Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,
von Berlin-Mitte, dessen Urteil wir für eine Weile oben festgehalten haben, damit es sofort ins Auge springt, geht es weiter in die Untiefen der Länder. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung bekannt. Bedauerlicherweise prüft das erkennende Gericht am Elbeufer werkvertragliche Gesichtspunkte, die im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Das gilt auch, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers geltend macht. Wenn im Urteil „üblich und angemessen“ geprüft wird sowie eine neue Interpretation der „Marktanalyse“ hervorgebracht wird, so geht das gar nicht. Wird jedoch die Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt, so ist dieser Weg durch die Rechtsprechung gedeckt. Was er hier prüft, geht nicht eindeutig hervor. Der Richter sollte noch eimal prüfen, was er zum Zweiten Staatsexamen gelernt hat. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße zur Vorweihnachtszeit
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 272/14 Verkündet am 24.10.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
VHV Allgemeinde Versicherung AG, g.v.d.d. Vorstand der AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.09.2014 durch den Richter am Amtsgericht R. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 68,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 68,48 €.
Tatbestand
-Von der Abfassung eines Tatbestands wurde gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.-
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägern steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverstand igen kosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Der Zedent der Kläger hat ursprünglich aufgrund des stattgefundenen Verkehrsunfalls vom 28.03.2014, der durch den Führer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht wurde, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe.
Hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten kann der Geschädigte über § 249 BGB nur die Kosten ersetzt verlangen, welche ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Grundsätzlich ist ihm nicht aufzuerlegen, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Marktanalyse zu betreiben und mehrere Anbieter zu kontaktieren, um das günstigste Angebot auszuwählen. Tut er dies allerdings nicht, verbleibt bei ihm das Risiko, ein überteuertes Gutachten einzuholen, was nicht zu Lasten des Schädigers geht (BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -).
Erstattungsfähig sind nur diejenigen Sachverständigenkosten, die als üblich und angemessen bezeichnet werden können. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit liegt die Beweislast beim Kläger bzw. beim Geschädigten. Gem. § 287 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden.
Das Gericht hat insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach Aktenlage keine Bedenken, dass der Zedent der Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten für erforderlich halten durfte. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten macht der aus ihrer Sicht übersetzte Betrag an Gutachterkosten lediglich 14 Prozent aus.
Auch einem wirtschaftlich denkenden Menschen, der gerade keine Marktanalyse betreiben soll, drängt sich im Falle es nicht unerheblichen Verkehrsunfalls nicht die fehlende Erforderlich von Sachverständigenkosten in Höhe von 475,70 €, gerade auch im Hinblick auf wirtschaftlich vertretbare 407,22 €, auf.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind auch üblich und angemessen.
In Anbetracht der festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.527,77 € inkl. USt. erscheinen sowohl das Grundhonorar von 316,25 €, die Fahrtkostenpauschale von 35,00 €, Kosten für Lichtbilder von 19,00 €, Porto/ Telefon/ Auslagen von 15,50 € sowie Schreibgebühren von 14,00 € als der Sache und dem Umfang angemessen und üblich, (vgl. insgesamt nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – ).
Der Anspruch aus Prozesszinsen folgt aus § 291 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.