Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zur abendlichen Stunde veröffentlichen wir hier und heute noch ein interessantes Urteil aus Bergheim zu den Sachverständigenkosten, zu den Verbringungskosten und zur Unkostenpauschale gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung in Münster. Das Unfallopfer beauftrgte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Nach Erhalt des Gutachten stellte sich heraus, dass die Nettoreparaturkosten bei knapp 500,– € lagen. Auch wenn in diesem Fall ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, war dies für das Unfallopfer nicht ersichtlich. Im Übrigen hat ein Gutachten auch beweissichernde Funktionen. Interessant sind daher die gerichtlichen Ausführungen zum Bagatellschaden. Das Schadensgutachten dient der Beweissicherung gerade dann, wenn bei Beauftragung noch nicht klar ist, ob die Schäden anstandslos reguliert werden. Interessant sind auch die Ausführungen zu den Verbringungskosten. Die LVM-Versicherung hatte eine Werkstatt in Köln benannt, bei der keine Verbringungskosten anfallen sollen. Die Entfernung zur Referenzwerkstatt betrug etwa 12 km für eine Fahrt. Der Geschädigte hatte auf eine Vertragswerkstatt (Subaru) in der Nachbarschaft hingewiesen, in der Verbringungskosten anfallen: Es ist dem Kläger jedoch nicht zuzumuten, extra nach Köln zu fahren, obwohl er eine fußläufig erreichbare Subaru Werkstatt wählen könnte, so hat es das Gericht zutreffend im Urteil ausgeführt. Nun noch einige Angaben des Klägers zum Urteil: Die Versicherung weigerte sich, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in eigener Sache zu übernehmen. Das Argument der LVM war, dass der Kläger als Anwalt das selber machen könnte, die Einschaltung eines Anwalts (und die damit verbundenen Kosten) seien nicht erforderlich. Diese Argumentation bügelt das Amtsgericht zu Recht mit einem Satz ab: „Dass die Sache einer vorgerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der vollständigen Regulierung durch die Beklagte das erkennende Gericht bemüht werden muss.“
Das Urteil wurde erstrtten und eingesandt durch die Kanzlei Schepers & Baltes aus Pulheim. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
21 C 1/14
Amtsgericht Bergheim
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn C. S. aus P.
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. u. B. aus P. ,
gegen
Herrr … (VN der LVM)
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H., H. u. P. aus H.,
hat das Amtsgericht Bergheim
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
01.12.2014
durch den Richter Dr. G.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen gemäß § 313a ZPO.)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 335,08 EUR zu zahlen. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG.
Der Kläger hat die Klageforderung Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Dies ist ebenso unbestritten wie die dem Grunde nach bestehende Haftung des Beklagten für den Unfallschaden zu 100 % und bedarf mithin keiner weiteren Erörterung.
Die hier vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten von 146,97 EUR brutto waren auch vor dem Hintergrund einer Schadensminderungspflicht des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 249 BGB als erforderlich und angemessen anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) folgende Grundsätze aufgestellt, denen das erkennende Gericht folgt:
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungen zu erstatten, wobei allerdings der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Betrags bildet, der allerdings nicht notwendig mit diesem identisch ist. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht, ob die Sachverständigengebühren billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprechen, sondern allein, ob sie gemäß § 249 BGB als erforderlich anzusehen sind. Wird diese Erforderlichkeit gewahrt, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, Preiskontrollen durchzuführen. Die Berechnung der Gebühren nach der Schadenshöhe ist zulässig, da diese bei Sachverständigen üblich und auch ihr Haftungsrisiko von der Schadenshöhe abhängig ist. Als erforderlich sind die Kosten anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei ihm allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozesses zu teuer erweist.
Soweit der Beklagte darauf verweist, es handele es sich um einen Bagatellschaden, ist dem zwar beizupflichten, dies führt aber nicht zu einer anderen Einschätzung des Gerichts. Die Rechtsprechung geht jedenfalls zumindest bis zu einem Schaden in Höhe von 700 EUR, welche hier nicht erreicht werden, von einem Bagatellschaden aus. Allerdings ist dem Geschädigten im Rahmen der Beauftragung in der Regel nicht bekannt, in welcher Höhe sich der zu erwartende Schaden beläuft. Darüber hinaus ist offenkundig, dass sich ein Gutachten im Streitfall besser eignet, um die Ansprüche des Geschädigten durchzusetzen – das streitgegenständliche Gutachten enthält, wie dies in der Regel der Fall ist, Lichtbilder und Beschreibungen des Fahrzeugs, was bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht der Fall ist. Ein vorgerichtliches Gutachten enthält dient auch der Beweissicherung, gerade wenn im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht klar ist, ob die Schäden anstandslos reguliert werden oder möglicherweise ein Rechtsstreit erforderlich ist.
Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR kann der Kläger ersetzt verlangen. Dass die Sache einer vorgerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der vollständigen Regulierung durch die Beklagte das erkennende Gericht bemüht werden muss.
Auch die (fiktiven) Verbringungskosten in Höhe von 75 EUR (im Rahmen der fiktiven Reparaturkosten von 495,78 EUR) hat der Beklagte zu ersetzen. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Kläger könne diese Kosten nicht fiktiv abrechnen, weil diese üblicherweise regional nicht anfielen, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Kläger trägt substantiiert den Anfall dieser Kosten im Falle einer tatsächlichen Reparatur vor und benennt darüber hinaus auch noch eine Werkstatt in unmittelbarer Nähe. Es ist an dem Beklagten, substantiiert den Anfall solcher Kosten bei einer tatsächlichen Reparatur zu bestreiten. Es ist vor diesem Hintergrund zunächst nicht ausreichend, lediglich allgemein darzulegen, dass diese Kosten üblicherweise regional nicht anfallen. Die Benennung einer Werkstatt in Köln hilft dem Beklagten ebenfalls nicht weiter. Während sich die klägerseitig benannte Werkstatt in der Nähe des Wohnortes des Klägers befindet (Nachbarort), liegt die beklagtenseits benannte Werkstatt über 12 Km entfernt. Es ist dem Kläger jedoch nicht zuzumuten, extra nach Köln zu fahren, obwohl er eine fußläufig erreichbare Subaru Werkstatt wählen könnte. Die Benennung der Werkstatt in Köln führt vor diesem Hintergrund selbst bei der Annahme, dass Verbringungskosten in der Kölner Werkstatt tatsächlich nicht anfallen, nicht dazu anzunehmen, dass dies regional (also am Wohnsitz des Klägers) unüblich sei.
Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 EUR, das Gericht hält diesbezüglich eine Pauschale von 25 EUR für angemessen, aber auch ausreichend angesichts der Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel.
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten waren, abgesehen von der überhöhten Auslagenpauschale, damit insgesamt als erforderlich anzusehen. Unter Berücksichtigung der außergerichtlich geleisteten Zahlungen war noch der Restbetrag von 335,08 EUR zuzuerkennen.
Die tenorierten Zinsen kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: Bis 500 EUR
Siehe hierzu auch:
CH Beitrag vom 24.11.2013
CH-Beitrag vom 27.01.2015
Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Das sind vielleicht Komiker im Münsterland. Und ich dachte immer, die Hochburg der Narren ist in Köln?
Hauen zum einen den eigenen Versicherungsnehmer eiskalt in die Pfanne und fahren dann noch Negatives zu den Sachverständigenkosten, zu den Verbringungskosten sowie zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die gesamte Versicherungsbranche ein. Nicht zu vergessen, die Ausführungen zur „Bagatellschadensgrenze“ unter 500 EUR. Und am Ende zahlen die dann bestimmt noch die gesamte Zeche?
Dumm, dümmer, LVM…
Schenkelklopf im Quadrat! 🙂
(Bergheim ist zwar nicht Köln, aber verdammt nah dran …)
Dieses Urteil ist u.a. bezüglich des angeblichen Bagatellschadens interessant, zeigt es doch, dass es eine starre Bagatellschadensgrenze nicht gibt und auch nicht geben kann. Die Definition des Bagatellschadens hat bereits der BGH gegeben. Danach handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen (vgl. BGH WM 1987, 137 unter II 2 b; BGH WM 1982, 511; BGH NJW 1967, 1222; BGH 2008, 104,106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehende Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (so: BGH DS 2008, 104, 106).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar ist, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur oberflächliche Lackschäden umfasst oder eindeutig unter 715,– € liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischn Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Eine ernst zu nehmende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf jeden Fall vom Schädiger zu erstatten sind, unabhängig vom Vorliegen einer Bagatellschaadens (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332). Diese Auffassung wird damit begründet, dass häufig auch bei nur äußerlichen kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen können, was für den Geschädigten als technischen Laien im Vorfeld eben nicht erkennbar ist. Der BGH hat daher auf die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen durch den geschädigten Kfz-Eigentümer abgestellt (BGHZ 54, 83, 85; BGH NJW 2005, 356). Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines Schverständigengutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (Wortmann DS 2009, 253, 254). Es muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Trage treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt oder nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpukt vorgelegen haben kann (vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG hadamar ZfS 1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73). Hat der Geschädigte danach auch nur im Entferntesten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen können, kann ihm nicht verwehrt werden, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens, und zwar der Höhe und des Umfangs beweismäßig u beafragen. Der BGH hat daher auch festgestellt, dass es eine konkrete Wertgrenze, ab der Sachverständigenkoasten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 BGB gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356).
Daher ist ein Gutachten wirklich nur dann entbehrlich, wenn obektiv – und auch für den Geschädigten leicht festtellbar – nur ein geringer Lackschaden, sprich oberflächlicher Schaden, vorliegt. Ist bereits das Blech betroffen, etwa durch eine Delle, so liegt schon kein Bagatellschaden mehr vor.
Insoweit liegt das Urteil des Amtsrichters aus Bergheim voll auf der herrschenden Meinung.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Sehr geehrter Herr W.W.,
man fragt sich, ob ein Streit zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Falle eines unterstellten Bagatellschadens überhaupt vom Zaun gebrochen werden muss, weil auch in einem solchen Fall der Geschädigte die Berechtigung seines Schadenersatzanspruchs auch beweisen muss. Die Frage ist, wie ? Geht das ersatzweise durch einen Kostenvoranschlag ? Wohl nicht, zumal viele gerichtliche Entscheidungen in einem Kostenvoranschlag gerade kein ausreichendes Beweismittel sehen und das mit verständlichen und praxisorientierten Entscheidungsgründen, denn ein Kostenvoranschlag beschränkt sich ausschließlich auf die Prognose angedachter Reparaturkosten zur Unfallschadenbeseitigung und als Fundament fehlt die beweissichernde Tatsachenfeststellung zum betroffenen Objekt, wie beispielsweise alle beurteilungsrelevanten Fahrzeugdaten, Angaben über Vor-und/oder Altschäden, Angaben zum Erhaltungszustand des Fahrzeuges ansonsten – insbesondere auch im unfallbedingten Reparaturbereich – Angaben zu den Besitzverhältnissen, Angaben zum Fahrzeugwert und zum Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges (im Totalschadensfall oder im Grenzbereich der Reparaturwürdigkeit) und im Reparaturfall zu einem evtl. Minderwert dem Grunde und der Höhe nach.
Fazit: Ein Kostenvoranschlag erfüllt nicht die sachgerechte Überprüfungsmöglichgkeit von Schadenersatzansprüchen und deshalb ist jedwede Empfehlung zur Einholung eines solchen Kostenvoranschlages nicht nachvollziehbar, wie dies die Regulierungspraxis auch tagtäglich verdeutlicht.
Soweit nun selbst in Gutachten auf eine detaillierte Beschreibung der festgestellten Schäden verzichtet wird mit dem Hinweis, diese würden sich im Einzelnen aus der Reparaturkostenkalkulation ergeben, lässt sich leicht erkennen, dass diese Annahme unzutreffend ist, gleichwohl aber vielfach anzutreffen, weil als Textbaustein Plagiat ähnlich bequem zu handhaben, und weil damit auf den Griff zum Diktiergerät verzichtet werden kann.
Ob mit einer solchen stark vereinfachenden Erstellungspraxis den Versicherern für eine sachgerechte Unfallschadenregulierung gedient ist, erweist sich als ein weitgreifendes Thema, das hier in seiner Komplexität nicht weiter ausgebreitet werden kann, zumal Licht und Schatten zu undeutlich ineinander übergehen.
Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang erinnere ich mich an die Aussage eines BGH-Richters, der sich inhaltlich dahingehend artikuliert hat, dass lediglich leichte Lackkratzer die Unterstellung eines Bagatellschadens verständlich machen könnten, obwohl deren Beseitigung wiederum einen unvermuteten Kostenaufwand auslösen kann, der deutlich über einem Betrag liegt, der in dieser oder jener Höhe als „Grenzwert“ für die Erforderlichkeit oder Nichterforderlichkeit eines Schadengutachtens herhalten muss. Ein insoweit mehr oder weniger willkürlich unterstellter Betrag, kann deshalb im Interesse aller Parteien kaum als sinnvoll zur Beurteilung der Erforderlichkeit oder der Nichterforderlichkeit angenommen werden, wenn man sich vor Augen führt, warum eigentlich ein Geschädigter sein unfallbeschädigtes Fahrzeug einem Sachverständigen zur Begutachtung vorführt. Bei der sich anschließenden Begutachtung steht die Schadenhöhe überhaupt noch nicht
fest und vorher schon gar nicht. Der Reparaturweg wird erst nach Begutachtung zusammengestellt und die Wahl der Reparaturwerkstatt ebenfalls und erst nach Auswertung zum Reparaturweg und zu den Verrechnungsmodalitäten der ins Auge gefassten Reparaturwerkstatt lassen sich Aussagen treffen zur geschätzten Reparaturkostenhöhe in unfallbedingter Zuordnung: Dabei kann es vergleichsweise leicht vorkommen, dass bei vorgesehener Reparatur in der Werkstatt A die geschätzte Reparaturkostenhöhe deutlich über einem solchen „Grenzwert“ liegt und bei einer anderen Werkstatt B sogar noch deutlich unter einem solchen Grenzwert und dann ist guter Rat teuer, oder ? Das nur noch als kleine Anmerkung zu der verständlichen und umfassenden Eingangskommentierung.
Mit besten Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Was dieses Verfahren noch so nach sich zog, ist hier nachzulesen… 🙂