Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
von Hattingen an der Ruhr geht es zurück nach Hamburg an die Elbe. Dieses Mal musste die Richterin der 814. Zivilabteilung des Amtsgerichts in Hamburg-Barmbek einen Rechtsstreit entscheiden, bei dem die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert hatte, obwohl sie zu 100-Prozent haftete. Die für die Entscheidung zuständige Richterin hat der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG klar ins Versicherungsstammbuch geschrieben, wie zu regulieren ist. Gleichwohl wird sich die HUK-COBURG auch an dieses Urteil nicht halten? Was soll man auch von einer Versicherung halten, die sich noch nicht einmal an der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 orientiert? Die HUK-COBURG ist eben beratungsresistent. Es scheint auch so, als ob sie sich um die Rechtsprechung – auch die des Bundesgerichtshofs – einen feuchten Kehrricht kümmert. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.
Viele Grüße und noch schöne restliche Tage im Jahr 2014
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 814 C 174/14
Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
– Kläger –
gegen
HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy und Sörn Sandig, Nagelsweg 41, 20090 Hamburg
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Abteilung 814 – durch die Richterin E. am 15.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 19.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Znsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.06.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Znsforderung begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1,249 Abs. 2, 398 BGB, 115 VVG.
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs unstreitig dem Grunde nach für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 21.05.2013 auf der Vogelweide in Hamburg zu 100%.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Geschädigte, Herr Girgin, seinen Ersatzanspruch für die durch die Gutachtenerstellung des Klägers angefallenen Sachverständigenkosten am 27.05.2013 an den Kläger abgetreten hat (Anlage K1).
Der Kläger kann auch Ersatz des gesamten von ihm berechneten Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 469,05 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten Summe in Höhe von 356,00 € verbleibt noch ein Anspruch des Klägers auf den mit dieser Klage zugesprochenen Restbetrag in Höhe von 113,05 €.
Denn die von dem Kläger berechneten Sachverständigenkosten waren in voller Höhe erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger den Geldbetrag zu zahlen, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist.
Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119). Die Aufwendungen des Geschädigten müssen sich im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW, 2000, 80). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2. 2014 – VI ZR 225/13 = DAR 2014, 194). Bei der Frage, ob der Geschädigte einen vernünftigen Aufwand zu Schadensbehebung betrieben hat, ist auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH a.a.O.). Nur, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaft-Hchkeitsgeböt, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungspflicht zur Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten durch Vorlage einer Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen.
Zwischen dem Geschädigten und dem Kläger wurde die Preisliste in Anlage K2 als Grundlage der Honorarberechnung vereinbart. Die Abrechnung des Klägers erfolgte auch anhand der vereinbarten Preisliste. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dazu vorgetragen, warum diese Preisliste dem Geschädigten hätte überhöht erscheinen sollen. Soweit die Beklagte sich gegen einzelne Positionen der Nebenkosten wendet, ist nicht dargetan, dass dem Geschädigten dadurch die Gesamtkosten überhöht erscheinen mussten. Häufig handelt es sich um eine Mischkalkulation von geringerem Grundhonorar und höheren Nebenkosten.
Die Beklagte hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hätte, indem er Maßnahmen unterlassen hätte, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB eine überhöhte Abrechnung unter dem Aspekt entgegenhalten, dass sie als Haftpflichtversicherung des Schädigers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Kläger einbezogen ist. Denn die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten reichen nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, juris Rn. 8). Danach musste der Kläger vorliegend nicht auf die Gefahr einer Nichterstaftung überhöhter Gutachterkosten hinweisen. Denn diese Gefahr besteht nur, wenn die Kosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind, das heißt, wenn sie für den Geschädigten erkennbar unangemessen überhöht gewesen wären. Solche Umstände sind jedoch – wie oben ausgeführt – nicht dargetan.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Der Kläger kann Zinsen ab dem 16.11.2014 verlangen, da die Beklagte sich seit diesem Tag in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB befindet. Die Beklagte zahlte am 15.11.2014 den Betrag von 356,00 € und verweigerte weitere Zahlung mit der Begründung, das Honorar übersteige den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Angesichts dessen, dass es sich bei den Sachverständigengebühren in den hier beteiligten Kreisen um einen häufigen Streitpunkt zwischen Versicherungen und Sachverständigen handelt, war das Schreiben der Beklagten als klare Positionierung im Sinne der ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer weiterer Zahlung zu verstehen. Hinsichtlich der weitergehenden Znsforderung war die Klage teilweise abzuweisen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können als Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemacht werden, da nicht ersichtlich ist, dass das Tätigwerden eines Rechtsanwalts vorgerichtlich aussichtslos gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen. Die Grundsätze der Einbeziehung der Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen sind ebenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08).
