Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
heute veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsrichters des AG Saarlouis vom 7.11.2014, das gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG erging. Und wieder einmal erfuhr der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass seine Versicherung mit dem blank geputzten Schild rechtwidrig die Schadensposition des Unfallopfers gekürzt hat. So musste der Restschadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden. Dafür aber nicht bei der HUK-COBURG, sondern bei der Unfallverursacherin selbst. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
29 C 1102/14
Amtsgericht Saarlouis
U r t e i l
Im N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
der Frau K. S. aus W.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte RAe. und -innen D. I. u. P. aus A.
g e g e n
Frau A. E. N. aus W. (VN der HUK-Coburg)
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: RA B. M. aus K.
wegen Schadensersatzes aus Unfall
hat das Amtsgericht Saarlouis im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht K. am 7.11.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 und 10,09 € vorgerichtliche Auskunftskosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß §§ 313a I, 495 a ZPO)
I.
Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 249, 398 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die der Zedentin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Grüneberg BGB 73. Aufl. , § 249 Rn. 58). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700 € abgesehen (BGH NJW 2005, 356) – einen Sachverständigen auf Kosten des Schädigers hinzuziehen.
Die Klägerin orientiert sich im Übrigen in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (LG Saarbrücken Urt. v. 25.9.2003 – 2 S 219/02 -; Saarl. OLG Urt. v. 22.7.2003 – 2 U 438/02 -; BGH NJW 2006, 2472). Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistungin einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 108/08 m.w.N.).
Allerdings genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenn Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Betrages “ (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Denn in ihr schlagen sich die besonderen Umständ des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Die auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung vom Geschädigten zu zahlenden Kosten sind ein Indiz für deren Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB (vgl. BGH aaO.). Allein auf derGrundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kommt die Kürzung der in Rechnung gestellten Kosten nicht in Betracht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen ( BGH Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -). Anhaltspunke dafür, dass die Zedentin die behauptete Überhöhung erkennen konnte, sind seitens der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Auf eine etwaige Kenntnis des Klägers selbst kommt es nicht an, da der Kläger ausschließlich inen abgetretenen Anspruch geltend macht.
In seiner Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hat der BGH geurteilt, dass, wenn sich nach einem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahzeug von rund 1.050 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, ein Sachverständigenhonorar von 534,45 € (= 50,9 % des Nettoschadens), das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (d.h. 1,80 € je Kilometer, maximal 100 €) sowie die auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Honorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden sei, wobei die Nebenkosten sich allein auf 189,20 € beliefen. Innerhalb seiner Entscheidung vom 22.7.2014 hat der BGH es ausdrücklich beanstandet, eine Honorarkürzung im Schätzwege allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.100 € für das verunfallte Fahrzeug Bruttohonorarkosten von 569,89 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 294 €, eine EDV-Abrufgebühr von 20 €, Kosten für Porto und Telefon von 20 €, Fotokosten von 54 €, Fahrtkosten von 22 €, Schreibkosten von 40,30 € und Fotokopiekosten von 28,60 €, insgesamt 184,90 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gundhonorar macht damit knapp 52 % des Schadens aus, ist damit im Verhältnis zu dem Urtel des BGH zu Grunde liegenden Fall nur unerheblich teurer.
Das saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 8.5.2014 – 4 U 61/13 -) hat Nebenkosten in Höhe von netto 279,50 € als schadensrechtlich erforderlich gebilligt innerhalb einer Honorarrechnung von 950,22 € brutto bei einem Reparaturschaden in Höhe von knapp über 4.000 €. Auch das Saarländische OLG führt aus, dass zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages bilde, was sowohl für das Grundhonorar als auch für diie Nebenkosten gelte. In der Rechnung schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigng vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umsstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein. Dieser neuesten Rechtsprechung des BGH und des saarländischen OLG folgend, hält das erkennende Amtsgericht Saarlouis im vorliegenden Fal im Schätzwege gemäß § 287 ZPO dafür, dass die entstandenen Sachverständigenkossten insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
K. , Richter am Amtsgericht
So der Amtsrichter des AG Saarlouis (im Saarland, im Landgerichtsbezirk Saarbrücken!). Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Hei Willi!
Auch hier hat der Forderungsinhaber mit Recht nicht die HUK-Coburg, sondern seine VN wegen des Restschadensersatzes verklagt! Das macht mächtig Druck in Coburg. Diese Vorgehensweise ist die einzig richtige, die die HUK-Coburg versteht. DIese ist nämlich mächtig unter Druck, wenn ihr VN gerichtlich in Anspruch genommen wird.
Grüße aus dem Ostallgäu