Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Frankfurt geht es nach Straubing. Nachfolgeld geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Straubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage, quasi nach Gutsherrenart, die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch die von der HUK-COBURG bemängelten Nebenkosten sind vom Gericht als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anerkannt worden. Daher bildet dieses Urteil wieder eine Schlappe der HUK-COBURG im Kampf um die erforderlichen Sachverständigenkosten und vergrößert die Urteilsliste in diesem Blog. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Straubing
Az.: 003 C 1049/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständigenbüro …
– Kläger –
gegen
HUK Coburg Haftpflicht – Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Dtschl. a.G, Bahnhofplatz 1, 96450 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Straubing durch den Richter am Amtsgericht P. am 27.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06-2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 76,56 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB Anspruch auf Ersatz der noch nicht regulierten Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe von 76,56 € aus abgetretenem Recht.
1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit.
2.
Die Kosten des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Geschädigte hatte das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung zu erholen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
3.
Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenserstellung handelt es sich nach durch Schätzung gemäß § 287 ZPO gewonnener Überzeugung um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Als Grundlage der Berechnung ist auf die BVSK-Honorarbefragung 2013 abzustellen. Diese Befragung stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Das vorliegend angesetzte Grundhonorar hält sich entsprechend der zugrunde zulegenden Schadenshöhe von 4.847,70 € brutto im Rahmen dieser Schätzungsgrundlage bis zur Höhe von 537,00 € netto. Ebenso liegen die jeweils geltend gemachten Nebenkosten innerhalb der Rahmen der BVSK-Befragung. Ebenfalls sind anfallende Fremdkosten grundsätzlich gesondert ersatzfähig. Bezüglich der Feststellung des Restwerts ist ein Ermessensfehler des Sachverständigen im Hinblick auf die Vollständigkeit des Schadensgutachtens nicht feststellbar.
Soweit die Fahrtkosten moniert werden, ist vom Grundsatz der freien Sachverständigenwahl des Geschädigten auszugehen. Aus Sicht des Gerichts ist grundsätzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht gegeben, soweit ein Sachverständiger im näheren Umkreis -wie vorliegend im eigenen Landkreis – bestellt wird.
4.
Die Klägerin hat somit abzüglich der regulierten 817,00 € noch einen Anspruch auf Zahlung der weiteren 76,56 €. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 280 Abs. 11 Abs. 2, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Wieder die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse.
Trotz BGH VI ZR 225/13 lernen die in Coburg nichts.
Besser gesagt, die wollen nichts von der BGH-Rechtsprechung, die gegen die HUK-Coburg-Versicherte ergangen ist, wissen, als ob es das Urteil nicht gegeben hätte.
Soviel Ignoranz tut weh!
Die Urteilsliste „Sachverständigenkostenurteile gegen HUK-Coburg“ vergrößert sich mit jedem Urteil gegen diese Coburger Versicherung. Jetzt sind es bereits 44 Seiten, wie in einem Urteil durch das Gericht festgestellt wurde.
Ich bin sicher, die 50 Seiten werden auch noch voll, auch 60 und 70.
Bei so viel Beratungsresistenz wird das relativ schnell gehen.
Hallo, W.W.,
auch hier wieder ein bemerkenswert kurzes Urteil, was derzeit verstärkt zu beobachten ist. Daran erkennt man vielleicht, dass die Gerichte eines unsinnigen und schadenersatzrechtlich verfehlten Vortrages überdrüssig sind, was man verstehen kann. Die gezielte Provokation ist weitaus mehr als eine dreiste Zumutung und dies muss man sich einmal bewusst vor Augen führen.
Wäre es nicht denkbar, von einem strafrechtlich relevanten Regulierungsboykott zu sprechen, so dass ein Gericht solche Vorgänge an die dann zuständige Staatsanwaltschaft weiterleitet ? Es verdichtet sich auch die Vermutung, dass Absprachen zwischen einigen Versicherungsgesellschaften bestehen
mit dem Ziel, mit Hilfe der Gerichte eine Gebührenordnung zu etablieren, wobei mit unterschiedlichen Argumentationen gearbeitet wird, um auch auf eine auswertbare „Stoffsammlung“ zurückgreifen zu können (wurde mir von einem Haussachverständigen zugeflüstert).
Grünspecht
@ Franz E.
„Wieder die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse.“
„Ich bin sicher, die 50 Seiten werden auch noch voll, auch 60 und 70.“
Dies ist aber nur die eine Seite der Medaille. Ich bin mir auch sicher, dass die 60 usw. voll werden.
