem Fotogeschäft für entsprechende Anfertigung von Fotos zahlen muss. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die seitens eines Sachverstandigen angefertigten Lichtbilder eine besonders hohe Qualität haben und infolgedessen nicht nur die Fotografien selbst, sondern auch die gesamte Ausrüstung hochwertiger sein müssen.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass auch die geltend gemachten Schreibkosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind. Dazu vermochte der Zeuge zunächst einen anzugeben, dass für das hier sireitgegenständliche Gutachten insgesamt 9 Seiten angefallen sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Der Zeuge konnte weiter nachvollziehbar erklären, dass das Original des Gutachtens für die gegnerische Versicherung bestimmt sei. Bezüglich der in der Rechnung aufgeführten insgesamt 3 Kopien konnte der Zeuge weiter giaubhaft ausführen, dass eine der Kopien für den Kunden bestimmt sei, eine weitere Kopie für den beteiligten Rechtsanwalt und schließlich eine 3. Kopie für den Sachverständigen selbst, damit er eventuelle Nachfragen von Seiten des Kunden oder auch der gegnerischen Versicherung beantworten könne.

Weiterhin kann im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auch eine Pauschale für Porto, Telefon, E-Mail Verkehr ähnliches geltend gemacht werden. Die hier insofern angeführten 18,15 € halten sich dabei – gerade noch – im Rahmen des üblichen.

Schließlich konnte der Sachverständige im Rahmen der von ihm erstellten Rechnung auch die Kosten für einen Audatex-Abruf geltend machen. Bei solchen Kosten handelt es sich um externe Kosten, die auch von dem jeweiligen Sachverständigen wiederum an Dritte zu erstatten sind. Dazu hat auch der Zeuge … angegeben, er selbst erhalte regelmäßig von Audatex eine entsprechende Abrechnung übersandt. Es sei auch in jedem Fall der Begutachtung eines Fahrzeuges üblich, eine solche Anfrage durchzuführen. Dies sei unter anderem erforderlich für die Reparaturkostenkalkulation, aber auch für die Bewertung des Fahrzeuges. Dazu ergibt sich im Übrigen auch aus den dem Gericht vorliegende Unterlagen (vergleiche zum Beispiel Blatt 4, 5 der Gerichtsakte), dass auch im vorliegenden Fall die entsprechenden Kalkulationen offenbar mittels des Systems Audatex erfolgten.

Von den damit gerechtfertigten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 646,77 € hat die Beklagte zu 2 lediglich 497 € reguliert, so dass der Anspruch insoweit nach § 362 I BGB erloschen ist. Der noch verbleibende Anspruch der Klägerin bzgl. der Sachverständigenkosten beläuft sich damit auf 149,77 €.

Der Klägerin steht daneben aus dem streitgegenständiiehen Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu. Dieser Betrag erscheint dem Gericht dabei angemessen aber auch ausreichend (vgl. auch MüKo/Oetker, 6. Auflage 2012, § 249, Rn. 450 m. w. N.) und wurde seitens der Beklagten bereits vollumfänglich reguliert.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288,286 BGB.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach § 511 IV ZPO lässt das Gericht die Berufung zu, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch das Berufungsgericht bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Von grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit kann angesichts der Tatsache, dass es sich um eine „alltägliche“, regelmäßig wiederkehrende Streitigkeit handelt, nicht ausgegangen werden. Auch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 269 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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