AG Sondershausen legt mit Beschluss vom 26.09.2014 – 1 C 196/14 – der VN der Allianz-Versicherung als Unfallverursacherin die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache auf.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend geben wir Euch hier den Beschluss des AG Sondershausen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der Allianz Versicherung bekannt, nachdem die Allianz nach Klageerhebung gezahlt hatte. Schlecht gelaufen für die Unfallverursacherin, könnte man sagen. Eigentlich hätte die Allianz Versicherung gar nicht Prozessbevollmächtigte der Beklagten sein dürfen. Die erkennende Amtsrichterin hat auch so „kurze fünfe gemacht“ und der VN der Allianz die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Da wird sich die Allianz-Versicherte aber gefreut haben. Leider hat auch in diesem Verfahren das Gericht den Begriff der Gebühren benutzt, obwohl es solche im Kfz-Sachverständigenwesen nicht gibt. Lest aber selbst den Beschluss und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Sondershausen

1 C 196/14
Geschäftsnummer

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen K-H W., Kfz-Sachverständigenbüro aus D.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Frau E. K. aus D.

– Beklagte –

Bevollmächtigte: Allianz Versicherungs AG An den Treptowers 3 12435 Berlin

hat das Amtsgericht Sondershausen nach Erledigung der Hauptsache   durch Richterin am Amtsgericht F. gemäß § 91a ZPO am 26.09.2014 beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 71,04 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagte der Ertedigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, an den Kläger die restlichen Gutachterkosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 398 Satz 2 BGB zu zahlen.

Da dem Kläger der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten vom Unfallgegner der Beklagten an Erfüllungs statt abgetreten wurde, kann er aus Abtretung gemäß § 398 BGB die angefallenen Gutachterkosten als Schadensposition im Sinne des § 249 BGB von der Beklagten verlangen.

Die Gutachterkosten waren ihrer Höhe nach berechtigt. Der Kläger hat eine umfassende Honorarrechnung vorgelegt; dieser lassen sich sämtliche Kostenpositionen zweifelsfrei entnehmen. Der Kläger begehrte für Fahrtkosten 46,20 €, für Fotokosten 17,20 €, für Schreib- und Kopierkosten 48,– € und für Fremdleistungen 10,– €. Davon hat die Haftpflichtversicherung der Beklgten diese Kosten gekürzt.Diese Kürzung erfolgte ohne rechtliche Grundlage. Der Kläger hat umfassend dargelegt, aus welchen Faktoren sich seine Honorarrechnung zusammengesetzt hat. Unter anderem geschah das unter der Vorlage von einer Gebührentabelle, die vom Verband unabhängiger Sachverständigen e.V. (VKS) erstellt worden ist. Aus dieser lassen sich Gebührenkorridore entnehmen, die für die Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens einschlägig sind. Für sämtliche einzelne Dienstleistungspositionen ist ein Gebührenkorridor vorgeschlagen worden. Die Gebührenkorridore weisen einen Minimal- und Maximalwert auf. Aus der dem Gericht vorliegenden Honorarrechnung des Klägers ist ersichtlich, dass für o.a. Dienstleistungspositionen ein mittlerer Wert im Gebührenkorridor angenommen worden ist. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass sich der Kläger bei der Stellung seiner Honorarrechnung bereits an den ortsüblichen und regionalen Gegebenheiten orientiert hat.

Die Beklagte hat auch Anlass zur Klage gegeben. Trotz Zahlungsaufforderung hat die Klägerin nicht gezahlt.

Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 93 ZPO  zu treffen. Zwar erfüllte die Beklagte die streitgegenständliche Forderung sofort nach der Zustellung der Klage, jedoch ist dies nicht ausreichend, um eine positive Kostenentscheidung zu ihren Gunsten nach § 93 ZPO zu erreichen. Es handelt sich aufgrund der vorgerichtlichen Verweigerungshaltung der BEklagten nicht um ein sofortiges Anerkenntnis. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten hinreichenden Anlass zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

…. ( es folgt die übliche Rechtsmittelbelehrung) 

F. , Richterin am Amtsgericht.

Soweit der Beschluss der Amtsrichterin des AG Sondershausen in Thüringen. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

 

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