Aber heute hatte ich ein anderes und aufschlußreiches Telefonat. Der Mdt. ist Geschädigter. Dem SV-Büro wurden die SV-Kosten um gut 100,00 € gekürzt. Es wird von uns Kontakt mit beiden Personen aus dem Lager gehalten und es erfolgte ein Nachforderungsschreiben an die HUK. Die HUK lehnte aber die weitere Zahlung ab und das SV-Büro geht nicht aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung oder den Schädiger vor, sondern fordert die 100,00 € beim Geschädigten ein.
Auf Nachfrage erklärte das SV-Büro, dass sie nicht soviele Klagen vorfinanzieren könnten. (Lt.Aussage weit mehr als 50 Stück)
Nunja, dies war heute sehr aufschlußreich. Solche Geschädigten werden vlt. in Zukunft gänzlich auf die Einschaltung eines SV verzichten.
……natürlich erklärte ich sofort, dass wir die besten Ergebnisse erzielen, wenn der Schädiger alleine verklagt wird. Dies war aber seitens des SV-Büro nahezu unbekannt……von daher möchte ich nicht wissen, wieviele SV-Büros dies nunmehr so handhaben, dass konsequent der eigene Auftraggeber „geschröpft“ wird……
Nur als Info, dass es eben auch andere Entwicklungen geben kann!
@RA Schwier
Vielen Dank für die Ausführungen. Das spiegelt genau das wieder, wie viele Rechtsanwälte denken und argumentieren, von wegen „schröpfen“ und so.
Ist es Aufgabe des Sachverständigen, Schadensersatzforderungen des Geschädigten gerichtlich durchzusetzen? Nein, ist es nicht! Der Sachverständige hat seinen Auftrag erfüllt, indem er ein korrektes Gutachten anfertigt. Nach Leistungserbringung hat er einen Anspruch auf sofortige Bezahlung für sein Werk. Die Tatsache, dass viele Sachverständige großzügigerweise und oft zinsfrei zuwarten, bis Geschädigte ihre Entschädigung (nach Wochen oder Monaten) erhalten, ist Kundenservice Nr. 1. Die 2. kostenfreie Dienstleistung ist die Durchsetzung der Forderung auf Grundlage einer Forderungsabtretung für den Geschädigten, wie es in der Vergangenheit vielfach praktiziert wurde.
Sofern irgendwelche Streitigkeiten bei der Schadensersatzforderung auftreten, ist es jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sich mit irgendwelchen Prozessen des Geschädigten auseinanderzusetzen. Trotzdem hat es sich seit vielen Jahren „eingebürgert“, dass sich die Sachverständigen um diverse „Kleinbeträge“ erfolgreich mit den Versicherern herumschlagen. Aus strategischen Gründen sinnvollerweise inzwischen nur noch mit deren Versicherungsnehmern.
Im Angesicht der neueren Rechtsprechung des BGH ist eine Klage aufgrund einer Abtretung jedoch dringend nicht mehr zu empfehlen (VI ZR 357/13). Vielmehr ist die Strategie „der Geschädigte klagt den Rest der BEZAHLTEN Sachverständigenkosten selbst ein“ die einzig richtige Wahl (VI ZR 225/13).
Auch wenn der Sachverständige in Ihrem geschilderten Fall keine Ahnung haben sollte, hat er es dennoch genau richtig gemacht. Klagen aus abgetretenem Recht sind künftig ein Lotteriespiel – Klagen des Geschädigten auf eine bezahlte SV-Rechnung hingegen zu 99% erfolgreich. Deshalb lassen es die meisten Versicherer erst gar nicht mehr darauf ankommen, wenn sie Kenntnis von der bezahlten SV-Rechnung haben.
Die Anwälte sollten sich von ihrer (falschen) Vorstellung verabschieden, Sachverständige seien Sozialdienstleister oder würden auf „Erfolgsbasis“ arbeiten, indem sie ggf. auf anteilige Honorarfoderungen verzichten oder unzählige Klageverfahren führen, sofern der Geschädigte (oder dessen Anwalt) keine Lust haben sollte, Restforderungen selbst einzuklagen.
Bei anderen Schadensersatzforderungen ist es genauso. Hat der Geschädigte keinen „Bock“, um z.B. gekürzte Reparaturkosten bei der fiktiven Abrechnung durchzusetzen, dann muss er eben mit dem geringeren Schadensersatz leben. Hat er also keine Lust, gekürztes Sachverständigenhonorar selbst beizutreiben, geht dies zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Sachverständigen. Auf alle Fälle ergibt sich daraus kein Automatismus, indem der Sachverständige diese Beträge nun aus abgetretenem Recht einzuklagen hat. Schon gar nicht nach VI ZR 357/13.
