Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
die Redaktion hat es doch noch möglich gemacht, zum Jahreswechsel die Entscheidung der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main in dem Berufungsverfahren der HUK-COBURG gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main, das wir Euch gestern hier bekanntgegeben hatten, in diesem Jahr zu veröffentlichen. Nachfolgend hier der angekündigte Berufungsbeschluss aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Unten angehängt veröffentlichen wir einen vorausgegangenen Beschluss, bei dem der HUK-COBURG bereits am 29.10.2014 der Rückzug dringendst ans Herz gelegt wurde. Der gut gemeinte Rat des LG Frankfurt am Main blieb bei der HUK-COBURG offensichtlich ohne Erfolg. Damit liegt nun erneut eine rechtskräftige Entscheidung einer Berufungskammer gegen die HUK-COBURG zum Thema der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten vor. So langsam bildet sich der Eindruck, als ob die HUK-COBURG das „Glücksgefühl“ verlorener Prozesse braucht? Anders ist das Verhalten der HUK-COBURG und ihrer Anwälte nicht mehr zu verstehen. Was wollen die Entscheiungsträger bei der HUK-COBURG mit verlorenen Prozessen bewirken? Etwa Mitleid? Ich glaube kaum, dass die nach eigenen Worten größte Kfz-Versicherung das braucht! Offenbar ist die neue Losung im Hause HUK-COBURG: Prügel durch die Gerichte bis hin zum BGH einzufahren. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen guten „Rutsch“ ins Neue Jahr.
Willi Wacker
Landgericht Frankfurt am Main Frankfurt am Main, 29.10.2014
1. Zivilkammer
Aktenzeichen: 2-01 S 196/14
32 C 159/14 (18) Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Rechtsstreit
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
…
Kläger und Berufungsbeklagter
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. und die Richterinnen am Landgericht D. und P. beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss der Kammer vom 29.10.2014 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 17.11.2014 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Kammer hält an der mitgeteilten Auffassung fest.
Lediglich ergänzend gilt Folgendes:
Soweit die Beklagte unter Berufung auf von ihr vorgelegte Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 und des Bundesgerichtshofs vom 7.6.2011 der Meinung ist, die Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Kläger sei unwirksam und dieser daher nicht aktiv legitimiert, geht dies fehl.
In den genannten Urteilen war folgende Abtretungserklärung zu beurteilen: „Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab“.
Diese Erklärung wurde von den damit befassten Gerichten als nicht hinreichend bestimmt erachtet, weil sie sich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten beschränkt, sondern lediglich der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche erfasst, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.
Im Gegensatz hierzu lautet die vom Kläger verwendete Abtretungserklärung: „Hiermit trete ich … meine Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen … an Herrn … ab“.
Aus dieser Erklärung ist eindeutig ersichtlich, dass sie nicht sämtliche, sondern lediglich die auf Erstattung der Sachverständigenrechnung gerichteten Schadensersatzansprüche umfasst. An der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung kann deshalb kein Zweifel bestehen. Die Kammer hat daher bereits wiederholt entsprechende Abtretungen an den Kläger als wirksam erachtet. Der von der Beklagten gesehene Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht somit in Wahrheit nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
S. D. P.
——————————————-
Landgericht Frankfurt am Main Frankfurt am Main, 29.10.2014
1. Zivilkammer
Aktenzeichen: 2-01 S 196/14
32 C 159/14 (18) Amtsgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Rechtsstreit
HUK-Coburg gegen …
weist die Kammer die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Schadensersatzansprüche der Geschädigten auf Erstattung von (berechtigten) Sachverständigenkosten wirksam an den Kläger abgetreten wurden und dieser daher für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Die Berufung bringt hiergegen nichts Erhebliches vor. Sie erläutert insbesondere nicht, warum die Beklagte, wenn sie denn die Abtretung für unwirksam hält, vorgerichtlich Teilzahlungen an den Kläger geleistet und mit diesem über die Höhe der Forderung korrespondiert hat.
