Mit Urteil vom 30.03.2010 (2 C 511/09) hat das AG Altena die Halterin/Fahrerin zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 169,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 169,24 EURO gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 ff. BGB.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, Rn. 5 und Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 9, m.w.N.).
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 9).
Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 19).
Das Gericht orientiert sich zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten an der Schwacke-Liste 2008. Dabei ist sich das Gericht durchaus darüber im Klaren, dass in der Rechtsprechung und in der Literatur Uneinigkeit darüber besteht, ob die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Studie die geeignetere Schätzgrundlage ist. Beide Listen werden mit unterschiedlichen Argumenten angegriffen beziehungsweise verteidigt. Nach der Auffassung des Gerichts ist die Schwacke-Liste jedenfalls auch eine geeignete Schätzgrundlage. Darüber hinaus hat die Beklagte keine konkreten Beispiele dafür vorgetragen, dass die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt einen Mietwagen zu einem niedrigeren Preis anmieten konnte. Die vorgetragenen Beispiele der Anbieter Sixt, Europcar und Avis stammten aus dem Internet und waren vom 19.08.2008, 26.08.2008 und vom 30.11.2009.
Die Klägerin rechnet die Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008, Normaltarif, ab. Dieser ist auch erstattungsfähig.
Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
Die Gebühren für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs sind zu ersetzen. Die Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, die An- und Abreise zu den Geschäftsräumen des Vermieters selbst zu finanzieren.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung im Verzug.
Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind erst bei der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit – kurz und zutreffend – das AG Altena.