Amtsrichter des AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Nutzungsausfallentschädigung zu einem Streitwert von über 2.000,– € mit Urteil vom 13.8.2014 – 345 C 8199/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Neubrandenburg geht es weiter nach München, wo die HUK-COBURG wieder eine juristische Niederlage einstecken musste. Sie meinte wieder einmal, trotz der entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung, die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall eigenmächtig kürzen zu können. Sachverständigenkosten und Nutzungsausfallentschädigung wurden ohne Rechtsgrundlage einfach gekürzt. Und wieder hat der „Billigheimer“ aus Coburg eine Niederlage eingefahren. Insbesondere zum Thema Nutzungsausfall ist das Urteil äußerst lesenswert. Die HUK-COBURG verzögert die Reparatur unter anderem durch Nachbesichtigung und will die Kosten der Verzögerung dann nicht tragen. Ein schöner Rechtsstreit mit einem „auskömmlichen“ Streitwert zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG. Ob das die Versicherten der HUK-COBURG verdient haben? Dieses Urteil reiht sich in die Masse der verlorenen Prozesse der HUK-COBURG ein, die mittlerweile bereits gerichtsbekannt sind und sogar in Urteilsbegründungen erwähnt werden, wie dieser Blog vor wenigen Tagen hier bereits berichtet hat. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.:     345 C 8199/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht … am 13.8.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.024,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.09.2013 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagtenpartei.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.  Der Streitwert wird auf 2.024,47 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.05.2013 ereignet hat. Die grundsätzliche Haftung der Haftpflichtversicherung des schadenverursachenden Fahrzeugs ist unstreitig.

Die Klagepartei macht geltend Sachverständigenkosten in Höhe von 2.793,55 EUR und Nutzungsausfall in Höhe von 4.205,74 EUR. Die Beklagte bezahlte vorgerichtlich auf den Nutzungsausfall 3.640,- EUR, so dass die Klagepartei insoweit noch 565,74 EUR geltend macht. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurden vorgerichtlich 1.198,32 EUR bezahlt. Es werden insoweit noch weitere 1.595,23 EUR geltend gemacht. Die restlichen Beträge ergeben addiert 2.160.97 EUR. Hiervon zieht die Klagepartei zu viel bezahlte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,50 EUR ab, woraus sich die Klagesumme ergibt.

Die Klagepartei beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.024,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt vor, dass die Sachverständigenkosten zu hoch seien und Nutzungsausfall für einen zu langen Zeitraum gemacht würde. Das Gericht hat… informatorisch angehört und den Zeugen … uneidlich vernommen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klagepartei steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG zu.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten besteht noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.595,23 EUR, nachdem zunächst vorgerichtliche 1.198,32 EUR bezahlt wurden. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Die Vergütung für einen Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine besondere Vergütung vereinbart worden ist, mangels einer Tax im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung (BGH-Urteil vom 10.10.2006, Az: X ZR 42/06). Eine Relation zur Schadenshöhe berechnet das Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Hestellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, Seite 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, Seite 2472). Zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts um einen möglichst preisgünstiges Sachverständigengutachten ausfindig zu machen, ist eine Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, Seite 1450; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG München Az: 10 U 3258/09).

Es ist für das Gericht kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ersichtlich. Den in Rechnung gestellte Betrag bietet nicht von vornherein Anlaß dafür, diesen als überhöhten ungerechtfertigt anzusehen. Die Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen unterliegt dem Werksvertragsrecht; der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe, dessen etwaiges Verschulden sich der Auftraggeber sich anrechnen lassen müßte. Dem entsprechend ist das klägerisch erholte Sachverständigengutachten auch unabhängig davon zu erstatten, dass der Sachverständige^ (feinen deutlich zu hohen Reparaturbetrag angenommen hat. Die Kostentragungspflicht geht unabhängig von der Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens (OLG Hamm, NZV 1994, Seite 393). Ausnahmen können nur in Fällen außergewöhnlich grober Fehlbegutachtung oder Offensichtlichkeit oder Mangelhaftigkeit des Gutachtens für den Auftraggeber angenommen werden (so Landgericht München I, Urteil vom 27.05.2011, 17 S 4041/11).