Das Amtsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, ob die von der Beklagten zu erstattende Vergütung des Klägers üblich im Sinne von § 632 BGB ist. Wie die übliche Vergütung für eine Kraftfahrzeugsachverständigen bei der Ermittlung des Schadensumfangs zu bemessen ist, ist in der Rechtsprechung zwar umstritten. Die Kammer vertritt aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die übliche Vergütung durch Schätzung entsprechend § 287 ZPO ermittelt werden kann und dass die Schätzung auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung erfolgen kann. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass sich die Vergütung im Rahmen der einschlägigen BVSK Tabelle hält. Auch hiergegen bringt die Berufung nichts Erhebliches vor und legt auch nicht dar, warum ein anderer Betrag der Üblichkeit entsprechen soll.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.
S. D. P.
Hi Willi
Hybris,Menschenverachtung,grenzenlose Beratungsresistenz,Abgehobenheit bis weit über die Wolkenuntergrenze!
Man ignoriert die Tatsache,dass hinter jeder rechtswidrigen Kürzung Einzelschicksaale,Sorgen Nöte und Ängste stehen.
Man schädigt den Geschädigten ein zweites Mal und verspricht-wie man hört-sogar Kürzungsboni für die eigene Söldnertruppe.
Hohn und Spott für Unfallopfer,Verläumdungen für deren engagierte und unabhängige Unfallhelfer,aber grosszügigste Golftouren nach Südafrika und vielfach übervergütete Seminarveranstaltungen gerne auch mit dem einen oder anderen werthen Herrn Richter–das scheint die Realität zu sein.
Das einzig vernehmbare Wehklagen der Branche besingt den schlimmen Zustand,dass an dienstlichen Wochenendveranstaltungen grundsätzlich nur noch zusammen mit „der Alten“ teilgenommen werden darf.
Die armen Säcke sind wirklich zu bedauern!
Was würde wirklich reinhauen?
Die schnelle Gründung einer AFG (Alternative Für Griechenland) und deren Antritt bei den anstehenden griechischen Parlamentswahlen!
Woher nehmen, wenn nicht stehlen?
Nur weil man Vorstand und Leiter bei der HUK-Coburg ist, gibt es Visionen dennoch nicht zum Null-Tarif. Eine wohl schmerzliche Erfahrung nicht nur für diesen Kfz-Versicherer.
HUK-Coburg will Elektronik-Know-how künftig als Standard
AH: Aber das „Finden“ geeigneter Betriebe wird allmählich schwieriger, nicht wahr?
T. Geck: Ja, keine Frage. Wir sind uns auch bewusst, dass wir in Zukunft in neue Betriebe investieren, sie also erst auf das von uns geforderte Qualitätslevel bringen müssen.
Quelle: AH – http://www.autohaus.de/nachrichten/autohaus-schadenrecht-zur-rechtslage-in-sachen-beilackierungskosten-1575648.html
Ich wünsche allen ehrlichen Autoren von CH, den geschätzten Kommentatoren, allen engagierten Anwälten und Anwältinnen, allen Urteils- und Kürzungsschreiben-Einsendern sowie unseren Lesern ein guten Rutsch ins neue Jahr.
Virus
P.S: Wäre es nicht ein guter und vor allem machbarer Vorsatz für das kommende Jahr, sich etwas mehr als bisher im Blog Captain-HUK zu engagieren? Dies zum Wohle der vielen geschädigten Unfallopfer und zur Entlastung der CH-Crew. Auch wer zudem sein schlechtes Gewissen, doch mehr an Wissen mitgenommen als gegeben zu haben, mit einem finanziellen Obolus beruhigen will, findet oben rechts unter „Informationen“ die notwendigen Kontaktdaten.
Herauszustellen ist bei dem Vorgang, dass sich diese Berufungskammer des LG Frankfurt doch sehr fair verhalten hat mit dem dringenden Rat zur Berufungsrücknahme.Solche Fairnis ist ansonsten an anderen Berufungskammern nicht selbstverständlich. Da läßt man dann die eine oder andere Partei ohne einen solchen Rat einfach ins offenen Messer laufen, eingedenk der eigenen gottähnlichen Unfehlbarkeit.
Christiane