Sofern Geschädigte dann meinen, sie müssen deshalb beim nächsten mal keinen eigenen Sachverständigen einschalten, dann gibt es eben noch weniger Schadensersatz. Da Versicherer das Schadenmanagement expansiv und exzessiv immer weiter treiben, wird sich irgendwann auch der Dümmste die Kürzungen der Versicher nicht mehr gefallen lassen (können) und sich Gedanken machen, wie man das ändern könnte. Und plötzlich kommt dann der glorreiche Gedanke, dass es doch irgendwelche unabhängige Gutachter gibt, die sich um den korrekten Schadensersatz kümmern könnten. Das Ganze ist ein stetiger Kreislauf.
@Ra Schwier:
„Nunja, dies war heute sehr aufschlußreich. Solche Geschädigten werden vlt. in Zukunft gänzlich auf die Einschaltung eines SV verzichten.“
Nein!
Seit über 30 Jahren, hole ich mir das Geld direkt vom Auftraggeber und belaste mich nicht mit den Versicherungen, welche immer wieder diverse Schadenersatzleistungen nicht bezahlen wollen.
Die Kunden verstehen das auch, wenn man sie nicht aus allem heraushält, lernen sie sehr schnell von wem sie übervorteilt werden.
Die Probleme haben aber öfter die Anwälte, wenn sie Schadenersatzforderungen nicht vollständig durchsetzen können (wollen).
Da wird mir oft bestätigt, dass das nächste mal kein Anwalt mehr eingeschaltet wird, weil sie einen Prozess auch ohne Anwalt verlieren können.
@Karle says:
20. Januar 2015 at 09:10
„Die Anwälte sollten sich von ihrer (falschen) Vorstellung verabschieden, Sachverständige seien Sozialdienstleister oder würden auf “Erfolgsbasis” arbeiten, indem sie ggf. auf anteilige Honorarfoderungen verzichten oder unzählige Klageverfahren führen, sofern der Geschädigte (oder dessen Anwalt) keine Lust haben sollte, Restforderungen selbst einzuklagen.“
Hi Karle,
Du sprichst mir aus der Seele, so ist es einmal richtig gesagt.
@ RA Schwier und
@ Karle
Keine Gräben ziehen zwischen SV und Geschädigtem, sondern gemeinsam Lösungen erarbeiten!
Es ist nicht Aufgabe des SV, auf eigene Kosten für den Geschädigten Prozesse gegen die Versicherung zu führen. Da hat Karle völlig recht. Wenn aber ein SV weit mehr als 50 offene Restforderungen hat (so verstehe ich RA Schwier jedenfalls), dann läuft bei ihm auch etwas falsch. Da sollte man sich dann als RA mit dem SV mal zusammentun und überlegen, wie man da am besten vorgeht. Karle hat ja schon eine Lösung aufgezeigt.
Und wenn 50 Geschädigte vom SV einfach so die ausstehenden Beträge in Rechnung gestellt bekommt, darf er sich wirklich nicht wundern, wenn er 50 potentielle Kunden weniger hat (was die Versicherungen sehr freut -> Ziel erreicht).
@Karle
Ihre umfangreiche Argumentation ist zwar beeindruckend, aber trotzdem nicht zu folgen. Eine Abtretung >erfüllungshalber< ist auch kein Lotteriespiel. Mit Ihren Ausführungen treiben Sie einen Keil zwischen den Geschädigten und den SV und betreiben somit einzig das Geschäft der Versicherer. Warum?
Nur nebenbei – sämtliche Inkassokosten trägt letztendlich der Versicherer und dazu gehört auch die Verzinsung. Das wissen Sie doch.
Klage wegen Resthonorar gegen VN der HUK gewonnen.
Streitwert 60,42 €.
Hiervon war wohl der Richter für dessen Bemühung „derart angetan“, dass er im Urteil schreibt:
„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Prozess gewonnen, aber Anwaltskosten höher als der Streitwert.
Danke an die deutsche Schlechtsprechung…
@RA Schepers
„Wenn aber ein SV weit mehr als 50 offene Restforderungen hat (so verstehe ich RA Schwier jedenfalls), dann läuft bei ihm auch etwas falsch.“
Was soll beim Sachverständigen da falsch laufen? Die Versicherungen haben 50 Honorarrechnungen gekürzt und der Sachverständige hat das Zeug wohl gesammelt. Wer hat schon die Zeit, um jedem Einzelfall immer sofort hinterherzulaufen?