Das vorliegende Gutachten überschreitet die Spanne der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 deutlich. Allerdings liegt hier ein Sonderfall vor, da das klägerische Fahrzeug über ein Montageaufstelldach verfügte. Art und Weise der Schadensbehebung für dieses Aufstelldach war für den Kläger erkennbar schwierig zu beurteilen. Daher war für den Kläger als Laie vorliegend auch nicht zu beurteilen, inwieweit vorliegend ein höheres Honorar angenommen werden durfte. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist eine offensichtliche Überschreitung durch den Sachverständigen nicht festzustellen. Dabei hat das Gericht auch die Honorarbefragung BVSK 2010/2011 berücksichtigt. Weiterhin hat das Gericht auch eine Gesamtschau von Grundhonorar und Nebenkosten vorgenommen, da bei entsprechend niedrigem Grundhonorar eine etwas höhere Kalkulation der Nebenkosten denkbar ist. Aufgrund der Sondergestaltung des klägerischen Fahrzeuges mit Aufstelldach und Innenausbau war aber vorliegend ein Sonderfall gegeben, welcher eine Vergleichbarkeit und Einordnung deutlich erschwert. Etwaige Unsicherheiten dürfen dabei nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Dabei ist auch zu sehen, dass nach den Rechtsprechung des Bundesgerichshofs die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung eine wesentliches Indiz bildet (BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).

Insgesamt ist das Gericht hierbei zu einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO berechtigt. Dabei ist die tatsächliche Rechnung, wie bereits dargelegt, ein wesentlicher Anhaltspunkt für die gerichtliche Schadensschätzung.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung des weiteren von ihm geltend gemachten Nutzungsausfalls. Der fallgegenständliche Unfall ereignete sich am 04.05.2013 und der Kläger hat es repariert zurück erhalten am 19.07.2013. Der Kläger macht berechtigtermaßen für 77 Tage à 54,62 EUR geltend, also ein Gesamtbetrag von 4.205,74 EUR.

Zunächst durfte der Kläger die Erstattung des von ihm beauftragten Gutachtens abwarten. Nachdem er dieses erhalten hatte, machte er durch seinen Rechtsanwalt in folgendem nachvollziehbar dargestellt, die Reparaturkosten bei der Beklagten geltend. Gerade bei dem in Frage stehenden Betrag laut Gutachten in Höhe von 33.587,02 EUR ist es nachvollziehbar, dass der Kläger die Beauftragung der Reparatur zurückgestellt hat, bis eine Reparaturfreigabe durch die Beklagte vorlag. Der Kläger hat dargestellt, dass seine Reparaturfreigabe erst am 04.06.2013 durch die Beklagte erfolgte. Soweit hier die Beklagte nicht gleich reagiert hat, kann dies nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Am 04.06. erhielt der Kläger die Reparaturfreigabe und hat auch die Reparatur sofort beauftragt. Dann hat allerdings, wie vom Kläger nachvollziehbar geschildert, die Beklagte ihre Meinung geändert und um eine Nachbesichtigung gebeten. Dem entsprechend hat auchf … von der Klagepartei die Werkstatt gebeten zunächst diese Besichtigung durch den Sachverständigen der Versicherung abzuwarten. Dem entsprechend bestätigte auch der Werkstattmeister, dass die Reparatur verzögert worden sei, weil man auf den Sachverständigen gewartet habe. Ihm war lediglich nicht mehr erinnerlich, von welcher Seite dieser Sachverständige kommen sollte. Die Erinnerung des Zeugen … war ohnehin nicht sehr genau bei der Vielzahl der von ihm reparierten Fahrzeuge. Dem gegenüber konnte Herr … ungenau darstellen, dass er den Zeugen … gebeten hat, diese Besichtigung abzuwarten. Dies erfolgte dann offensichtlich durch den Sachverständigen der Beklagten am 11.06.2013 und am 26.06.2013 wurde das Gutachten der Beklagten erstellt. Der Vertreter der Klagepartei … stellte auch nachvollziehbar dar, dass er sehr wohl bei der Beauftragung der Reparatur gebeten hatte, diese schnellsmöglich durchzuführen, allerdings allerspätestens bis zum Zeitpunkt seines Urlaubs im Juli 2013. Er hat auch nachvollziehbar mindestens zweimal nachgefragt, wegen der Reparaturdauer und ihm sei versichert worden, dass Teile zu lackieren waren und man dann das Trocknen der Teile abwarten mußte. Der Zeuge … bestätigte weiterhin, dass die Reparatur allenfalls in drei Wochen zu schaffen gewesen wäre. Hierbei muß man aber berücksichtigen, das hier zunächst die Reparatur zurückgestellt wurde, bis sie durch den beklagtenseitigen Sachverständigen das Fahrzeug besichtigt worden war. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte nachvollziehbar durch … dargestellt erst am 19.07., die Rechnungsstellung war zwar schon am 17.07.2013, aber überraschenderweise war ein Gummiteil dann doch am 17.07.2013 noch nicht eingetroffen, so dass das Fahrzeug letztlich erst am 19.07.2013 fertig war, woraus sich die Gesamtdauer ergibt. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die im Rahmen einer informatorischen Anhörung gemachten Angaben einer Partei nicht als Beweismittel gewertet werden dürfen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung aber darin, dass die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden dürfen (so Landgericht München I, Az: 17 O 20243/09).

