Mit Datum vom 31.10.2014 (921 C 321/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten 28,71 € nebst Zinsen verurteilt. In diesem Falle meinte der Halter, den Rechtsstreit selbst führen zu müssen und hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung seine Versicherung „zuständig“ sei. Hier lag er jedoch falsch. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäߧ 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der noch offenen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von noch offenen 28,21 €. Der Beklagte haftet nach §§ 7, 17 StVG für den Unfall dem Grunde nach zu 100%, da er dem Geschädigten die Vorfahrt nahm. Sofern der Beklagte den Kläger auf die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung verweist, ist dieser Hinweis unerheblich. Der Kläger hat sowohl gegen die Versicherung wie auch den Beklagten einen Anspruch. Gegen wen er diesen geltend macht, obliegt ihm. Hier hat sich der Kläger entscheiden, den Beklagten persönlich in Haftung zu nehmen.
Der Beklagte haftet auch für die noch offenen 28,21 €. Der Ansatz eines Honorars von 451,21 € ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Gutachterkosten und deren Höhe sind für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht, geschweige denn überhöht.
Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten als solches erkennbar auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung oder gar eines Auswahlverschuldens des Geschädigten gibt es nicht.
Es ist für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar, dass das Grundhonorar oder die Nebenkosten unangemessen hoch gewesen wären. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen bewegen sich innerhalb des Korridors V der Honorarbefragung.
b) Der Anspruch ist in Höhe von 423,- € beglichen worden, so dass noch 28,21 € offen sind.
2. Die Einholung einer Halteranfrage zur Einholung aller notwendigen Informationen über den Beklagten war erforderlich.
3. Die Entscheidung über die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Ablehnung der Versicherung, den Schaden weiter zu regulieren, muss sich der Versicherte zurechnen lassen.
II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Soweit das AG HH-St. Georg.
Hallo, Babelfisch,
man muß sich einmal plastisch vor Augen führen, wie hier die HUK-Coburg-Versicherung ihren VN zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen im wahrsten Sinne ´des Wortes missbraucht hat, so dass es sogar zu seiner Verurteilung kam. Und das soll kein strafrechtlich relevanter Regulierungsboykott sein ? Ich werde das demnächst in mehreren Fällen weiter testen. Bestätigt sich meine Vermutung, wird das publiziert, um diesen Billigheimern endlich das Handwerk zu legen.
Krabbenfischer
Eine in allem hervorragende Urteilsbegründung:
1. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Das AG HH-St. Georg liegt daher voll auf der Linie der Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten.
2. Sofern der Beklagte den Kläger auf die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung verweist, ist dieser Hinweis unerheblich. Der Kläger hat sowohl gegen die Versicherung wie auch den Beklagten einen Anspruch. Gegen wen er diesen geltend macht, obliegt ihm. Auch hieer hat das AG zutreffend festgestellt, dass der Geschädigte durchaus und legitim den Schädiger wegen des Restbetrages in Anspruch nehmen kann. Damit er dies kann, da möglichwrweise die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichversicherung die persönlichen Daten des VN nicht herausgibt, ist die Halteranfrage bei dem Straßenverkehrsamt erfordelich. Sonst sind die Versicherer doch nicht so pingelig mit den persönlichen Daten. Man denke nur an die Panne bei der HIS. Man denke an die Weitergabe der Daten an die Internetrestwertbörse. Man denke an die Weitergabe der Daten an private Dritte, wie Car-Expert, Control-Expert usw. Das führt zu Punkt 3.
3. Die Einholung einer Halteranfrage zur Einholung aller notwendigen Informationen über den Beklagten war erforderlich. Diese dadurch entstandenen Kosten sind nach § 249 BGB zu erstatten.
Grüße an die Elbe
Willi Wacker