Die Berufungskammer des LG Koblenz legt Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde und entscheidet gegen DEBEKA-Versicherung mit Urteil vom 7.10.2014 – 6 S 128/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir hoffen, dass Ihr gut in das neue Jahr 2015 gekommen seid. Zum neuen Jahr geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Koblenz zu den Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEBEKA Versicherung bekannt. Es handelt sich unserer Ansicht nach um eine wirklich gut begründete Entscheidung pro Schwacke und kontra Fraunhofer, die wir den Leserinnen und Lesern dieses Blogs nicht vorenthalten wollen. Mit dieser Entscheidung ist im Landgerichtsbezirk Koblenz die Fraunhofersche Bewegung wohl erledigt? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch alles Gute für das beginnende Jahr 2015.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
6 S 128/14
132 C 1027/13 AG Koblenz

Landgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

Debeka Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Uwe Laue, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56058 Koblenz

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht W. , den Richter am Landgericht H. und die Richterin am Landgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2014 für Recht erkannt:

1.       Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16.01.2014 – Az.: 132 C 1027/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.327,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.045,17 € seit dem 02.10.2012 und aus 282,66 € seit dem 20.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 %.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus zwei Verkehrsunfällen. Die volle Haftung der bei der Beklagten Versicherten steht dem Grunde nach außer Streit. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe die Ergebnisse des Schwacke-Mietpreisspiegels durch konkrete Vergleichsangebote entkräftet. Das Amtsgericht legt sodann bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs die Fraunhofer-Liste zugrunde.

Gegen dieses Urteil, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.01.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 20.02.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.03.2014 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16.01.2014 -Az.: 132 C 1027/13- aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.542,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.158,56 € seit dem 02.10.2012 und aus 384,20 € seit dem 20.05.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Amtsgerichts. Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien des Mietvertrages überhaupt Einigkeit über den Mietpreis bestanden habe. Der erstattungsfähige Mietpreis sei auf Basis des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts zu ermitteln. Weder ein Zuschlag für unfallbeingte Zusatzleistungen, noch Zusatzkosten für die Vollkaskoversicherung und für Winterreifen seien erstattungsfähig. Die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge werde bestritten, ebenso der Umstand, dass ein zweiter Fahrer auf die Fahrzeuge angewiesen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend auch begründet.

Das angefochtene Urteil musste abgeändert werden und der Klage überwiegend stattgegeben werden, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus §§7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.

Zwischen den Zedenten und der Klägerin ist jeweils ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Ausweislich der schriftlichen Mietverträge vom 21.02.2012 (Bl. 18 GA) und vom 02.07.2010 (Bl. 28 GA) haben die Parteien der Mietverträge den Normaltarif zuzüglich der genannten Zusatzleistungen und -kosten vereinbart. Dass der Normaltarif in den Verträgen für eine voraussichtliche Mietdauer von vier Tagen, bzw. einer Woche und einem Tag berechnet wurde, und dass diese Mietdauer letztlich überschritten wurde, hindert die Annahme einer Einigung über die wesentlichen Vertragbestandteile (essentialia negotii) nicht. Der vereinbarte Mietpreis lässt sich aus den Angaben in den schriftlichen Mietverträgen entnehmen.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts hat die Beklagte mit den außergerichtlichen Zahlungen in Höhe von 805,04 € und 1.186,97 € die Ansprüche der Klägerin aus den Mietverträgen nicht vollständig erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosteh, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Er-, satzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2011, 1947 m.w.N.). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH a.a.O.). Dabei kann die Berufungskammer eine andere Schätzgrundlage wählen als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 – juris).

Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen von § 287 ZPO zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Schwacke-Mietpreisspiegel heran. Bei dem Schwacke-Mietpreisspiegel handelt es sich grundsätzlich um eine geeignete Schätzgrundlage (s. nur BGH, NJW 2013, 1539, 1540). Seine Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung des Schwacke-Miet-preisspiegels begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stellen die von den Beklagten vorgelegten Internetauszüge (Anlage 3, Bl. 49 ff, Anlage 4, Bl. 52 GA, Anlage 5, Bl. 53 ff GA, Anlage 6, Bl. 56 GA) keine geeigneten Vergleichsangebote dar. Es handelt sich vielmehr um im Nachhinein für einen späteren Zeitraum allgemein abgefragte Daten für Mietwagenverträge. Dabei lässt sich den vorgelegten Internetauszügen bereits nicht entnehmen, ob die dortigen Mietofferten bzw. Empfehlungen im Falle einer reellen Mietanfrage tatsächlich verfügbar gewesen wären. Sie berücksichtigen auch nicht den Umstand, dass die Mietfahrzeuge allen Geschädigten am Ort ihrer jeweiligen Fachwerkstatt zur Verfügung gestellt und wieder abgenommen wurden. Des Weiteren findet bei den Internetangeboten keine Berücksichtigung, dass bei unmittelbarer Anmietung nach dem Unfall – wie vorliegend – das tatsächliche Mietende noch ungewiss war. Es fehlen Angaben zu den konkreten Mietbedingungen, bzw. es sind andere Mietbedingungen zugrunde gelegt, yvie etwa die Vereinbarung einer begrenzten Kilometerzahl. Schließlich ist den Internetauszügen nicht zu entnehmen, ob bei Anmietung eine Sicherheit durch Vorlage einer Kreditkarte zu gewähren ist. Eine derartige Sicherung ist in der Regel außerhalb der Unfallschadensabwicklung übliche Praxis der Mietwagenfirmen. Eine derartige Sicherheitenstellung kann jedoch von einem Unfallgeschädigten indes grundsätzlich nicht verlangt werden und ist auch in den streitgegenständlichen Anmietungen nicht erfolgt. Die vorgelegten Internetauszüge bieten damit keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten nicht erforderlich waren.