Dass die Richterin des AG HH-Barmbek die Beufung nicht zugelassen hat, war korrekt. Der BGH hat die Frage der Erforderlichkeit der SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall bereits in den Urteilen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 entschieden.
Aber offenbar kann sich die HUK-Coburg mit diesen beiden Urteilen des BGH nicht anfreunden und versucht mit allen zulässigen und unzulässigen Mitteln, eine BGH-Entscheidung in ihrem Sinne herbeizuführen, was ihr bisher nicht gelungen ist.
Grüße vom grünen Strand der Elbe
Fritz P.
Ist der § 366 BGB bezüglich der Schadensersatzforderungen des Geschädigten (Gläubiger) vom Schädiger (Schuldner) bestimmend, dass bei einer Abtretung sicherungshalber nach dem Willen des Auftraggebers:
„Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch aus oben genannten Verkehrsunfall ….. erstrangig erfüllungshalber gegen …… an das Sachverständigenbüro ab.“,
der sich aus der Rechnung des SV ergebene/enthaltene Schadensersatzbetrag bis zur Höhe der SV-Rechnung zwingend und ungekürzt vom Schuldner an den Inhaber der Forderung/Gläubiger zu erstatten ist? Insoweit die Gesamtschadensersatzforderung über den Betrag der SV-Rechnung nur einen €-Cent hinausgeht.
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
@ virus 2.1.2015 at 14:57
Hallo Virus,
ich halte die Abtretungsformulerung “Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch aus oben genannten Verkehrsunfall ….. erstrangig erfüllungshalber gegen …… an das Sachverständigenbüro ab.” für problematisch, weil nicht ausreichend genug konkretisiert. Meines Erachtens muss der „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus oben genanntem Verkehrsunfall“ abgetreten werden und der Sachverständige oder wer auch immer nimmt die Abtretung an. Die Annahme kann gegebenenfalls auch stillschweigend erfolgen. Aber immer muss der konkret bestimmte und bezeichnete Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten werden (vgl. BGH Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10 – = MDR 2011, 845).
@ virus
Vergleiche die Diskussion zu BGH VI ZR 260/10 bei captain-huk hier
Es heißt doch immer so schön am Gericht, der Kläger ist aktivlegitimiert. Also ist doch Verfahrensinhalt: Klage auf Erfüllung der hinreichend bestimmten Abtretung, zur Umsetzung der Vorgabe des Gläubigers – Erstattung des Bruttoendbetrag der Honorarrechnung des Sachverständigen ohne Diskussion der Einzelpositionen.
Insoweit die dem Versicherer vorgelegte Abtretung den nach BGH VI ZR 260/10 dargelegten Erfordernissen entspricht, ist im Urteil auf Absatz b) abzustellen:
b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 – VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 – VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 – II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 – VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).
Also: Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt – wie dies etwa bei Einzelelementen der Sachverständigenkosten der Fall ist.
Nach meinem Verständnis ist es hiernach dem Versicherer als Gesamt-Schuldner nach § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen verwehrt, Kürzungen auf den Bruttoendbetrag der SV-Rechnung vorzunehmen.
Siehe folgerichtig dazu BGH VI ZR 225/13:
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig wieder …
@ virus
Bei BGH VI ZR 260/10 war nicht klar, was abgetreten wurde, deswegen war die Abtretung unwirksam.
Sie stellen darauf ab, in welcher Höhe abgetreten wird. Das ist aber erst der zweite Schritt.
