Amtsrichterin des AG Ansbach urteilt zutreffend zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 22.10.2014 – 3 C 817/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Darmstadt geht es weiter nach Ansbach. Hier und heute geben wir Euch ein positives Urteil aus Ansbach zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung bekannt. Interessant ist, dass die erkennende Amtsrichterin zur Begründung der Erforderlichkeit der Einholung einer Reparaturbestätigung die HIS-Datei der Versicherer herangezogen hat. Da in dieser Datei, auf die die Versicherer allesamt zurückgreifen können, Daten eines vormals Geschädigten und dessen Schäden aufgeführt sind, ist es nur gerecht, dem Unfallopfer gleiche Rechte einzuräumen, damit dieser bei einem erneuten Unfall beweisen kann, dass die vormaligen Schäden ordnungsgemäß ausrepariert worden sind. Daher handelt es sich bei den Kosten für die Nachesichtigung auch um erforderliche Wiederherstellungskosten, die vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Das ergibt sich aus dem Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest aber selbst dieses prima Urteil zu den Kosten der Reparaturbestätigung und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Ansbach

Az.:     3 C 817/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

eriässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht B.-S. am 22.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 22.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2013 sowie 83,54 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 115 I VVG zu.

1.
Die Haftungsquote der Beklagten von 100 % aus dem Unfallereignis vom 08.10.2013 auf der BAB A 7, bei km 754, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Klägerin waren auch die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung zuzusprechen, da diese zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB erforderlich waren.

Vorliegend wurde der klägerische Unfallschaden fiktiv auf Basis der zu erwartenden Reparaturkosten abgerechnet. Es kann letztlich dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug im Anschluss in Eigenregie repariert oder diese Arbeiten von einer Werkstatt ausgeführt wurden, da eine Reparaturrechnung nur den Umstand belegt, dass repariert wurde, jedoch keinerlei Aussagen zu einer fachgerechten Instandsetzung trifft.

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug vor dem Unfallereignis unbeschädigt war, hat deshalb zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen.

Da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es im Interesse des Geschädigten, bei einem gegebenenfalls weiteren Schadensfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 II, 286, 288 BGB begründet.

II.

Kosten: § 91 I ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 159,55 € fastgesetzt.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HIS - Uniwagnis, Rechtsanwaltskosten, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Ansbach urteilt zutreffend zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 22.10.2014 – 3 C 817/14 -.

  1. Wolfgang H. sagt:

    Eine richtige Entscheidung. Nur mit der Rep-Bestätigung kann man der HIS-Datei begegnen.

  2. Franz E. sagt:

    Guten Tag, Wolfgang H.,
    auch ich bin der Ansicht, dass der HIS-Datei mit der Reparaturbestätigung paroli geboten werden kann. Die Reparaturbestätigung beweist mit sachverständiger Hilfe nicht nur, dass das verunfallte Fahrzeug ordentlich repariert worden ist, sondern ist auch noch als Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB erforderlicher zu ersetzender Geldbetrag nach § 249 II BGB.

    Mit der Reparaturbestätigung wird daher der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zweimal geschlagen. Einmal kann bei einem erneuten Unfall das Argument der Versicherung, der Vorschaden sei nicht ordnungsgemäß repariert worden, sofort widerlegt werden. Zum anderen sind die Kosten dieses Reparaturbeweises auch noch als erforderlicher Herstellungsaufwand vom Schädiger zu ersetzen.

    Grüße
    Franz E.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert