AG Gießen verurteilt VN der HUK 24 AG zur Zahlung der von der Versicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 2.9.2014 – 43 C 236/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Gießen zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK24 AG. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG rechtswidrig die dem Geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten, so dass das Unfallopfer gezwungen war, den Schädiger persönlich, was ja durchaus rechtlich erlaubt ist, gerichtlich in Anspruch zu nehmen. So erfährt der bei der HUK 24 AG versicherte Schädiger auch, wie unkorrekt seine HUK-COBURG-Versicherung Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall leistet. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Gießen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen und besinnlichen 3. Advent
Willi Wacker

Amtsgericht Gießen                                                                                 Verkündet am:
Aktenzeichen: 43 G 236/14                                                                       02.09.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
der Frau S. Z. aus M.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

Frau Dr. A. D. aus L. (VN der HUK 24 AG)

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. W. S. aus K.

hat das Amtsgericht Gießen durch den Richter am Amtsgericht B. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(von der gesonderten Darstellung eines Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Amtsgericht Gießen ist für Entscheidung zuständig, da sich der Verkehrsunfall vom 29.8.2013, als dessen Folge nun restliches Sachverständigenhonorar eingeklagt wird, im hiesigen Bezirk ereignete (§ 32 ZPO).
Die Beklagte war auch hinsichtlich des geltend gemachten Restbetrages aus der Rechnung vom 05.09.2013 als Halterin des gegnerischen Pkws zur Zahlung zu verurteilen.

Gemäß §§ 249 II 1, 257 BGB schuldet die Beklagte die restlichen Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe als den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag.

Der erforderliche Herstellungsaufwand beläuft sich dabei auf die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des  Geschädigten zweckmäßig und angemessen sind. Dabei besteht auch vor dem Hintergrund, dass es für Kfz-Sachverständige keine taxmäßige Vergütung wie etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte gibt, keine Verpflichtung des Geschädigten, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2014, 474-476). Der Geschädigte trägt allerdings das Risiko, dass Sachverständigenkosten, die den Rahmen des Üblichen überschreiten, nicht mehr als erforderlich angesehen werden, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen ersichtlich überhöht abrechnenden Sachverständigen beauftragt.

Das Gericht hat auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2013 im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO keine Veranlassung zu der Annahme, die von der Klägerin eingeforderten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 662,47 € seien  nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen. Die von dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) durchgeführte Befragung stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar, um die Höhe des üblichen üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars zu ermitteln. Bundesweit sind inzwischen 800 Büroinhaber und zusätzlich ca. 150 angestellte Sachverständige Mitglieder des BVSK. An der Honorarumfrage 2013 haben 840 Standorte teilgenommen. Durch diese große Zahl an teilnehmenden Büros wird ein hinreichender Vergleichsmaßstab eröffnet. Insoweit begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Höhe der Sachverständigenkosten in Abhängigkeit von der Höhe des Fahrzeugschadens ermittelt wird, denn eine derartige Berechnung wird auch von der höchstrichterlichen  Rechtsprechung gebilligt. Das Gericht sieht von daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zur Höhe der vorliegend erforderlichen Sachverständigenkosten einzuholen,  zumal  die dadurch anfallenden Sachverständigenkosten in keinem Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen.

Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (NJW-Spezial 2014, 553 f. = DS 2014, 282) steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Der BGH hat in der genannten Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen, dass die dortige Vorinstanz im Rahmen ihres Vorgehens nach § 287 ZPO nicht die BVSK-Umfrage zugrunde gelegt hat. Dies lässt jedoch nicht automatisch den Umkehrschluss zu, dass es sich bei der BSVK-Umfrage per se um eine nicht geeignete Schätzgrundlage handelt. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass ein weites tatrichterliches Ermessen bei der Festlegung der Anknüpfungspunkte für ein Vorgehen nach § 287 ZPO besteht, solange die Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden.

Auch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.02.2014 (MDR 2014, 401 f. = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) stehen einer Schätzung des erforderlichen Betrages auf der Grundlage der BVSK-Umfrage nicht entgegen. Denn hier hat der BGH lediglich eine pauschale Kürzung von Sachverständigenhonoraren, die über die Höchstbeträge der BVSK-Umfrage hinausgehen, beanstandet und dem dortigen Geschädigten im Ergebnis sogar den überschießenden Betrag zuerkannt.

Nach der BVSK-Umfrage ist von einer Schadenshöhe von 1.772,– € , den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws, auszugehen. Bei einer solchen Schadenshöhe weist der Honorarkorridor V, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, Beträge von 317,00 € bis 352,00 € netto aus, so dass das von dem Sachverständigen beanspruchte Grundhonorar von 346,00 € jedenfalls innerhalb dieses Korridors liegt. Weiterhin gibt die Honorarumfrage einen Minimalbetrag von 209,00 € netto und einen Maximalbetrag von 490,00 € netto an, so dass  das vorliegend verlangte Grundhonorar in etwa dem Mittelwert entspricht und jedenfalls keine erkennbar deutliche Überhöhung des üblichen Honorars festgestellt werden kann.

Der Erstattungsanspruch des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die geltend gemachten Nebenkosten (Fotokosten, Fahrtkosten, Porto und Telefon). Diese Kosten werden der Honorarbefragung zufolge teilweise pauschal, teilweise konkret, immer jedoch gesondert neben dem Grundhonorar abgerechnet. Die Kosten für den Fotosatz  liegen mit 2,50 € je Foto im oberen Bereich der Honorarbefragung; sie liegen jedoch durchaus noch im üblichen Rahmen. Für Porto und Telefon wurden vorliegend pauschal 20,– €  in Ansatz gebracht, wobei dieser Betrag unterhalb des Mittelwertes zwischen dem Minimaibetrag von 5,90 € netto und dem Maximalbetrag  von 5,00 €  netto liegt und von daher nicht als erkennbar überhöht angesehen werden kann.

Schließlich waren auch die Fahrtkosten (90 km x 0,98 €) zuzusprechen. Die Fahrtkosten, die dadurch entstanden sind, dass die in Marburg wohnende Geschädigte einen in Grünberg ansässigen Sachverständigen beauftragt hat, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Grundsätzlich darf ein Geschädigter einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen und muss sich nicht auf den zu seinem Wohnort am nächsten liegenden  Sachverständigen verweisen lassen. Grünberg ist hinsichtlich der Entfernung auch (noch) vertretbar, und die angegebene Strecke (zweimal 45 km aus Hin- und Rückfahrt) bei Benutzung der Autobahn auch angemessen. Der Höhe nach bewegt sich der in Ansatz gebrachte Kilometersatz im mittleren Bereich des HB-V-Korridors (0,92 €  bis 1,16 €).

Letztlich erscheint auch der Ansatz einer EDV-Gebühr von 25,– € und eines Betrages von weiteren fünf 1,00 € für die Restwertermittlung nicht unüblich und erkennbar überhöht.

Folglich erscheint die Honorarabrechnung des Sachverständigen jedenfalls nicht derart überhöht, dass die Geschädigte den Gesamtbetrag von 662,47 € brutto nicht mehr für erforderlich hätte halten dürfen. Dies gilt umso mehr, als beklagtenseits auch keine Umstände vorgetragen sind, aufgrund derer sich der  Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass Gutachten des beauftragten Sachverständigen unverhältnismäßig überteuert wären.

Die Beklagte war daher in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen.

Zinsen schuldet sie gem. § 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB ab dem 21.10.2013, da die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 18.10.2013, bei den Klägervertretern eingegangen am 21.10.2013 der Geschädigten gegenüber jede  weitere Zahlung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Soweit die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vor dem 21.10.2013 begehrt, war die Klage abzuweisen, da das Aufforderungsschreiben vom 06.09.2013 nicht erkennen lässt, dass die dortige Fristsetzung auch für die Beklagte als Halterin gelten soll.

Abzuweisen war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 7,97 €, da die Klägerin die Halterin ohne weiteres und kostenlos auch über die ihr bekannte Haftpflichtversicherung der Halterin hätte erfragen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711,  713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

B.
Richter am Amtsgericht

So der Amtsrichter des AG Gießen. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Gießen verurteilt VN der HUK 24 AG zur Zahlung der von der Versicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 2.9.2014 – 43 C 236/14 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    10 Sv-Büro´s mit jeweils 5 Angestellten sind wohl 50 BVSK-Mitglieder…?
    Ein Sv-Büro mit 4 Filialen und dort jeweils 4 Angestellten sind wohl auch 16 Mitglieder….?
    Wann frägt irgendwann einmal wirklich einer nach, inwieweit solche Phantasiezahlen fundiert sind…?

  2. Georgie sagt:

    „Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Gießen“

    Hä?

    „Der Geschädigte trägt allerdings das Risiko, dass Sachverständigenkosten, die den Rahmen des Üblichen überschreiten, nicht mehr als erforderlich angesehen werden, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen ersichtlich überhöht abrechnenden Sachverständigen beauftragt.“

    Schon klar. Der Geschädigte ist Hellseher und weiß bereits vorher, dass der Sachverständige möglicherweise überhöht abrechnet. „Ohne nähere Erkundigungen“ wurde bestimmt vom Schriftsatz der Beklagtenpartei abgepinselt.

    „Der BGH hat in der genannten Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen, dass die dortige Vorinstanz im Rahmen ihres Vorgehens nach § 287 ZPO nicht die BVSK-Umfrage zugrunde gelegt hat. Dies lässt jedoch nicht automatisch den Umkehrschluss zu, dass es sich bei der BSVK-Umfrage per se um eine nicht geeignete Schätzgrundlage handelt.“

    Ach so? Na denn!

    „Auch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.02.2014 (MDR 2014, 401 f. = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) stehen einer Schätzung des erforderlichen Betrages auf der Grundlage der BVSK-Umfrage nicht entgegen.“

    Nö, natürlich nicht. Steht zwar irgendwie so im Urteil, aber wen interessiert das schon?

