Der Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des AG Salzwedel hat mit Urteil vom 11.10.2002 – 31 C 186/02 (III) – die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den Kläger 314,08 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus dem Unfallgeschehen vom 2.10.2001 von der Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG in Verb. mit §§ 1, 3 PflVG weiteren Schadensersatz in Höhe des im Tenor zuerkannten Betrages verlangen. Die streitgegenständlichen Gutachterkosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar. Da die Einstandspflicht der Beklagten für den dem Kläger entstehenden Schaden dem Grunde nach in einer Quote von 100% unstreitig ist, bleibt daher zu befinden, ob die für den Sachverständigen … aufgewendeten Kosten einen ausgleichsfähigen Schaden darstellen.
Bei dem zwischen dem Kläger und dem Gutachter … vereinbarten Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag.
Eine Vergütung ist nicht vereinbart worden. Da auch eine taxenmäßige Gebühr nicht vorhanden ist, ist gem. § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da auch eine übliche Vergütung schon wegen der unterschiedlichen Abrechnungsweisen der Gutachter nicht ohne weiteres feststellbar ist, finden die §§ 315, 316 BGB Anwendung. Dies läuft darauf hinaus, dass die Höhe der gutachterlichen Vergütung letztlich nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei darf der Vergütungsanspruch nicht willkürlich erfolgen darf, sondern in einem angemessenen Verhöltnis von Leistung und Gegenleistung stehen muss.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher nicht zwangsläufig vorausgesetzt, dass die Gutachterkosten durch den zeitlichen Aufwand unter Zugrundelegung fester Stundensätze zu bestimmen sind. Auch eine solche Abrechnungsweise kann gerade bei geringfügigen Schäden zu vergleichsweise hohen Sachverständigenkosten führen.
Der wirtschaftliche Wert eines Schadensgutachtens besteht für den Besteller in erster Linie darin, ein taugliches Mittel zur Beweissicherung zu erhalten . Dabei liegt es nahe, das Honorar durch Gegenüberstellung mit der Schadenssumme azf seine Angemessenheit zu überprüfen. Diese Gegenüberstellung begegnet weder dem Grunde nach noch in der Höhe Bedenken des Gerichtes…. Zwar mag im Einzelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden gem. § 254 BGB gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, in der Regel darf der Geschädigte jedoch darauf vertrauen, die veranlassten Gutachterkosten auch ersetzt zu erhalten. Schließlich genießt der Kläger als Geschädigter und Besteller des in Rede stehenden Gutachtens soweit Vertrauensschutz, dass er sich darauf verlassen können mus, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die von ihm verauslagten Auslagen für das Gutachten auch als Schaden im Sinne von § 249 BGB anerkannt und ersetzt zu bekommen.
Es kann einem sachunkundigen Geschädigten nicht zugemutet werden, zu beurteilen, welche Stundensätze für einen Kfz-Sachverständigen angemessen sind und welche Zeiten für eine Schadensbegutachtung in der Regel anzusetzen sind. Denn insoweit fehlt es ihm an Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungswerten. Es kann ihm insbesondere nicht zugemutet werden, zum Zwecke der Schadensminderung umfangreiche Erkundigungen über das Kostenniveau und weitere Anforderungen an einen auszuwählenden Sachverständigen einzuholen. Dass das Sachverständigenhonorar vollständig seitens des Klägers an den Sachverständigen … gezahlt worden ist, ergibt sich aus der Erklärungsurkunde vom 19.11.2001, in der der Sachverständige … bestätigt hat, dass die Honorarforderung in Höhe von 314,08 Euro erledigt ist.
Die Beklagte war daher anragsgemäß zu verurteilen. Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
So der Amtsrichter in Salzwedel.