Erneutes Honorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 28.11.2007 (24 C 637/07) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restlich nicht reguliertes Sachverständigenhonorar zu zahlen. Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren im schriftlichen Rechtsstreitsverfahren handelt, hat das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Die Entscheidungsgründe gebe ich nachstehend (teilanonymisiert) bekannt:

„Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 28.04.2007 auf der A 8 in Höhe der Abfahrt Merzig ist die Beklagte nach § 249 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet, auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in der zugesprochenen Höhe zu ersetzen.

Soweit eine Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht vereinbart ist, kann der Sachverständige die ihm entstandenen Kosten unter Berücksichtigung billigen Ermessens nach den §§ 315 ff. BGB bestimmen, wenn keine übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB besteht.
Der Geschädigte kann Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen, wenn für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2001, 4. Kapitel, Randnummer 100 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten darf sich die Vergütung des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren (vergl. Urteil des Saarl. OLG vom 22.07.2003 -3 U 448/02-46-; Urteil des OLG Naumburg vom 20.06.2006 -4 U 49/05-; Urteil des BGH vom 04.04.2006 -X ZR 122/05-, abgedruckt NJW 2006, 2472 – 2475; Urteil des BGH vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-. Ob die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann anhand der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) ermittelt werden.
Die vom Sachverständigen-Büro R. geltend gemachten Kosten für die Ingenieurtätigkeit liegen im oberen Rahmen des Gebührenkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.
Das Gericht hat bezüglich der Grundgebühr und auch bezüglich der Nebenkosten die entsprechenden Mittelwerte des Gebührenkorridors HB III zugrunde gelegt.
Ausgehend von der Rechnung des Sachverständigen-Büros R. ergibt sich somit folgende Abrechnung:

Ingenieurtätigkeit 606,00 €, Stadtfahrt 18,00 €, Fotokosten 27 Stück á 2,42 € = 65,34 €, zweiter Fotosatz 27 Stück á 1,71 € = 46,17 €, Schreibgebühren pro Seite, 23 Originale á 3,02 € = 69,46 €, 22 Kopien á 0,77 € = 16,94, Porto/Telefon 18,00 €, mobile.de Marktpreis 8,00 €. Dies macht einen Betrag ohne MwSt. in Höhe von 847,91 € aus. Zzgl. 19 % MwSt. 161,10 € macht dies einen Gesamtbetrag von 1.090,01 €. Auf diesen Betrag wurde vorprozessual 777,39 € gezahlt. Es wurde somit ein Betrag von 312,22 € zugesprochen.

Die darüber hinausgehende Klage ist abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Wodurch Mahnkosten in Höhe von 20,00 € entstanden sein sollen, wurde nicht dargelegt. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den Bestimmungen der ZPO.“

So das Urteil des Amtsgeriches Merzig.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Erneutes Honorarurteil gegen HUK-Coburg

  1. F.Hiltscher sagt:

    @Willi Wacker

    Ich glaube es ist an der Zeit, einen Rückblick der sinnlos geführten und verlorenen Honorarprozesse ab 1994 anzuzeigen und ein paar hundert Aktenzeichen Verschiedener Gerichte hier einzustellen, um diesen Wahnsinn und Missbrauch von Geldern der Versichertengemeinschaft den Usern zu zeigen.
    Es soll damit den Usern und den Unfallopfern sowie den VN der Fa HUK-Coburg einmal bewusst werden, wie oft schon vergeblich versucht wurde, den Unfallopfern ihr rechtmäßig zustehendes Sachverständigenhonorar abzuschwindeln.
    Wissen die VNs der HUK-Coburg eigentlich, dass sich fast nur „ihre“ Versicherungsgesellschaft nebst ein paar anderen Versicherern nichts rechtskonform verhält, während sich die anderen ca. 400 Gesellschaften welche im GDV Mitglied sind, diesen m.E. kriminellen Vorgehensweisen nicht anschließen.

    Ich werde in der nächsten Zeit so in 50er Schritten aus den Anfängen bis heute Aktenzeichen einstellen, damit auch jedem User klar wird, wie rechtswidrig und beratungsresistent eine Privatfirma Namens HUK-Coburg in einem Rechtsstaat ihr Unwesen treiben kann.
    Warum heißt es eigentlich noch Rechtsstaat, wenn eine Privatfirma tausende von Gerichtsurteilen samt höchstrichterlicher Rechtsprechung ignorieren darf, und sich die unschuldigen Unfallopfer jedesmal wieder einen sowieso verbrieften Rechtsanspruch gerichtlich erstreiten müssen?
    Ja, Rechtsstaat hört sich irgendwie gut an oder?

  2. SV Dümmler Eckental sagt:

    wenn schon die Justizministerin sagt wir können doch kriminelle Ausländer die Innländer als scheiss Deutsche beschimpfen auf uns spucken und schwer verletzen nicht ausweisen dann sagt dass schon einiges.

    Es muss erst immer richtig viel Geld kosten, egal ob bei Beamten oder Politikern oder in großen Firmen bevor sich was ändert

  3. Lupenrein sagt:

    F.Hiltscher Samstag, 29.12.2007 um 21:20 @Willi Wacker

    Ich glaube es ist an der Zeit, einen Rückblick der sinnlos geführten und verlorenen Honorarprozesse ab 1994 anzuzeigen und ein paar hundert Aktenzeichen verschiedener Gerichte hier einzustellen, um diesen Wahnsinn und Missbrauch von Geldern der Versichertengemeinschaft den Usern zu zeigen.

    A l l e Kollegen und Rechtsanwälte sollten dieses Vorhaben nach besten Kräften unterstützen und der Urteilszusammenstel- lung Gewicht geben, da man davon ausgehen muß, dass bisher allenfalls ein Bruchteil von nicht mehr als 8% der obsiegenden Urteile zusammengestellt wurde. Vielleicht einmal etwas mehr darüber nachdenken und nicht meinen, dafür keine Zeit zu haben.- Hier kann j e d e r Kollege einen Beitrag leisten und wenn er sich auch nur von anderen Kollegen hinsichtlich der Urteile informieren läßt und diese Informationen dann aber schnellstens weiterreicht. Oder ist inzwischen die Angst vor Sanktionen aus der Versicherungswirtschaft so groß, dass man lieber in Erstarrung verharrt ? Danke.-

  4. Heinzelmännchen sagt:

    Jeder Leser kann seine Urteile gerne im Forum unter:

    Sammlung von Urteilen gegen die HUK zum Thema SV-Honorar

    einstellen, oder an

    id-urteile(AT)captain-huk.de

    mailen.

    Ich werde versuchen alle Urteile zügig in unsere Sammlung aufzunehmen.

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