AG Witten verurteilt LVM Versicherung zur Erstattung des vorgerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenhonorars (2 C 806/14 vom 02.12.2014)

Mit Entscheidung vom 02.12.2014 (2 C 806/14) wurde die LVM Versicherung durch das Amtsgericht Witten zur Zahlung der vorgerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte hier der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Wesentlichen ist die Entscheidung korrekt begründet bis auf die Argumentation zu den Schreibkosten. Hier 3 Euro abzuziehen ist (im Schadensersatzprozess) völlig daneben. Eine „Differenz“ von 3 Euro bei den Schreibkosten konnte der Geschädigte natürlich bei Beauftragung sofort erkennen? Völlig absurd, oder?

Das kommt davon, wenn man sich im Schadensersatzprozess werkvertraglichen Gesichtspunkten zuwendet und dann noch entsprechende Urteile des BGH hierzu zitiert. Obwohl es sich im Ergebnis um ein positives Urteil handelt, ist es – unter Betrachtung schadensersatzrechtlicher Grundsätze – durch diesen „Lapsus“ eigentlich doch nur reif für die Tonne? „Oberlehrer“, die entgegen der BGH-Rechtsprechung (z.B. VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12) das Sachverständigenhonorar und/oder die Nebenkosten nach Gutsherrenart „freihändig“ festschreiben  oder kürzen wollen, und damit so nebenbei noch sämtliche Grundsätze der freien Marktwirtschaft in Frage stellen, gibt es offensichtlich nicht nur in Hamburg, München und Saarbrücken …?

2 C 806/14

Amtsgericht Witten

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1.        die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.g., ges. v. d. d. Vorstandsvors., Kolde-Ring 21, 48151 Münster,
2.        … ,

Beklagten,
hat das Amtsgericht Witten
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.12.2014
durch die Richterin Dr. D.

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 32,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 398 BGB in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG sowie den Bestimmungen der StVO.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von weiteren 32,43 € erstattungsfähig; die Begutachtung des Schadens war unstreitig grundsätzlich erforderlich und verstieß angesichts der Schadenhöhe nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der Höhe nach entsprechen die Sachverständigenkosten jedoch nur zum Teil dem, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Beträge der Geschädigte gezahlt hat, sondern welcher Aufwand als „erforderlich“ zur Wiederherstellung angesehen werden kann. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der
Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für
die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; Roß
NZV 2001, 321).

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, ist zu bejahen. Dies ließ sich im Grunde bereits der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2472) entnehmen, auch wenn diese allein das Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber betraf, und wurde mittlerweile vom BGH (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, 1452) ausdrücklich bestätigt.

Der Geschädigte kann allerdings vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Insoweit ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten „Unfallersatztarif“ hat hieran nichts geändert. Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten nämlich dadurch ihr besonderes Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Eine derartige Marktsituation hat sich allerdings bei der Erstellung von Kfz.-Schadensgutachten soweit ersichtlich nicht etabliert (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007 a.a.O.).

Die vom Kläger geltend gemachte Kostenrechnung überschreitet jedoch in einem Punkt den Rahmen dessen, was ein verständiger Mensch als zweckmäßig und notwendig ansehen durfte. Hiervon geht das Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO aus.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für
die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist
(vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05, a.a.O.). Diese Art der Abrechnung
wird, wie dem Gericht aus der Abrechnung vieler im hiesigen Bezirk tätigen
Sachverständigen bekannt ist, überwiegend angewandt.

Nach Auffassung des Gerichts darf ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch jedenfalls Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, die von der Mehrzahl der Kfz.-Sachverständigen für vergleichbare Gutachten berechnet werden. Einen geeigneten Orientierungspunkt bildet insoweit zur Überzeugung des Gerichts die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) regelmäßig durchgeführte Honorarbefragung unter den im BVSK organisierten Sachverständigen.

Nach Auffassung des Gerichts sind aus der Sicht des Geschädigten bei den einzelnen Rechnungspositionen diejenigen Beträge als „erforderlich“ anzuerkennen, die von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird.

Die Nebenkosten erachtet das Gericht überwiegend als begründet, denn sie bewegen sich überwiegend innerhalb des benannten Honorarkorridors.

Grundsätzlich ist nach Ansicht des Gerichts die Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar zulässig. Eine grundsätzliche Beschränkung der Nebenkosten auf 100,– € ist nicht mit den Grundsätzen einer Einzelfallbewertung zu vereinbaren (vgl. BGH in NJW 2014, 3151, 3153).

Der Kläger kann jedoch nicht für sämtliche 11 Seiten des Gutachtens im Original 2,10 € pro Seite berechnen. Insoweit verfängt der Einwand der Beklagten, dass es sich bei lediglich acht Seiten um geschriebenen Text handelt, ansonsten um einfache Datenausdrucke. Für diese drei Seiten können lediglich Kosten wie für eine Seite Kopie, sprich 1,10 € angesetzt werden. Daraus ergibt sich der Abzug in Höhe von 3 € nebst Mehrwertsteuer.

Die übrigen Nebenkosten bewegen sich innerhalb des Honorarkorridors.

Das gilt auch für die Kosten der Restwertbörse. In den Honorarbefragungen ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Abrufkosten für Restwertbörsen regelmäßig gesondert aufgeführt werden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 05.08.2010, 4 S 11/10).

Damit ergibt sich ein Betrag von 650,04 € und unter Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 617,61 € der aus dem Tenor ersichtliche Betrag.

Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 13.02.2014 in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 36,00 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Witten verurteilt LVM Versicherung zur Erstattung des vorgerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenhonorars (2 C 806/14 vom 02.12.2014)

  1. Dipl.-Ing.Harald Rasche sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    in den Entscheidungsgründen ist zu diesem Punkt ausgeführt worden:

    „Der Kläger kann jedoch nicht für sämtliche 11 Seiten des Gutachtens im Original 2,10 € pro Seite berechnen. Insoweit verfängt der Einwand der Beklagten, dass es sich bei lediglich acht Seiten um geschriebenen Text handelt, ansonsten um einfache Datenausdrucke. Für diese drei Seiten können lediglich Kosten wie für eine Seite Kopie, sprich 1,10 € angesetzt werden. Daraus ergibt sich der Abzug in Höhe von 3 € nebst Mehrwertsteuer.“

    Schreibkosten berücksichtigen nach meinem Verständnis das im Sekretariat nach Diktatanweisung und Ausfertigungsvorgaben geschriebene Gutachten. Ausdrucke der Audatexkalkulation verursachen selbstverständlich auch Kosten in Form von Kopien von einem Originalausdruck. Ob schadenersatzrechtlich die Differenzierung und Nachprüfung von Bedeutung ist, können Juristen besser beurteilen.

    Mit besten Grüßen
    aus H a m b u r g

    Dipl.-Ing.- Harald Rasche
    ö.b.u.v. Sachverständiger
    für Kfz.-Schäden und Bewertung

  2. D.M. sagt:

    @ Hans Dampf
    @Harald Rasche
    Eine Reparaturkalkulation ist ebenso Bestandteil eines vollständigen Beweissicherungsgutachtens, wie die Fotodokumentation zum festgestellten Unfallschaden. Wenn die Geschäftsbedingungen des Sachverständigen und sein Honorartableau für den Nebenkostenbereich nichts anderes sagen, gehen „Fehler“ bekanntlich nicht zu Lasten des Auftraggebers. Entscheidungserheblich ist, wie der Sachverständige diesen Abrechnungspassus gemeint hat und wie dieser aus Sicht des Geschädigten (nicht des Gerichts) verstanden werden konnte. Wann wahrt denn der Geschädigte den Rahmen des zur Schadenbeseitigung Erforderlichen ?
    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach §249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Die Beurteilungslage des Geschädigten ist in der Regel eben nicht identisch mit der Beurteilungslage des Gerichts. Wie auch ? Und mit der „Korrektur“ ist auch dem §249 S. 1 BGB nicht entsprochen worden.
    Hier ist die zuständige Richterin dem werkvertraglichen Einwand der Beklagten erlegen, nur 8 Seiten des Gutachtens seien Schreibseiten, obwohl dieser raffinierte Einwand schadenersatzrechtlich nicht durchgreifend ist. Wäre es anders, würde dem Geschädigten abwertend unterstellt, er sei kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch. So ist es hier zu verstehen. Schade, was ansonsten die Exaktheit dieses Urteils betrifft, bei dem herauszustellen ist:

    „Grundsätzlich ist nach Ansicht des Gerichts die Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar zulässig.

    Eine grundsätzliche Beschränkung der Nebenkosten auf 100,– € ist nicht mit den Grundsätzen einer Einzelfallbewertung zu vereinbaren (vgl. BGH in NJW 2014, 3151, 3153).“

    ….und auch nicht mit dem Grundgesetz !

    Noch en schönen Abend

    D.M.

  3. Levante sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    das Urteil ist an sich schon o.k., jedoch irritiren mich 2 Passagen in den Entscheidungsgründen:

    1) „Nach Auffassung des Gerichts darf ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch jedenfalls Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, die von der Mehrzahl der Kfz.-Sachverständigen für vergleichbare Gutachten berechnet werden.“

    2) „Nach Auffassung des Gerichts sind aus der Sicht des Geschädigten bei den einzelnen Rechnungspositionen diejenigen Beträge als „erforderlich” anzuerkennen, die von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird.“

    Diese Überlegungen vertragen sich m.E. nicht mit nachfolgenden Rechtsgrundsätzen:
    „Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der “erforderliche” Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 O 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).“
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein “gerechter” Preis zu ermitteln ist.
    Levante

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