Die Amtsrichterin der 342. Zivilabteilung des AG München hat mit bemerkenswert kurzem Endurteil vom 8.2.2007 ( 342 C 28171/06), das ich nachfolgend ohne Kürzungen bekannt gebe, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Coburg, vertr. durch den Vorstand und dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden verurteilt, an den klagenden Geschädigten, der dem Schadensgutachter den Streit verkündete mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten, was dieser auch getan hat, die nicht erstatteten Sachverständigenkosten in Höhe von 283,74 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe der Klagesumme gem. § 249 BGB. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen. Dieser erstellte ein Gutachten, in dem die Reparaturkosten für den Verkehrsunfall des klägerischen Fahrzeugs mit netto 4.032,78 € beziffert wurden. Aufgrund dieses Gutachtens rechnete die Beklagte auch ab.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu übernehmen.
Diese sind nicht unangemessen hoch, sondern bewegen sich durchaus im mittleren bis unteren Rahmen der BVSK-Tabelle von 2005/2006.
Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist auch nicht zu beanstanden. Nach herrschender Meinung beim Amtsgerichts- und OLG-Bezirk München ist die Abrechnung nach Schadenshöhe ein objektiver Maßstab, der angewendet werden kann.
Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.
Zinsen: §§ 288, 286 BGB
Kosten: § 91 ZPO.
Vorl. Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO
So das ungemein kurze Endurteil der Münchner Amtsrichterin. Bedauerlicherweise hat sie die von dem Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten an der BVSK-Tabelle gemessen. Ohne diesen Halbsatz ein perfektes Urteil.