@Juri
„Ihre umfangreiche Argumentation ist zwar beeindruckend, aber trotzdem nicht zu folgen.“
Folgen Sie doch wem oder was Sie wollen.
„Eine Abtretung <erfüllungshalber< ist auch kein Lotteriespiel.“
Klageverfahren aus abgetretenem Recht zu gekürzten SV-Kosten sind nach VI ZR 357/13 kein Lotteriespiel? Hallo?
Bei dieser Argumentation fragt man sich unwillkürlich, ob die Beiträge (und die Urteile) bei CH überhaupt gelesen werden? Dann braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn es künftig bei den Gerichten eines auf die Mütze gibt.
„Mit Ihren Ausführungen treiben Sie einen Keil zwischen den Geschädigten und den SV und betreiben somit einzig das Geschäft der Versicherer.“
Ich treibe einen Keil zwischen den Geschädigten und den SV, wenn der Sachverständige seine Leistung vollständig bezahlt haben möchte? Geht´s noch? Was macht eine Werkstatt, wenn eine Versicherung nur teilweise bezahlt? Treibt dann auch irgend einer einen Keil zwischen den Geschädigten und die Werkstatt, wenn die den Rest dem Kunden in Rechnung stellen?
Wie bereits oben ausgeführt. Die derzeitige Ansicht vieler zur Aufgabenstellung bzgl. Beitreibung der restlichen Sachverständigenkosten ist völlig schräg.
„Und wenn 50 Geschädigte vom SV einfach so die ausstehenden Beträge in Rechnung gestellt bekommt, darf er sich wirklich nicht wundern, wenn er 50 potentielle Kunden weniger hat (was die Versicherungen sehr freut -> Ziel erreicht).“
Bei einem kompetenten Anwalt bekommt der Kunde nicht einfach so die restlichen Sachverständigenkosten in Rechnung gestellt. Der erklärt nämlich seinem Mandanten die Rechtslage auf Grundlage von VI ZR 225/13 und dass man damit am Schnellsten und vor allem mit Minimalrisiko zum Ziel kommt.
Hallo Mister L., na toll – wieder so ein 1er Jurist. Benennen Sie doch wenigstens das Gericht und das AZ damit man so jemanden zuordnen kann. Außerdem – diese Kosten würde ich auf die nächsten Gutachtenrechnungen verteilen – letztendlich geht das in die Kostenrechnungen irgendwo ein und es zahlt dann halt ein anderer Versicherer. Was soll’s
@Karle
Da hat aber einer Zeit so einen Wust zu verbreiten. Ich jedenfalls habe nicht die Zeit das komplett zu lesen. In welcher Assekuranz steht denn Ihr Rechner? Da empfielt doch jemand ernsthaft die SV sollen den Ast absägen, auf den sie sitzen. Danke! Wollen Sie auch noch die Säge stellen?
@ Karle
Korrekt. Und wenn das vernünftig läuft mit RA und SV, braucht ein SV auch keine 50 Restforderungen zu sammeln… 🙂
@Juri
Lesen Sie einfach den heutigen Kommentar von Babelfisch und das BGH-Urteil VI ZR 357/13. Dann verstehen Sie vielleicht, was ich meine bzw. was auf Sie zukommt. Falls Ihnen das zuviel ist – auch gut!
Auf alle Fälle müssen Sie mit Ihrer antiquierten Strategie künftig jede Menge Verfahrenskosten in das Grundhonorar einrechnen. Das geht dann so lange gut, bis dieses wieder auf den Prüfstand gestellt wird.
Die Sachverständigen, die nach VI ZR 357/13 weiterhin aus abgetretenem Recht klagen, demontieren sich selbst. Dazu braucht es keine Versicherungen.
„Da empfielt doch jemand ernsthaft die SV sollen den Ast absägen, auf den sie sitzen.“
Nö. Das einzige, was ich empfehle, ist ein Faktencheck und das Gehirn gelegentlich einzuschalten.
Wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit.
RA Schepers
„Keine Gräben ziehen zwischen SV und Geschädigtem, sondern gemeinsam Lösungen erarbeiten!“
Genau dies ist mein Ansinnen. Nämlich gemeinsame Lösungen zu erarbeiten bzw. erstmal die unterschiedlichen und komplexen Interessen zu durchdringen. (Jeder Jeck ist eben anders!)
