Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
von Wiesbaden geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten bekannt. In diesem Fall klagte der Geschädigte gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Die Rechtsprechung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) wird von der HUK-COBURG völlig ignoriert, obwohl sie in dem Revisionsverfahren vor dem BGH und in dem abschließenden Verfahren vor dem LG Darmstadt selbst involviert war. Soviel Ignoranz der BGH-Rechtsprechung ist kaum zu überbieten. Aber der erkennende Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main hat der beklagten HUK-COBURG mit diesem Uteil eine einwandfreie Begründung nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ins Versicherungsstammbuch geschrieben. Auch die Argumentation zur „Selbstmahnung durch Kürzung“ ist sehr interessant und sollte in Zukunft beachtet und als Argumentation verwendet werden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2787/14 (27)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK Coburg Haftpflicht Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, g.v.d.d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main
durch den Richter am Amtsgericht Dr. S.
ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO vom 13.10.2014
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,78 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Gerichtskosten wird auf 291,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen).
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 290,78 € gem. §§ 7, 18 StVG, § 415 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG § 249 Abs.1 BGB.
Zwischen den Parteien ist lediglich die Erforderlichkeit der bezahlten Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 29.03.2014 streitig. Der Kläger hat insoweit seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen sowie des Schadengutachtens genügt. Unerheblich ist, ob einzelne Positionen tatsächlich angefallen sind. Diese Einwände betreffen allenfalls den werkvertraglichen Vergütungsanspruch, was von der Frage, ob die Rechnung der Höhe nach überhöht ist, unterschrieben werden muss (vgl. OLG Naumburg NZV 2006 546). Die Beklagte dringt mit dem Einwand, die Sachverständigenkosten seien der Höhe nach unangemessen ebenfalls nicht durch. Schadensrechtlich ist nur eine für den Beschädigten erkennbare Überschreitung von Bedeutung. Vorliegend hält sich die Höhe der Gutachterkosten unterhalb der von vielen Gerichten als maßgeblich für die Beurteilung angesehenen Grenze von 25% der Reparaturkosten. Abgesehen davon, ist für eine erkennbaren Überschreitung der üblichen Sätze erst auszugehen, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, weil Preis und Leistung in einem ausführlichen Missverhältnis zueinander stehen und mit dem Geschädigten ein Ausfallverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg aaO; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.06.2008, BeckRS 2008, 12379). Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne sind weder dargelegt noch ersichtlich.
In der Kürzung der Regulierungsposten durch die Beklagte am 09.05.2014 ist zudem eine Selbstmahnung zu sehen, sodass die Beklagte spätestens am Folgetag, dem 10.05.2014 mit der nichterstatteten Gutachterkostenforderung in Verzug kam. Dies rechtfertigt den Zinsanspruch den Grund in der Höhe nach.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Mit der Selbstmahnung ist eine Logik erkennbar, die einen Versuch wert ist, jedoch ob dies vom BGB gestützt wird und somit erfolgversprechend ist, ist zumindest in Halle fraglich. Die Präsidentin des AG Halle will von dem (wie auch hier) oft zitierten OLG Naumburg, welches Sie selber unterschrieben hat, zu gleichen Fällen nichts mehr wissen und ignoriert vorsätzlich dieses OLG Urteil wie auch das BGH 02.2014. Die hat es sogar drauf, das OLG Dresden noch heute zu benennen. Zur Krönung geht es dann in der Berufung zum LG Halle und der dortige Präsident ist der Ehemann. Ich warte nur noch zwei Berufungsentscheidungen zu den Rechnungskürzungsspielchen nach Mittelwerten der wegen Preisabsprachen (Gesprächsergebnisse) abgemahnten BVSK Befragung 2011, die der Geschädigte in 2010 nicht kennen konnte, sowie eine Unterlassungsentscheidung ( vgl. OLG Naumburg 2006) ab und werde dann medial mit Entscheidung von der Präsidentin gegen das selbst klagende Unfallopfer (identisch BGH 02.2014) Strafanzeige wegen verbotener Willkür und Systemfehler stellen. Die ist bisher die Einzigste in Halle die vorsätzlich solch einen Unsinn, zum Wohle der Versicherung, verbreitet und dass soll auch so bleiben oder ich klage die kommenden 140 Fälle in Coburg. Wer hat eigentlich schon gegen HUK Anzeige bei der BaFin gestellt? Ich warte noch die Unterlassungentscheidung ab und dann hätte ich gerne von meinen Leidensgenossen Zuarbeit, geht das hier?