Mit Entscheidung vom 31.07.2014 (120 C 168/14) wurde die AachenMünchener Versicherung AG durch das Amtsgericht Aachen zur Erstattung des restlichen – vorgerichtlich durch die AM Vers. gekürzten – Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Ergebnis eine zufriedenstellende Entscheidung bis auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die hier nicht zugesprochen wurden. Die Begründung hierzu überzeugt nicht.
„Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat der Kläger als Sachverständiger nicht.“
Doch lieber Richter – denn es wurde (nur) Schadensersatz geltend gemacht. Dieser Anspruch ändert sich durch eine Abtretung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz.
Da kann man mal sehen, wie man mit einem Satz am Ende Gutes wieder „verhauen“ kann.
Ein weiteres Urteil, das zeigt, dass die Versicherer auf dem Holzweg sind. Zumindest die, die meinen, man könne im Rahmen des aktiven Schadensmanagements ein paar Euro bei den Sachverständigen „herausleiern“. Wie man sieht, ist auch dieser Versuch wieder kläglich gescheitert.
120 C 168/14
Amtsgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
gegen
die AachenMünchener Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Aureliusstr. 2, 52064 Aachen,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 31.07.2014
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. W.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB iVm § 398 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Unfallgegners für die Folgen des Unfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Höhe der etwaig ersatzfähigen Gutachterkosten.
Zu den unfallbedingten Schäden, die grundsätzlich vollumfänglich ersatzfähig sind, gehören auch die dem Geschädigten aus Anlass des Verkehrsunfalls entstandenen Gutachterkosten. Die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Gutachterkosten folgt aus §§ 631, 632, 249 BGB iVm §§ 7, 18 StVG iVm § 115 VVG, da die Kosten gemäß § 287 ZPO insgesamt ortsüblich und angemessen erscheinen.
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 Rn. 7 mwN). Dabei ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. siehe BGH, aaO, mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 471/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die durch den Kläger geltend gemachten Gutachterkosten erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gericht vermag keinen Verstoß gegen das Gebot, den Schadensaufwand auf den Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der konkreten Situation für zweckmäßig halten durfte, zu beschränken, festzustellen. Die Beklagte hat das tatsächliche Anfallen der insoweit angesetzten Kostenpositionen nur pauschal und damit prozessual unzureichend bestritten. Hinsichtlich der Höhe der insoweit erstattungsfähigen Gutachterkosten gilt, dass das Gericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO die Erforderlichkeit der einzelnen Kostenpositionen schätzen darf. Das Gericht hält die klägerseits angesetzten Kosten insbesondere unter Berücksichtigung des zur Akte gereichten klägerseits erstellten Gutachtens für sachangemessen.
Dem Schädiger, hier den Beklagten, verbleibt in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten wäre allenfalls dann denkbar, wenn die angesetzten Kosten ersichtlich das übliche Maß überschritten und der Geschädigte dies hätte erkennen müssen. Soweit die Beklagten hier vortragen, dass der Sachverständige vorliegend erhöhte Nebenkosten hinsichtlich der Lichtbilder, der Fahrtkosten etc. in seiner Rechnung angesetzt habe, welche von Seiten der Beklagten nicht zu erstatten wären, greift dies nicht durch. Auch haben die Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Umstände der Geschädigte hätte erkennen können, dass die angesetzten Kosten ersichtlich das übliche Maß überschritten hätten.
II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass sich die Beklagte bereits vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten im Verzug befand, mit der Folge, dass die Anwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten erstattungsfähig wären. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat der Kläger als Sachverständiger nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 24,75 EUR festgesetzt.
Die streiten wegen ein par Kröten nur um uns zu erniedrigen.
Bei mir haben sie die BVSK Liste angeführt und wir hatten den Hukvorschlag mit Bruttoabrechnung incl. Nebenkosten berechnet. Jetzt möchte die Allianz nicht nur Abzüge tätigen, sondern auch wissen ob ich zertifiziert bin und ob ich meine Lehrgänge auch gemacht hätte etc. Geht die Versichrung nichts an, es sei denn sie macht mit uns einen Vertrag. Aber wir Streiten und die Unterlagen sind bereits beim Anwalt. Grüße Moli