Nachdem ich heute wieder an einer Erwiderung zu Dr. E & P saß, kann ich nur sagen, dass mir an der Sache wirklich gelegen ist.
….und nachdem ich über einige Beiträge bei dem Schriftsatz nachgedacht habe, erscheint es mir auch als gangbarer Weg, wenn man in Abstimmung mit dem SV, erst den Geschädigten zur Zahlung auffordert und dieser sodann selbst Klagen muss.
Die Problematik muss eben nur richtig kommuniziert werden, was wir, wenn es der Wunsch des SV ist, auch machen. Dann wird dem Geschädigten auch erklärt, dass er Auftraggeber ist und sich nunmehr schadlos beim Schädiger und dessen Versicherung halten muss und eben den Beauftragten bezahlen muss.
M.E. gibt es zumindest erstmal einen gemeinsamen Nenner bzw. Lei“d“gedanken. Dieser lautet für mich, dass man dem Kunden, Mdt. und Geschädigten erstmal das „aktive Schadenmanagement“ erklärt.
Wie man sodann gemeinsam gegen dieses Schadenmanagement vorgeht ist mitunter Geschmackssache. (VN, Versicherung, etc.) Es muss nur kommuniziert werden, denn ansonsten steht der Geschädigte alleine und unverstanden da.
Wenn ich alleine reflektiere, was unsere Mdt. bereits bei Klagen „aus abgetretenem Recht“ an Gerichtskosten vorverauslagt haben, dann krümmen sich mir und bei dem Gedanken an die mittleren 4-stelligen Beträgen die Fußnägel hoch. Insbesondere, wenn dieses Geld nach Abschluß des Verfahrens noch über ein halbes Jahr bei Gericht „geparkt“ ist.
…… und jede laufende Akte ist aus anwaltlicher Sicht eine Akte zuviel, denn wir versuchen z.B. auch, auf Rücksicht auf die Buchhaltung der Beteiligten, den Verwaltungsaufwand (Schreiben, Rechnungen, Buchungen, Märchensteuer etc.) so gering wie möglich zu halten.
Die diesseitige Rücksichtsnahme hat aus anwaltlicher Sicht auch zur Folge, dass wir uns im Büro ganz ganz hinten bei den zeitlichen Geldeingängen einordnen! Einfach nur, weil uns etwas an der Sache gelegen ist und wir lieber die obligatorischen 13,34 € von der Hauptforderung abziehen, bevor wir unnötig hin- und herbuchen!
Wenn ich sodann aber z.B. von einem anderen SV-Büro höre, dass dieses für ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben erstmal die obligatorischen 70,20 € an den RA überweisen soll, die Umsatzsteuerrechnung gesondert zugeht, dies alles verbucht werden muss, dann läuft bei RA´e etwas schief.
So funktioniert m.E. kein vernünftiges, kostendeckendes und vor allem dauerhaftes Miteinander, wenn man untereinander keine Rücksicht auf die bürointernen und steuerrechtlich relevanten Aspekte schaut bzw. Rücksicht nimmt!
…… es ist eben alles nicht so einfach und vor allem darf man sich nicht vorstellen, dass mit ein paar BGH-Entscheidungen der „Drops“-„gelutscht“ wäre, denn die Anwaltsschreiben der Gegenseiten sind zwar ähnlich, aber in gewissen Nuancen unterscheiden sich diese Schriftsätze auch!
(Anmerkung: Respekt den Kollegen, SV sowie anderen Personen, die dieses BGH-Entscheidungen herbeigeführt haben.)
Aber manchmal kommt man sich am Amtsgericht wie „deppert“ vor, wenn ein richterlicher Hinweis zu Gunsten der Beklagten erfolgt, weil die Gegenseite 10-Seiten Klageerwiderung zugeschickt hat und das Amtsgericht sogar noch darauf eingeht, obwohl die Gegenseite keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fall hergestellt hat.
Stichwort:
„Bestimmbarkeit der Forderung“
http://www.captain-huk.de/urteile/bgh-entscheidet-mit-urteil-vom-7-6-2011-vi-zr-26010-zur-abtretungsvereinbarung-mit-dem-sachverstandigen/
Ohne ein Wort auf den konkreten Sachverhalt bezieht sich die Gegenseite, Dr. E&P auf BGH, 07.06.2011 – VI ZR 260/10.
…… und das AG-Bremen-Blumenthal erteilt einen richterlichen Hinweis, obwohl sich die Abtretungserklärung explizit nur auf die SV-Kosten bezieht!
Also, alles nicht so einfach….., aber machbar!