Am Maßstab des Schwacke-Mietpreisspiegels dürften die Geschädigten grundsätzlich von einer Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkosten ausgehen, denn die insoweit eingeklagten Rechnungsbeträge der Klägerin liegen unter dem sich hiernach errechnenden Erstattungsbetrag.

Auch der Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist vorliegend gerechtfertigt. Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlässt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2013, 1870,1871). Dabei kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif erfolgen (BGH, a.a.O.), den die Kammer hier mit 20 % bemisst. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass besondere unfallspezifische Kostenfaktoren und Risiken in jedem Einzelfall wie auch generell angefallen sind. Der Richtigkeit dieses Vorbringens sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Kosten für Zustellung und Abholung sind entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwackeliste erstattungsfähig. Dass die Mietwagen jeweils zur Reparaturwerkstatt gebracht und von dort wieder abgeholt wurden, war zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig. In ihren eigenen Abrechnungsschreiben vom 14.03.2012 (Bl. 20 GA) und vom 26.07.2010 (Bl. 31 GA) hat die Beklagte die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens vorbehaltlos gezahlt und damit anerkannt. Ihr erstmalig in der Berufungsinstanz vorgebrachtes Bestreiten ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Auch die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer sind von der Beklagten zu tragen. Mit ihrem eigenen Abrechnungsschreiben vom 14.03.2014 (Bl. 20 GA) hat die Beklagte vorbehaltlos die Kosten für den Zusatzfahrer reguliert und damit anerkannt. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 -, juris). Dem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Desweiteren sind auch die Kosten für die Winterreifen als ausweislich der Schwacke-Liste typischerweise gesondert vergütungspflichtige Leistung erstattungsfähig (vgl. BGH, VersR 2013, 730,733).

Eine Reduzierung der Klageforderung ist allerdings insoweit vorzunehmen als die Klägerin für die Befreiung von der Selbstbeteiligung im Schadenfall mit Rechung vom 07.03.2012 (Bl. 19 GA) 18,11 € pro Tag und mit Rechnung vom 19.07.2010 (Bl. 29 GA) 16,56 € pro Tag geltend macht. In beiden Mietverträgen ist dagegen für diese Position ausdrücklich 10,00/Tag vereinbart. Daher war insoweit jeweils eine Reduzierung der Klageforderung durchzuführen.

Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

Unfall vom 21.02.2012

Grundpreis                                                                          931,09 €
20 % Aufpreis für unfallbedingten Mehraufwand                186,22 €
14 Tage Haftungsbefreiung à 10,00 €                                140,00 €
Zustellung/Abholung                                                            38,66 €
Aufpreis Zusatzfahrer                                                         141,18 €
Aufpreis Winterreifen                                                          117,65 €
Netto                                                                                1.554,80 €
19 % Mehrwertsteuer                                                         295,41 €
Gesamt                                                                             1.850,21 €
– vorgerichtlich gezahlt                                                       805,04 €
Restanspruch                                                                 1.045,17 €

Unfall vom 02.07.2010

Grundpreis                                                                          747,19 €
20 % Aufpreis für unfallbedingten Mehraufwand                149,44 €
13 Tage Haftungsbefreiung à 10,00 €                                130,00 €
Zustellung/Abholung                                                             41,10 €
Aufpreis Zusatzfahrer                                                          167,25 €
Netto                                                                                1.234,98 €
19 % Mehrwertsteuer                                                         234,65 €
Gesamt                                                                             1.469,63 €
– vorgerichtlich gezahlt                                                     1.186,97 €
Restanspruch                                                                     282,66 €.

Demnach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.327,83 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ist bereits höchstrichterlich gebilligt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.

.            W.                                H.                              S.
Vorsitzender Richter             Richter                     Richterin
am Landgericht                 am Landgericht       am Landgericht

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.542,76 € festgesetzt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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