    „Soweit die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vor dem 21.10.2013 begehrt, war die Klage abzuweisen, da das Aufforderungsschreiben vom 06.09.2013 nicht erkennen lässt, dass die dortige Fristsetzung auch für die Beklagte als Halterin gelten soll.“

    So ein Blödsinn. Wie war das noch? Muss sich nicht der Schädiger den Bockmist seiner Versicherung 1:1 zurechnen lassen?

    „Abzuweisen war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 7,97 €, da die Klägerin die Halterin ohne weiteres und kostenlos auch über die ihr bekannte Haftpflichtversicherung der Halterin hätte erfragen können.“

    Gehts noch? Zum einen ergäbe sich auch hierfür ein kostenpflichtiger Aufwand. Oder telefonieren die Anwälte für Umme durch die Gegend? Zum anderen gibt es dann von der Versicherung in der Regel eine Abfuhr zu diesem Ansinnen (Datenschutz). Aber selbst wenn man Erfolg haben sollte. Warum sollte man darauf vertrauen, dass man von rechtswidrig regulierenden Versicherern eine wahrheitsgemäße Auskunft bekommt? Falls man dann mit falschen Angaben in den Prozess geht, weist obiger Richter mit Sicherheit die Klage ab. Gerade in Sachen Glaubwürdigkeit gibt es bei Captain HUK zu dieser Versicherung doch jede Menge gegenteilige Erkenntnisse?

    Darüber hinaus wird im vorliegenden Schadensersatzprozess die Angemessenheit der einzelnen Positionen nach werkvertraglichen Kriterien überprüft. Und das, obwohl der Geschädigte selbst klagt (VI ZR 225/13). Schlimmer gehts fast nimmer.

    Wissen einige Richter eigentlich, was für einen Stuss die da jeden Tag zusammenschreiben?

    Lesenswert ist anders?

  3. D.H. sagt:

    Gut aufgepaßt, Georgi. Danke für Deinen Kommentar.
    D.H.

  4. Nena sagt:

    Verehrte Redaktion,
    ohne die Existenz von captain-huk.de und ohne das Engagement vieler Kommentatoren und sonstigen Helfern sähe die Welt der Unfallschadenregulierung heute schon erheblich dunkler aus. Ich appeliere deshalb an alle Leser, mit einer -wenn auch kleinen „Anerkennungspämie“- die weitere aufopfernde Tätigkeit der Redaktion von captain-huk.de zu sichern. Das müßte eigentlich nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern auch drin sein. Dafür sollte die Redaktion schnellstens ein Sonderkonto zur Verfügung stellen und hier bekanntgeben. Ich denke, dass dieser Anerkennungsbeitrag besser angelegt ist als irgend ein Beitrag sonst, denn ein Berufsverband kann den nützlichen Informationsumfang aus orgasisatorischen Gründen nicht bieten und deshalb sollten die Berufsverbände hier nicht zurückstehen. In der Unterscheidung der Berufsgruppen wird es später interessant sein zu sehen, wem dieser Aufruf ein echtes Anliegen war. Legen wir einfach mal los, denn das neue Jahr kommt bestimmt und ich wünsche diesem Vorschlag ein gutes Gelingen.

    Mit lieben Adventsgrüßen

    Nena

  5. D.H. sagt:

    Hallo, Buschtrommler,recht so. Alles muss mit Klartext auf den Prüfstand. Vornehme Zurückhaltung ist jetzt nicht mehr angebracht. Weiter so.-

    D.-H.

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Georgie

    Deine Kritik vom 13. Dezember 2014 zu dem AG Gießen-Urteil geht fehl.

    Sicherlich ist der Geschädigte auch bei der Auswahl des (freien) Sachverständigen an das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Gebot der Schadensgeringhaltung gebunden. Wenn ihm bekannt ist, dass ein Gutachter exorbitant überhöht abrechnet, darf er nicht mehr die vollen Gutachtrkosten zahlen und er hat auch nicht mehr den Anspruch auf volle Erstattung der gezahlten Gutachterkosten. Das ergibt sich aus § 242 BGB und § 254 BGB sowie den Grundgedanken der Erforderlichkeit im Rahmen des § 249 BGB. Insoweit ist der Hinweis des Gerichts nicht verkehrt.

    „Ohne nähere Erkundigungen“ steht bereits in dem Halbsatz des BGH-Urteils VI ZR 67/06. Das sind demnach immerhin Worte aus einem BGH-Urteil. Inwieweit der Geschädigte sich erkundigen soll, obwohl er keine Markterforschungspflicht hat, diese Frage und deren Beantwortung bleibt der BGH allerdings schuldig.

    Der BGH hat es revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass der besonders freigestellte Tatrichter den Schaden der Höhe nach gemäß § 287 ZPO schätzt. Dabei kann er geeignete Tabellen und Listen verwenden. Mit der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO wird jedoch keine Preiskontrolle, wie Du meinst, durchgeführt. Einfach Nö zu sagen, ist zwar einfach, aber nicht weiterführend. Auch wird keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 632 BGB vorgenommen. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung misst das erkennende Gericht die Schadenshöhe mit den Listen und Tabellen. Mit keinem Wort hat das Gericht das Wort Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne gebraucht.

    Aber schön, dass Du die Kritik hier angebracht hast. Nur inhaltlich ist sie unrichtig.

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