Der „Schadensersatzanspruch aus oben genanntem Verkehrsunfall“ besteht aus mehreren Forderungen! Solange nicht klar ist, welche dieser Forderungen abgetreten wurde, ist die Abtretung zu unbestimmt.
Die Formulierung „Schadensersatzanspruch aus oben genanntem Verkehrsunfall“ beinhaltet nicht nur den Anspruch auf Ersatz der SV-Kosten (der lediglich aus Einzelelementen besteht, die in der SV-Rechnung aufgeführt sind), sondern sämtliche Ersatzansprüche (z.B. Wertminderung, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Verdienstausfall etc.). Solange nicht klar wird, welche dieser Ersatzansprüche abgetreten werden (bzw. in welcher Reihenfolge), ist die Abtretung zu unbestimmt.
Das hat nichts mit § 366 BGB zu tun. § 366 BGB betrifft das Erlöschen von Forderungen, der BGH läßt schon die Übertragung der Forderung (= Abtretung) mangels Bestimmtheit scheitern.
Hallo Virus,
die Formulierung in der oben angegebenen Form der Abtretungsvereinbarung ist zu unbestimmt. Welcher Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom… soll denn abgetreten werden, die Reparaturkoten, die Wertminderung, die Nutzungsausfallentschädigung, möglicherweise auch das Schmerzensgeld oder die Unkostenpauschale? Das ist nicht angegeben, insoweit dürfte die Abtretung entsprechend der BGH-Rechtsprechung BGH VI ZR 260/10 zu unbestimmt sein.
Im Übrigen besimmt § 366 BGB ebenso wie § 364 BGB das Erlöschen einer Forderung. Er steht unter dem Abschnitt §§ 362 ff. BGB (Erlöschen der Forderung). Hat also wenig mit der Übertragung einer Forderung (Abtretung nach § 398 BGB) wenig zu tun.
BGH VI ZR 225/13 betrifft gerade keinen Fall der Abtretung. In dem Fall VI ZR 225/13 hat der Geschädigte gegen den Schädiger (sprich: VN der HUK-COBURG) geklagt.
@ RA Schepers
Worauf ich hinaus will:
Wenn, wie dargestellt, die Abtretung/Vertrag nach § 398 BGB beinhaltet, dass die Forderung zudem erstrangig vom Schuldner/Versicherer zu bedienen ist, ist m. E. die Forderung auch zu 100 % zu erfüllen, insoweit diese Forderung den Gesamtschadensersatz nicht übersteigt. Denn entweder, die Abtretung begründet die Aktivlegitimation oder eben nicht. Ein bisschen aktivlegitimiert wäre doch wie ein bisschen Schwanger, was ja bekanntermaßen unmöglich ist.
@ virus
Woraus soll sich denn ergeben, daß die Forderung erstrangig zu bedienen ist? Bzw. was soll das bedeuten?
Soll es eine erstrangige Abtretung sein (was auch immer das sein soll)? Dann bleibt es eine Abtretung, die zu unbestimmt ist, weil nicht hinreichend klar ist, was abgetreten wird.
Oder soll es eine Zahlungsanweisung sein? Dann ist sie zumindest mißverständlich formuliert…
In Bezug auf die Aktivlegitimation gebe ich Ihnen Recht. Wenn schon der Sachverständige (aufgrund der Abtretung) aktivlegitimiert ist, dann ist es widersprüchlich, anschließend zu dem Ergebnis zu kommen, die Abtretung sei unwirksam.
„Soll es eine erstrangige Abtretung sein (was auch immer das sein soll)? Dann bleibt es eine Abtretung, die zu unbestimmt ist, weil nicht hinreichend klar ist, was abgetreten wird.“
Mann, Herr Schepers, wovon reden wir denn hier, doch vom Sachverständigen-Honorar. Wenn Sie meinen Kommentar vom 2. Januar 2015 unvoreingenommen anschauen, dann können Sie erkennen, dass ich nur die Passage aus der Abtretung zitiert habe, auf die es mir expliziet ankam. Sie können also sicher davon ausgehen, dass die Abtretung insgesamt „den Wünschen“ des BGH entspricht.