Aus Sicht des Gerichts ist hier keine schuldhafte Verzögerung der Reparatur durch die Klagepartei zu erkennen.

Dem entsprechend war die gesamte Dauer des Nutzungsausfalls für von der Klagepartei geltend gemacht zu erstatten.

Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei war gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu Amtsrichter des AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Nutzungsausfallentschädigung zu einem Streitwert von über 2.000,– € mit Urteil vom 13.8.2014 – 345 C 8199/14 -.

  1. Everestbezwinger sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    da bieten sich interessante Entscheidungsgründe, wenn u.a. ausgeführt wurde:

    „Der in Rechnung gestellte Betrag bietet nicht von vornherein Anlaß dafür, diesen als überhöhten ungerechtfertigt anzusehen.
    Die Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen unterliegt dem Werksvertragsrecht; der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe, dessen etwaiges Verschulden sich der Auftraggeber sich anrechnen lassen müßte. Dem entsprechend ist das klägerisch erholte Sachverständigengutachten auch unabhängig davon zu erstatten, dass der Sachverständige (einen deutlich zu hohen Reparaturbetrag angenommen hat. Die Kostentragungspflicht geht unabhängig von der Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens (OLG Hamm, NZV 1994, Seite 393). Ausnahmen können nur in Fällen außergewöhnlich grober Fehlbegutachtung oder Offensichtlichkeit oder Mangelhaftigkeit des Gutachtens für den Auftraggeber angenommen werden (so Landgericht München I, Urteil vom 27.05.2011, 17 S 4041/11).“

    Anmerkung : Auch damit ist es in diesem Urteil nichts mit raffiniert, aber falsch behaupteter Beweislastumkehr und angeblichem Risiko wegen Beauftragung eines Sachverständigen, der nicht erforderliche oder überhöhte Kosten abgerechnet hat.

    Und dann weiter:

    „Etwaige Unsicherheiten dürfen dabei nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Dabei ist auch zu sehen, dass nach den Rechtsprechung des Bundesgerichshofs die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung eine wesentliches Indiz bildet (BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).“

    Anmerkung: Das ist doch mal wieder ein Urteil ohne jedwede Vorbehalte und von erfrischender Deutlichkeit unter Wahrung einer schadenersatzrechtlichen Betrachtung. Es hat den Anschein, dass damit die gezinkten Karten einer Falschspielerei allmählich entsorgt werden.

    Everestbezwinger

  2. RA Schepers sagt:

    Ja, BGH VI ZR 225/13 (dort Rn. 8) bietet jedem Gericht die Möglichkeit, der Klage auf Erstattung des restlichen SV-Honorars über § 287 ZPO mit einem 2-Zeiler als Begründung stattzugeben…

  3. Willi Wacker sagt:

    Genau das ist es:
    Die Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – sind die beiden Grundsatzurteile für Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, an die ein erkennendes Gericht bei der Entscheiung über Sachverständigenkosten nicht vorbei kommt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert