Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
es geht jetzt mit meinem 2001. Beitrag weiter. Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass ich mit dem damals 500. Beitrag kürzer treten wollte. Da spielte auch meine damalige gesundheitliche Situation eine Rolle mit. Heute ist die zwar auch nicht viel besser, aber die Willenskraft ist wieder da. Ich verspreche daher, dass ich, so Gott will und meine Gesundheit es zulässt, im Sinne des Interesses der Unfallopfer weitermachen werde. Ich freue mich, Euch heute noch ein BGH-Urteil vorzustellen. Allerdings handelt es sich nicht um ein Urteil des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH, sondern um ein Urteil des IV. Zivilsenates. Der IV. Zivilsent des BGH musste in einem Sachverständigenverfahren entscheiden, nachdem zuvor bereits das Amtsgericht Strausberg im Sinne des BGH gegen die LVM Landwirtschaflicher Versicherungsverein Münster a. G. entschieden hatte und anschließend durch das LG Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Revision war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Lest selbst das Urteil des IV. Zivilsenates des BGH und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 281/14 Verkündet am:
. 10. Dezember 2014
In dem Rechtsstreit
…
VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010)
Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 281/14 – LG Frankfurt (Oder)
. AG Strausberg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz eines Unfallschadens.
Zwischen den Parteien besteht ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines am 10. Juni 2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW sowie aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen Anspruchs. Der Beklagte macht geltend, das gemäß A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die AKB sehen insoweit folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor:
„A.2.18 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.“
Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 18. Juli 2011 zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27. Juli 2011 einen Diplom-Ingenieur mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Gutachten vom 5. August 2011 bezifferte dieser den Schaden mit 1.734,12 € netto. Für das Gutachten fielen 437,55 € an. Der vom Kläger beauftragte Ingenieur forderte den Beklagten zur Benennung seines Ausschussmitglieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der Beklagte korrigierte die von ihm akzeptierte Schadenhöhe auf 1.019,84 € und benannte den Leiter seiner Sachverständigenabteilung als Ausschussmitglied, den der Ingenieur des Klägers wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Beklagten als befangen ablehnte. Nachdem der Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt hatte, berief der vom Kläger beauftragte Ingenieur für den Beklagten einen weiteren DiplomIngenieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 €. Abzüglich der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung ergab sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.584,12 €. Der Kläger begehrt mit der Klage diesen Betrag abzüglich vom Beklagten bereits gezahlter 869,84 €, zuzüglich der Kosten für das Sachverständigenverfahren in Höhe von 820,43 €, insgesamt damit einen Betrag von 1.534,71 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2014, 120 abgedruckt ist, ist die geltend gemachte Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Sachverständigenverfahrens nicht fällig. Der Beklagte habe fristgerecht einen Sachverständigen benannt, der am Verfahren habe beteiligt werden müssen. Ein Recht zur Zurückweisung des Sachverständigen sähen die vertraglichen Bestimmungen nicht vor. Eines solchen Rechts bedürfe es auch nicht, weil die inhaltliche Richtigkeit dadurch sichergestellt sei, dass ein Obmann über etwaige divergierende Feststellungen der Parteisachverständigen entscheide.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers fällig. Das nach A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger war nach A.2.18.2 Satz 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Beklagte dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen nicht getan hatte.
Der Senat braucht die Frage, ob ein Sachverständiger im Sachverständigenverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entscheiden. Der von dem Beklagten benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung ist als Mitarbeiter einer der Parteien nicht Sachverständiger im Sinne von A.2.18.2 AKB.
a) Das ergibt die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB.
Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liegenden AKB.
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen an (vgl. zum Maßstab der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).
bb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Diesem entnimmt der Versicherungsnehmer, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser Ausschuss nach A.2.18.2 Satz 1 AKB gebildet wird, indem Versicherungsnehmer und Versicherer je einen „Kraftfahrzeugsachverständigen“ benennen. Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anforderungen an die Person und Sachkunde des Sachverständigen genannt. Der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut nur ersehen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kraftfahrzeugsachverständigen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Es erscheint daher zweifelhaft, ob er – wie die Revision meint – bereits dem Wortlaut der Regelung eine Einschränkung dahin entnehmen wird, dass ein Mitarbeiter des Versicherers nicht als Ausschussmitglied benannt werden kann, weil nach dem üblichen Verständnis des Begriffs ein Sachverständiger seine „gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kennt diese Definition nicht. Mit dem Begriff „Kraftfahrzeugsachverständiger“ wird er lediglich ein besonderes Fachwissen verbinden. Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss.
cc) Dem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck – soweit diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.) – wird er aber entnehmen, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, also auch ein Mitarbeiter des Versicherers, nicht als Sachverständiger auftreten kann. Mit dem Sachverständigenverfahren wird ersichtlich bezweckt, dass die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein – möglicherweise langwieriger und kostspieliger – Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadenfeststellung ausgetragen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1987 – IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 unter 1 b). Damit ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter benennt. Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht. Auf den Einwand des Beklagten, der von ihm benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Sachverständigengutachten weisungsfrei, kommt es nicht an. Der Leiter der Sachverständigenabteilung ist vielmehr schon deshalb kein Sachverständiger im Sinne der AKB, weil es sich bei dem Mitarbeiter einer Partei nicht um einen Dritten im oben genannten Sinne handelt (vgl. ebenso zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen: Volze, VersR 2006, 627, 630 unter V 7 c; ähnlich Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 84 Rn. 16; MünchKomm-VVG/Halbach, § 84 Rn. 28, 30; vgl. auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 84 Rn. 27, 29; Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 14; Schwintowski/Bröm-melmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 21 ff., 24; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 25, 28).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass beide Parteien einen Sachverständigen stellen müssen und nach A.2.18.3 AKB ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann entscheidet, soweit sich der Ausschuss nicht einigt. Diesem Regelungszusammenhang entnimmt der Versicherungsnehmer gerade das Gewicht, das der Bewertung durch Dritte beigemessen wird. Der Versicherungsnehmer wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen, dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhältnis zum Benennenden stehen kann (Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 23). Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Dritter.
b) Mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung hat der Beklagte damit innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Sachverständigen im Sinne der maßgeblichen AKB benannt. Dies hat zur Folge, dass das Bestimmungsrecht nach Ablauf der Frist auf den Kläger übergegangen und das in den AKB vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
2. Die im Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG verbindlich. Der Beklagte muss sich wegen der Schadenhöhe am Ergebnis des Sachverständigengutachtens festhalten lassen.
Grundsätzlich sind die Parteien an das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens gebunden. Diese Bindung kann nur durch den Nachweis einer erheblichen und offenbaren Unrichtigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits aufgehoben werden. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich dem unbefangenen, sachkundigen Beurteiler aufdrängt, wenn auch möglicherwiese erst nach eingehender Prüfung; daran sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst der von den Parteien verfolgte Zweck in Frage gestellt würde, den Schaden möglichst rasch und kostengünstig zu regulieren (Senatsurteil vom 30. November 1977 – IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 unter III 3). Soweit der Beklagte in den Vorinstanzen die Schadenhöhe bestritten hat, genügte dies den genannten hohen Anforderungen nicht.
Mayen Wendt Felsch
. Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 13.06.2013 – 9 C 385/12 –
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.12.2013 – 16 S 131/13 –
Siehe auch: Versicherungsjournal vom 15.01.2015
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16 S 131/13 Verkündet am 17.12.2013
9 C 385/12 AG Strausberg
Landgericht Frankfurt (Oder)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
LVM Landwirtschaflicher Versicherungsverein Münster a. G., vertreten durch den Vorstand, Kolde Ring 21, 48126 Münster
– Berufungsklägerin und Beklagte –
gegen
…
– Berufungsbeklagter und Kläger –
…
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13.6.2013 (9 C 385/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 1.534,71 €
Gründe
I.
1.
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung den Ausgleich eines infolge eines Unfalls am 10.6.2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW Audi zuzüglich aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht aus der Teilkaskoversicherung ist dem Grunde nach unstreitig; der Selbstbehalt des Klägers beträgt 150,00 €. Die Parteien streiten im Kern über die zutreffende Schadenshöhe und in diesem Zusammenhang darüber, ob das vom Kläger initiierte Sachverständigenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der zwischen den Streitparteien geschlossene Versicherungsvertrag sieht in den einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) unter A.2.18 folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor (Bl. 51 d.A.):
„A.2.18
Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.18.1
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der
erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
A.2.18.2
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen.
Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen
Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
A.2.18.3
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer
Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die
Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt.
Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden
Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
A.2.18.4
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.“
Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte den Schaden mit Schreiben vom 18.7.2011 (Bl. 12 d.A.) zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27.7.2011 den Dipl.-Ing. Q. mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens. Dieser wurde vom Kläger zugleich als Ausschussmitglied benannt.
Mit Gutachten vom 5.8.2011 bezifferte Dipl.-Ing. Q. den Schaden auf 1.734,12 € netto (Bl. 14 ff. d.A.). Für das Gutachten fielen 437,55 € an.
Mit Schreiben vom 5.8.2011 forderte Dipl.-Ing. Q. den Beklagten zur Benennung seines Ausschussmitglieds für das Sachverständigenverfahren auf (Bl. 16 d.A.). Daraufhin korrigierte der Beklagte die von ihm akzeptierte Schadenshöhe auf 1.019,84 € (Bl. 17 d.A.) und benannte den Leiter ihrer Sachverständigenabteilung, Herrn L. als Ausschussmitglied. Mit Schreiben vom 16.8.2011 bat Dipl.-Ing. Q. um Mitteilung, ob das Ausschussmitglied des Beklagten bei diesem angestellt sei und wies darauf hin, dass ein angestellter Hausgutachter als Ausschussmitglied nicht in Betracht komme (Bl. 19 d.A.). Mit Schreiben vom 19.8.2011 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass ein ständiges Dienstverhältnis eines Sachverständigen zu einer benennenden Partei kein Hinderungsgrund für eine Beteiligung am Sachverständigenausschuss sei (Bl. 20 d.A.).
Dipl.-Ing. Q. akzeptierte die Benennung durch den Beklagten nicht und benannte nach Ablauf der in Ziffer A.2.18 AKB geregelten 2-Wochen-Frist Herrn Dipl.-Ing. A. für den Beklagten als Ausschussmitglied.
Dipl.-Ing. Q. und Dipl.-Ing. A. kamen in einer Ausschusssitzung am 14.9.2011 auf der Basis des bereits vom Dipl.-Ing. Q. erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Schaden 1.734,12 € betrage. Abzüglich der Selbstbeteiligung ergäbe sich eine Forderung des Klägers in Höhe von 1.584,12 € (Bl. 21 ff. d.A.). Die Kosten des Sachverständigenverfahrens wurden mit 820,43 € angegeben, davon entfallen 437,55 € auf das bereits zuvor eingeholte Gutachten.
An den Kläger zahlte der Beklagte insgesamt 869,84 €. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.5.2012 wurde der Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.534,71 € (714,28 € + 820,43 €) bis spätestens 5.6.2012 aufgefordert (Bl. 23 f. d. A.). Die Aufforderung blieb fruchtlos, weshalb der Kläger den Betrag mit der Klage verlangt.
2.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der vom Beklagten benannte Sachverständige als von diesem weisungsabhängig angesehen werden müsse und daher für das Sachverständigenverfahren nicht in Betracht gekommen sei. Zu Recht habe daher dieser zurückgewiesen und ein anderer Sachverständiger benannt werden können.
3.
Der Beklagte bestreitet die Höhe des im Sachverständigenverfahren ermittelten Schadens und behauptet ein Totalschaden. Zudem seien Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UPE-Zuschläge) nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Sachverständigenverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der vom Kläger benannte Sachverständige sei nicht berechtigt, den vom Versicherer benannten Sachverständigen zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei auch nicht erkennbar, dass die Zurückweisung mit Willen des Klägers erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der vom Beklagten benannte Sachverständige auch nicht ausgeschlossen gewesen. Die Regelung des § 404 ZPO finde auf das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG keine Anwendung. Bei den Sachverständigen des Sachverständigenverfahrens handele es sich um Parteisachverständige, von denen keine vollständige Neutralität erwartet werden könne. Zudem sehe die vertragliche Regelung für den Fall, dass sich beide Parteisachverständigen nicht einigen können, die Entscheidung des Obmanns vor, dessen Neutralität in besonderer Weise gewährleistet sei. Ein benannter Sachverständiger sei erst dann für das Sachverständigenverfahren ausgeschlossen, wenn er völlig von der benennenden Partei abhängig sei und weisungsgebunden sei. Der von dem Beklagten benannte Sachverständige unterliege dagegen nicht den Weisungen der Beklagten.
Im Übrigen müsse sich aufgrund der Vorbefassung des vom Kläger benannten Sachverständigen die Frage der Befangenheit auch für diesen stellen.
Die fehlende Durchführung des Sachverständigenverfahrens habe zur Folge, dass die Klageforderung noch nicht fällig sei.
4.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das Sachverständigenverfahren wirksam eingeleitet worden sei. Der vom Kläger benannte Sachverständige sei nicht befangen gewesen, da dieser trotz des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages nicht von diesem wirtschaftlich abhängig sei. Demgegenüber habe der Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist einen geeigneten Sachverständigen nicht benannt. Der von Beklagten benannte Sachverständige L. sei als Angestellter des Beklagten als Sachverständiger nicht geeignet, da er zu dem Beklagten in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis stehe. Es sei insoweit auch zu unterscheiden zwischen einem Arbeitsvertrag und einem selbstständigen Dienstvertrag, Letzterer bestehe zwischen dem Beklagten und dem von ihm benannten Sachverständigen gerade nicht. Nach der berechtigten Ablehnung des Herrn L. sei der Kläger berechtigt gewesen, anstelle des Beklagten ein anderes Ausschussmitglied zu benennen. Maßgeblich für die Schadenshöhe sei daher das Ergebnis des durchgeführten Sachverständigenverfahrens. Der Beklagte habe deshalb auch, da er vollständig unterlegen sei, die Kosten des Sachverständigenverfahrens einschließlich der Kosten des vom Kläger eingeholten Gutachtens zu zahlen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
5.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung. Dabei rügt er insbesondere die Annahme des Amtsgerichts, dass das Sachverständigenverfahren wirksam durchgeführt worden sei. Hierzu vertieft der Beklagte seine Auffassung, wonach der von ihm benannte Sachverständige als solcher nicht befangen gewesen sei. Das Amtsgericht habe nicht ausgeführt, von welchem Befangenheitsbegriff es überhaupt ausgehe. Die Regelungen der ZPO bzw. die Rechtsprechung zu Schiedsgerichtsverfahren seien auf das Sachverständigenverfahren nicht anwendbar. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der benannte Herr L. neben seiner Tätigkeit als Leiter der Sachverständigenabteilung des Beklagten als unabhängiger Sachverständiger tätig sein könne und insoweit keinen Weisungen seiner Vorgesetzten unterliege. Da diese Behauptung auch erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden sei, hätte das Amtsgericht seiner Entscheidung nicht die Annahme zugrunde legen dürfen, dass der Sachverständige irgendwelchen Weisungen seiner Vorgesetzten unterliege. Im Übrigen wäre nur eine inhaltliche Weisungsgebundenheit schädlich.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger rügt die Zulässigkeit der Berufung, weil nach seiner Auffassung die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 ZPO nicht gerecht werde. Die Berufung habe sich nämlich mit der inhaltlichen Richtigkeit der Höhe der beanspruchten Entschädigung nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wird die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe sich in der Berufungsbegründung nicht zur Schadenshöhe geäußert, führt nicht zu einem für die Zulässigkeit relevanten Mangel der Berufungsbegründung. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass das Sachverständigenverfahren noch nicht wirksam durchgeführt worden sei und die Klageforderung damit noch gar nicht fällig sei. Insoweit ist es durchaus folgerichtig, dass sich der Beklagte mit der Höhe des festgestellten Schadens in der Berufungsbegründung nicht näher auseinander gesetzt hat.
2.
Die Berufung ist unbegründet.
Die eingeklagte Forderung ist nicht fällig. Das gemäß Ziffer A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass sich der Beklagte auf die fehlende Fälligkeit der Forderung berufen kann.
a)
Bei dem Sachverständigenverfahren nach A.2.18 der Vertragsbedingungen handelt es sich um ein Sachverständigenverfahren im Sinne des § 84 VVG. Das Gutachten hat im gerichtlichen Verfahren die Wirkung eines Schiedsgutachtens, welches gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VVG bis zur Grenze der offenbar erheblichen Abweichung binden ist (Voit/Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 84 Rn. 2).
Da das Sachverständigenverfahren gemäß A.2.18.1 bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe zwingend durchzuführen ist, ist es Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers. Klagt daher ein Versicherungsnehmer vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens, führt die Berufung des Versicherers auf die vorrangige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr., OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 544; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl. AKB A.2.17 Rn. 2 m.w.N.).
b)
Soweit hier durch Herrn Dipl.-Ing. Q. und Herrn Dipl.-Ing. A. ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden ist, erfolgte dies nicht ordnungsgemäß, weil von dem Beklagten fristgerecht ein Sachverständiger benannt worden war, der am Verfahren hätte beteiligt werden müssen. Weder dem Kläger noch dem von ihm benannten Sachverständigen stand das Recht zu, den vom Beklagten benannten Sachverständigen einseitig aufgrund einer angenommenen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschließen und unter Berufung auf die Regelung in A.2.18 AKB selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen.
Ein solches Zurückweisungsrecht sehen die vertraglichen Bestimmungen zum Sachverständigenverfahren nicht vor. Auch nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens kann nicht einer Partei einseitig das Recht zugesprochen werden, den von der anderen Seite benannten Sachverständigen wirksam zurückzuweisen. Denn dadurch wird der einen Partei die Beteiligung am Sachverständigenverfahren vollständig entzogen. Dies gilt auch dann, wenn der von der anderen Seite benannte Sachverständige als befangen anzusehen ist. Denn auch über die Frage der Befangenheit eines Sachverständigen können unterschiedliche Auffassungen bestehen, wie der vorliegende Fall zeigt. Zutreffend ist insoweit die Argumentation des Beklagten, dass die Sachverständigen des Sachverständigenverfahrens als Parteisachverständige nicht den Grad an Neutralität aufweisen können, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nach den Bestimmungen der ZPO. Letztere können daher nicht entsprechend auf das Sachverständigenverfahren angewendet werden, zumal keine neutrale Instanz existiert, die über die Befangenheit einer Seite entscheiden könnte. Das vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren sieht keine Lösung für den Fall vor, dass ein Sachverständiger von der anderen Partei als befangen angesehen wird. In der Literatur werden hierzu verschiedene Lösungsansätze vorgeschlagen, so die entsprechende Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO (MüKoBGB/Gottwald § 317 Rn. 44; MüKoVVG/Halbach § 84 Rn. 29), ein Kündigungsrecht (Gehrlein VersR 1994, 1009) oder die Nachbenennung eines weiteren Sachverständigen (Voit a.a.O. § 84 Rn. 31). Die Zulässigkeit eines einseitigen Zurückweisungsrechts ist dagegen, soweit ersichtlich, bislang weder in Literatur noch Rechtsprechung vertreten worden. Auch ein Verfahrensmangel kann zum Ausschluss der Bindungswirkung führen (Voit a.a.O. § 84 Rn. 27 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist der Verfahrensmangel entgegen der Ansicht des Amtsgerichts derart gravierend, dass eine Bindungswirkung im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 VVG nicht angenommen werden kann. Dabei betrifft die offenbare Unrichtigkeit hier nicht den sachlichen Inhalt des Gutachtens, sondern die konkrete Gestaltung des Sachverständigenverfahrens.
c)
Die Kammer ist der Auffassung, dass das Sachverständigenverfahren hier nicht schon von vorneherein gescheitert ist, weil der Beklagte mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung einen vermeintlich befangenen Sachverständigen benannt hat. Vielmehr kann das Sachverständigenverfahren in Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen noch mit den von den Vertragsparteien jeweils benannten Sachverständigen durchgeführt werden. Auf eine mögliche Befangenheit des vom Beklagten benannten Sachverständigen kommt es im Ergebnis nicht an.
aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert ein in einer Schiedsgutachtenvereinbarung vorgesehener Gutachter, der anstatt eines Gutachtens, das die Voraussetzungen eines Schiedsgutachtens erfüllt, ein Gutachten im einseitigen Interesse der einen Vertragspartei erstattet, die Eignung zur Bestimmung der Leistung. Enthält der Vertrag in einem solchen Fall keine Regelung über einen Ersatzgutachter, so ist die geschuldete Leistung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB durch gerichtliches Urteil zu bestimmen (NJW-RR 1994, 1314; BGHZ 57, 47). Die Schiedsgutachtenabrede bildet die Grundlage für die Vereinbarung mit dem Schiedsgutachter, den Schiedsgutachtervertrag. Da das staatliche Gericht grundsätzlich an das Ergebnis eines Schiedsgutachtens gebunden ist (BGHZ 9, 138, 145), hat der Schiedsgutachter seine Aufgabe unabhängig und unparteiisch zu versehen (BGH DB 1980, 967, 968). Grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner allein den Schiedsgutachtervertrag mit dem Sachverständigen schließen. Dabei muss jedoch eindeutig offengelegt werden, dass es sich um ein für beide Seiten zu erstattendes Schiedsgutachten handelt. Auch bei der Auftragsvergabe durch einen Vertragspartner ist der Schiedsgutachter beiden Parteien zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet (BGH NJW-RR 1994, 1314; RGZ 87, 190, 194).
Dieser Rechtsprechung liegen allerdings regelmäßig Konstellationen zu Grunde, in denen nur ein Schiedsgutachter bestellt ist, der das Gutachten zu erstatten hat. Insoweit weicht das Sachverständigenverfahren der AKB nicht unwesentlich von solchen Fallgestaltungen ab, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher zu Grunde gelegen haben. Ob die für den allein handelnden Schiedsgutachter geltenden Regelungen auch für die Parteisachverständigen des Sachverständigenverfahrens gelten und wie mit dem Befangenheitseinwand umzugehen ist, der bereits zu Beginn des Sachverständigenverfahren erhoben wird, ist eine bislang in der Rechtsprechung ungeklärte Frage.
bb)
Für das Sachverständigenverfahren nach den AKB wird vertreten, dass eine mögliche oder tatsächliche Befangenheit eines von einer Partei benannten Sachverständigen verfahrensrechtlich gänzlich irrelevant sei. Denn jedenfalls für den Fall, dass sich die Sachverständigen über die Höhe des Schadens nicht einig sind, sieht Ziffer A.2.18.3 der AKB die Entscheidung eines Obmanns vor, der im Zweifel vom Amtsgericht benannt werden kann. Dies zielt darauf ab, über die mögliche Befangenheit eines Parteisachverständigen mit Blick auf die Entscheidungsmöglichkeit des Obmanns hinweg zu sehen. So vertritt Meinecke (in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl., AKB A.2.17) die Auffassung, dass eine Befangenheit eines Sachverständigen keine praktische Bedeutung habe. Die rechtlichen Bestimmungen, die sich auf die Ablehnung eines Richters oder Schiedsrichters wegen Befangenheit erstrecken, fänden ebenso wenig auf die Sachverständigen Anwendung wie die übrigen Bestimmungen der ZPO über das Schiedsgerichtsverfahren. Da die Schiedsgutachter die Aufgabe hätten, die Interessen der sie benennenden Partei weitgehend im Verfahren zu vertreten, und der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen bzw. sie der endgültigen Entscheidung des Obmanns zu unterbreiten, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausscheiden, sei es grundsätzlich kein Mangel in der Person des Sachverständigen, wenn er zu der ihn benennenden Partei bereits in geschäftlichen Beziehungen gestanden habe und insbesondere bei der Regulierung des gleichen Schadenfalls bereits tätig gewesen sei (so auch OLG Köln VersR 1992, 849). Auch wenn der Sachverständige in einem ständigen Dienstverhältnis zu der ihn benennenden Partei stehe, sei dies kein Hinderungsgrund für seine Beteiligung an dem Sachverständigenausschuss (LG Frankfurt/M VersR 2004, 105; a.A. Bleutge NJW 1985, 1185). Auch ein solcher Sachverständiger sei durchaus in der Lage, ein objektiv richtiges Gutachten zu erstatten. Als Voraussetzung müsse lediglich angesehen werden, dass er im Rahmen des Verfahrens nicht bestimmten Weisungen seines Auftraggebers unterliege, mithin unabhängig sei und über den Parteien stehe (BGH VersR 1976, 822). Die bloße Tatsache eines Dienstverhältnisses zu dem Auftraggeber bedinge aber keineswegs eine Weisungsgebundenheit im einzelnen Fall.
cc)
Eine Nachbenennung, wie sie in der Literatur für den Fall der Befangenheit vertreten wird (Voit a.a.O. § 84 Rn. 31), scheitert hier daran, dass der Beklagte gerade an dem von ihm benannten Sachverständigen in Ansehung der gegen seine Bestellung vorgebrachten Argumente festgehalten hat und der Beklagte nicht gezwungen werden kann, einen anderen Sachverständigen zu benennen.
Da einer Seite aus den unter 2. b) genannten Gründen nicht das Recht zugesprochen werden kann, den Sachverständigen der anderen Seite einseitig abzulehnen, kann der Fall der erforderlichen aber fehlenden Nachbenennung auch nicht als Fall der fehlenden Benennung nach A.2.18.2 angesehen werden.
dd)
Die entsprechende Anwendung der §§ 1036 f. ZPO für den Fall der Ablehnung eines Schiedsgutachters scheint für das vorliegende Sachverständigenverfahren wenig praktikabel, da der Sachverständigenausschuss aus zwei Sachverständigen besteht, deren Voten im Fall der Ablehnung im wesentlichen von vorneherein feststehen, abhängig davon, welche Partei darauf anträgt.
ee)
Die Kammer schließt sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit der oben unter bb) dargestellten Rechtsauffassung an. Letztlich wird die inhaltliche Richtigkeit des Ergebnisses des Sachverständigenverfahrens durch die Möglichkeit sicher gestellt, dass ein – im Zweifel vom Amtsgericht benannter – Obmann über etwaig divergierende Feststellungen der beiden Parteisachverständigen entscheidet. Dabei sind beide Parteisachverständige im Interesse der von ihr jeweils „vertretenen“ Partei gehalten, ihre jeweiligen Auffassungen gegenüber dem Obmann möglichst gut, d.h. nach rein sachlichen Kriterien, zu begründen. Dieser Verfahrensmechanismus schließt es weitgehend aus, dass sich die mögliche Befangenheit eines Parteisachverständigen in dem vom Obmann festgestellten Ergebnis nachteilig für die andere Seite auswirkt. Auch wird der Obmann beurteilen können, ob eine von einer Seite gerügte Begangenheit sich in den Feststellungen des Parteigutachters niedergeschlagen hat. An den Obmann als zwingend neutrale Instanz sind dann ohne Weiteres die Kriterien anzulegen, die auch sonst im Hinblick auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Schiedsgutachters gelten. Die Rechtsauffassung des Klägers verkennt weitgehend die wesentliche Funktion des Obmanns.
Wie bereits oben dargelegt, ist ein geeigneter und vor allen Dingen praktikabler Verfahrensmechanismus für den Fall der Ablehnung eines Sachverständigen noch vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens weder vertraglich vorgesehen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn es eine solche Möglichkeit gäbe, wäre damit das Sachverständigenverfahren zwangsläufig mit der Unsicherheit über die Frage belastet, unter welchen konkreten Umständen ein Parteisachverständiger als befangen angesehen werden kann. Denn der Parteisachverständige kann regelmäßig schon aufgrund der Benennung durch nur eine Partei nicht nach dem Maß gemessen werden, der sonst für gerichtliche Sachverständige und Schiedsgutachter angelegt werden muss. Der Versicherungsnehmer benennt regelmäßig den Sachverständigen als Ausschussmitglied, der zuvor ein entsprechendes Schadensgutachten angefertigt hat, auf das sich der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung stützt. Auch die Versicherung wird regelmäßig einen Sachverständigen benennen, den sie aus einer früheren Zusammenarbeit kennt. Der Grad an wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Sachverständigen von der ihn benennenden Partei und das Maß seiner Unabhängigkeit sind kaum objektiv bestimmbar und daher in hohem Maße von subjektiv geprägten Wertungen abhängig. Das Sachverständigenverfahren mit den sich daraus ergebenden Unsicherheit zu belasten, widerspricht seinem Zweck, eine Klärung über die Schadenshöhe möglichst einfach und schnell herbeizuführen.
Die Kammer ist sich bewusst darüber, dass sich dadurch das Sachverständigenverfahren in den Fällen verteuert, in denen aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Parteisachverständigen die Einholung der Meinung des Obmanns erforderlich wird. Auch stehen sich Versicherungsnehmer und Versicherung im Sachverständigenverfahren nicht gleichberechtigt gegenüber, wenn die Versicherung noch im gerichtlichen Verfahren auf die Vorrangigkeit des Sachverständigenverfahrens verweisen kann und darüber hinaus im Sachverständigenverfahren ein Ausschussmitglied benennen kann, welches ihr wirtschaftlich näher steht, als umgekehrt das andere Ausschussmitglied dem Versicherungsnehmer. Diese Nachteile sind jedoch nach Auffassung der Kammer in Kauf zu nehmen, wenn nicht andernfalls der Zweck des Sachverständigenverfahrens insgesamt gefährdet werden soll.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit ersichtlich liegt weder obergerichtliche noch höchstrichterliche Rechtsprechung zu der hier relevanten Frage vor, wie mit einem Befangenheitseinwand zu Beginn des AKB-Sachverständigenverfahrens umzugehen ist. Diese Frage hat jedoch für eine Vielzahl von Fällen praktische Bedeutung und berührt damit das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
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9 C 385/12 verkündet am 13.06.2013
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Strausberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
LVM Landwirtschaflicher Versicherungsverein Münster a. G., vertreten durch den Vorstand, Kolde Ring 21, 48126 Münster
– Beklagte –
hat das-Amtsgericht Strausberg
auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2013
durch Richterin am Amtsgericht H.
für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.534,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2012 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für seinen Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Kfz-Versicherung unter Einschluss einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand 01.04.2010, des Beklagten geworden; wegen deren Inhalts wird auf Bl. 45 ff. d.A. verwiesen.
Am 10.06.2011 wurde der Pkw des Klägers infolge eines Unfalls beschädigt. Der Kläger zeigte den Glasbruchschaden dem Beklagten an, der mit Schreiben vom 18.07.2011 die von ihm zu leistende Zahlung nach Abzug des Selbstbehalts von 150,00 € auf 359,92 € bezifferte. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27.07.2011 Herrn Dipl.-Ing. Q. mit der Überprüfung der Schadenshöhe sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens; als Ausschussmitglied für das ggf. durchzuführende Sachverständigenverfahren benannte der Kläger Herrn Dipl.-Ing. Q. und bei fruchtlosem Fruchtablauf weiterhin Herrn Dipl.-Ing. A..
Unter dem 05.08.2011 erstellte Dipl-Ing. Q. ein Schadensgutachten, das die Kosten für die Reparatur des Glasbruchschadens auf 1.734,12 6 netto beziffert; wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. Für das Gutachten berechnete Dipl.-Ing. Q. dem Kläger 437,55 €. Mit Schreiben vom 05.08.2011 forderte Dipl.-Ing. Q. den Beklagten auf, sein Ausschussmitglied für das Sachverständigenverfahren zu benennen.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 12.08.2011 korrigierte der Beklagte seine Abrechnung des Schadens und bezifferte die an den Kläger zu leistende Zahlung nunmehr nach Abzug des Selbstbehalts auf 869,84 €; diesen Betrag zahlte der Beklagte an den Kläger.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Beklagte an Dipl.-Ing. Q. und benannte
Herrn F. L., der bei der Beklagten angestellt ist, als sein Ausschussmitglied für das
Sachverständigenverfahren.
Mit Schreiben vom 16.08.2011 teilte Dipl.-Ing. Q. dem Beklagten mit, dass der von einer Partei ernannte Schiedsgutachter neutral sein muss und daher angestellte Hausgutachter als Ausschussmitglied nicht in Frage kommen. Mit Schreiben vom 19.08.2011 wandte sich der Beklagte an Dipl.-Ing. Q. und erklärte, dass ein ständiges Dienstverhältnis des von ihm benannten Sachverständigen kein Hinderungsgrund für dessen Beteiligung am Sachverständigenausschuss ist. Dipl.-Ing. Q. akzeptierte die Benennung durch den Beklagten nicht. Nach Ablauf der in Ziff. A.2.10 der AKB des Beklagten geregelten 2-Wochen-Frist wurde für den Beklagten Herr Dipl.-Ing. A. als Ausschussmitglied benannt.
Unter dem 14.09.2011 erstellten Dipl.-Ing. Q. und Dipl.-Ing. A. ein Protokoll zum Sachverständigenverfahren; danach entschieden die Ausschussmitglieder übereinstimmend, dass für die fachgerechte Reparatur des Glasbruchschadens Kosten i.H.v. 1.734,12 € netto erforderlich sind. Für sein Tätigwerden im Sachverständigenverfahren berechnete Dipl.-Ing. A. einen Betrag von 293,24 € und Dipl.-Ing. Q. einen Betrag von 89,64 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2012 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.06.2012 zur Zahlung der Differenz zwischen der bereits erbrachten Zahlung und den im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten (abzüglich Selbstbehalt), also zur Zahlung von 714,28 €, außerdem zur Zahlung der Gutachterkosten i.H.v. 820,43 € (437,55 € + 293,24 € + 89,64 €) auf. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.05.2012 weitere Zahlungen ab.
Der Kläger meint, der von dem Beklagten als Ausschussmitglied benannte Herr L. sei mangels Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit nicht Sachverständiger. Jedenfalls sei Herr L. befangen. Da der Beklagte nicht fristgerecht einen (unbefangenen) Sachverständigen benannt habe, sei das Benennungsrecht des Beklagten auf ihn, den Kläger übergegangen; die Benennung einer objektiv offenbar ungeeigneten Person stehe nämlich der Nichtbenennung gleich.
Der Kläger beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.534,71 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.3012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, Herr L. unterliege bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen durch ihn, den Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe daher keine Bindungswirkung. Nicht der Kläger, sondern Dipl.-Ing. Q. habe die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragt und sich selbst als Sachverständigen benannt. Im übrigen hätte das Sachverständigenverfahren mit Herrn L. durchgeführt werden müssen. Herr L. sei von ihm, dem Beklagten benannt worden, allein aufgrund seiner Eigenschaft als Angestellter des Beklagten nicht befangen und vom Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden. Weiter meint der Beklagte, dass, sollte Herr L. aufgrund des mit ihm, dem Beklagten, bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als befangen einzustufen sein, dies auch für Herrn Q. gelten müsse; aufgrund des zwischen dem Kläger und Herrn Q. bestehenden Vertragsverhältnisses sei Herr Q. den Weisungen des Klägers unterworfen gewesen.
Weiter ist der Beklagte der Auffassung, ersatzfähig sei lediglich der Wiederbeschaffungswert der Verglasung, nicht aber Einbaukosten und sonstige Kosten für Dichtungen etc. Auch die UPE-Zuschläge seien mangels Erforderlichkeit nicht ersatzfähig.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 714,28 € aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kraftfahrtversicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG, Ziff. A.2.1.1, A.2.2.5, A.2.8.1b, A.2.18 AKB.
a. Unstreitig hat das klägerische Fahrzeug einen Glasbruchschaden erlitten, der gemäß Ziff. A.2.2.5. der AKB vom von dem Beklagten gewährten Versicherungsschutz umfasst ist.
b. Die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden Entschädigung bemisst sich nach Ziff. A.2.8.2. der AKB. Danach hat der Beklagte, wenn – wie hier – das Fahrzeug nicht repariert wird, die erforderlichen Kosten einer vollständigem Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich des Ergebnisses des Sachverständigenverfahrens auf 1.734,12 € und übersteigen den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert von 7.865,80 € nicht.
c. Die im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten sind für die von dem Beklagten zu zahlende Entschädigung auch maßgeblich. Das Sachverständigenverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und sein Ergebnis daher verbindlich.
aa. Zwischen den Parteien bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens und den Umfang der erforderlichen Reparaturkosten.
bb. Der Kläger hat, vertreten durch Dipl.-Ing. Q. mit Schreiben vom 05.08.2011 das Sachverständigenverfahren eingeleitet und bereits am 27.07.2011 für den Fall der
Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens- Dipl.-Ing. Q. als Ausschussmitglied
benannt.
Dass Dipl.-Ing. Q. am 05.08.2011 als Vertreter des Klägers gehandelt hat, hat Herr Q. zwar nicht ausdrücklich erklärt. Es ergibt sich aber aus den Umständen. Das Schreiben vom 05.08.2011 nimmt in der Betreffzeile Bezug auf das zwischen den Parteien seinerzeit bestehende Versicherungsverhältnis, der Name des Klägers und die Schaden-Nr., unter der der Versicherungsfall bei dem Beklagten bearbeitet wurde, sind aufgeführt. Im Text des Schreibens ist an zwei Stellen davon die Rede, dass der Unterzeichner, also Herr Q., im Auftrag des Klägers gehandelt hat, nämlich den klägerischen Pkw untersucht und das Regulierungsangebot des Beklagten geprüft hat. Unter diesen Umständen musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Einleitung des Sachverständigenverfahrens namens des Klägers erfolgt. Offenkundig hat der Beklagte das Schreiben des Herrn Q. vom 05.08.2011 auch dahin verstanden; denn unter dem 12.08.2011 und unter dem 19.08.2011 hat sich der Beklagte an Herrn Q. gewandt und ein Ausschussmitglied benannt bzw. seine Rechtsauffassung zu der Frage, ob Herr L. als Ausschussmitglied geeignet ist, geäußert. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Beklagte angenommen hätte, dass Herr Q. im eigenen Namen handelt.
Herr Q. war auch bevollmächtigt, für den Kläger das Sachverständigenverfahren einzuleiten und als vom Kläger benanntes Ausschussmitglied tätig zu werden. Hierzu hat der Kläger Herrn Q. unter dem 27.07.2011 bevollmächtigt bzw. ernannt.
bb. Das vom Kläger benannte Ausschussmitglied war nicht befangen, was zur Folge hätte, dass das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens unverbindlich wäre. Zwar unterlag Dipl.-Ing. Q. als Auftragnehmer des Klägers möglicherweise dessen Weisungen. Befangenheit ist aber nur dann anzunehmen bei völliger Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Benannten von einer Partei. Daran fehlte es bei Herrn Q.. Für diesen war der Kläger ein Kunde unter vielen; von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag war Herr Q. daher nicht wirtschaftlich abhängig. Darüber hinaus war dem Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn Q., der als Geschäftsversorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter zu qualifizieren ist, die Weisungsgebundenheit nicht immanent; hiervon wäre nur auszugehen, wenn der Kläger Herrn Q. inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf das zu erstellende Gutachten gemacht hätte. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Herr Q. schuldete daher „lediglich“ die Erstellung eines (mangelfreien) Gutachtens, nicht aber die Erstellung eines den Wünschen des Klägers entsprechenden Gutachtens.
cc. Der Beklagte hat innerhalb der 2-Wochen-Frist der Ziff. A.2.18.2. AKB keinen (geeigneten) Sachverständigen benannt.
Da Ziff. A.2.18 der AKB keine besonderen Anforderungen an die Person des Sachverständigen vorsieht, hatte der Beklagte innerhalb der 2-Wochen-Frist eine Person zu benennen, die über einschlägige Sachkunde verfügt. Dies hat der Beklagte zwar mit Schreiben vom 12.08.2011 getan; er hat Herrn L., der unstreitig die erforderliche Sachkunde besitzt, als Ausschussmitglied benannt. Allerdings hat der Kläger, vertreten durch Herrn Q., durch sein Schreiben vom 16.08.2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall, dass es sich bei Herrn L. um einen Angestellten des Beklagten handelt, diesen nicht als Ausschussmitglied akzeptiert, also wegen Befangenheit ablehnt. Hierzu war der Kläger auch berechtigt.
Sachverständige, die in einem Abhängigkeit- oder Unterordnungsvwerhältniss zu der Partei, die ihn ernannt hat, stehen, weisen nicht die erforderliche Neutralität auf, was zur Folge hat, dass das Ergebnis eines gemeinsam mit einem befangenen Sachverständigen durchgeführten Sachverständigenverfahrens keine Bindungswirkung hat. Die andere Partei ist daher befugt, einen nicht hinreichend neutralen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung hat, um das Ziel des Sachverständigenverfahrens nicht zu gefährden, so früh wie möglich zu erfolgen.
Herr L. steht als Angestellter des Beklagten zu diesem in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis. An dem bestehenden Unterordnungsverhältnis ändert der Umstand, dass Herr L. nach dem Vorbringen des Beklagten bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen durch den Beklagten unterliegt, nichts. Denn zum einen ist der Beklagte, da es sich bei Herrn L. um seinen Angestellten handelt, diesem gegenüber von Gesetzes wegen weisungsbefugt; normiert ist das Weisungsrecht in § 106 GewO. Zwar ist das Weisungsrecht des § 106 GewO abdingbar. Dann aber wurde der zwischen dem Beklagten und Herrn L. bestehende Arbeitsvertrag seinen Charakter als Arbeitsvertrag verlieren. Das Bestehen eines Weisungsrecht unterscheidet nämlich den Arbeitsvertrag vom selbständigen Dienstvertrag. Ein selbständiger Dienstvertrag besteht zwischen Herrn L. und dem Beklagten aber nicht, so dass es beim Weisungsrecht des Beklagten verbleibt. Zum anderen ist von einem Unterordnungsverhältnis auch dann auszugehen, wenn Herr L. zwar bei seiner (inhaltlichen) Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen unterliegen sollte, im übrigen aber der Beklagte weisungsberechtigt ist.
Denn auch das in diesem Fall verbleibende Weisungsrecht hinsichtlich des Orts und insbesondere der Zeit der Arbeitsleistung ist geeignet, die Tätigkeit des Herrn L. als Sachverständiger zu beeinflussen das Vertrauen in die Richtigkeit eines Gutachtens zu zerstören.
Aufgrund der berechtigterweise erfolgten Ablehnung des Herrn L. war der Kläger berechtigt, von dem Beklagten die Benennung eines neutralen Ausschlussmitgliedes zu verlangen. Es war ihm nicht zuzumuten, sich auf ein Sachverständigenverfahren einzulassen, an dem Herr L. als Auschussmitglied teilnimmt; denn ein solches Verfahren hätte zu einem unverbindlichen Ergebnis geführt und wäre daher für keine der Parteien von Nutzen gewesen.
Ein geeignetes, nämlich neutrales Ausschussmitglied hat der Beklagte innerhalb der 2-Wochen-Frist der Ziff. A.2.18.2. AKB nicht benannt.
dd. Der Kläger war daher berechtigt, anstelle des Beklagten ein Ausschussmitglied zu benennen, was er am 27.07.2011 vorsorglich getan hat.
d. Der Maßgeblichkeit der im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass der Ausschuss die Kosten für den Einbau einer neuen Verglasung und UPE-Aufschläge als ersatzfähig angesehen hat. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Entscheidung über Rechtsfragen, sondern um eine Entscheidung über tatsächliche Fragen; zur Entscheidung über tatsächliche Fragen ist der Sachverständigenausschuss berufen.
Im übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz aller für die Beseitigung des Glasbruchschadens erforderlichen Reparaturkosten, also auch auf Ersatz der für den Einbau einer neuen Verglasung notwendigen Kosten, zu. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lag gerade kein Totalschaden vor; der Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts übersteigt die Reparaturkosten deutlich. Mithin sind die Reparaturkosten bis zur Obergrenze des Wiederbeschaffungsaufwandes zu ersetzen.
Was die UPE-Aufschäge angeht, sind diese ersatzfähig, wenn sie ortsüblich sind. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet der Beklagte nicht.
Der Kläger hat gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten i.H.v. insgesamt 820,43 € aus Ziff. A.2.18.4 der AKB. Danach sind die Kosten das Sachverständigenverfahrens im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu tragen. Da der Beklagte im Sachverständigenverfahren in voller Höhe unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen.
Umfasst von den Kosten des Sachverständigenverfahrens sind auch die Kosten des Gutachtens, das der Kläger vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens beauftragt hat. Denn das zuvor eingeholte Gutachten hat, wie sich ans dem Protokoll zum Sachverständigenverfahren ergibt, ein ansonsten erforderliches Gutachten in vollem Umfang ersetzt; die Ausschussmitglieder haben unter Zugrundelegung des vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens erstellten Gutachtens die Reparaturkosten ermittelt. Verhält sich der Versicherungsnehmer – wie hier – durch die wiederholte Verwendung des bereits eingeholten Gutachtens prozessökonomisch, darf er nicht schlechter gestellt werden, als ein Versicherungsnehmer, der die Kosten für ein Gutachten erst nach Einleitung des Sachverständigenverfahrens verursacht. Dies benachteiligt die Versicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer, der aus Gründen der Risikoabwägung in der Regel vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens ein Gutachten einholen wird, dadurch im Vorfeld von einer unnötigen Einleitung des Sachverständigengutachtens abgehalten wird, falls dieses die Feststellungen der Versicherung bestätigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.10.2012, Az 6 S 122/12).
3.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Streitwert: 1.534,71 €
Hallo Willi,
ob so auch in dem VI. Zivilsenat des BGH entschieden worden wäre?
Ich hab so meine Zweifel.
Aber gut, dass der BGH entschieden hat, dass ein Mitarbeiter einer Versicherung kein Sachverständiger im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens sein kann.
Damit hat der BGH anerkannt, dass angestellte Sachverständige eben keine neutralen Sachverständigen im Sinne der AKB sein können.
Aber m.E. gilt das auch für vertraglich mit der Versicherung verbundene Sachverständige, wie SSHler oder DEKRA-Sachverständige.
Grüße
Werner K.
Willi, wir wünschen dir weiterhin gute Gesundheit, damit du auch weiterhin hier im Blog Beiträge verfassen kannst.
Deine Meinung zu den einzelnen Urteilen ist uns wichtig.
Halt dich aufrecht und mach weiter so. Zumindest für die nächsten 2000 Beiträge.
Es ist begrüßenswert, dass der BGH hier eine klar erkennbare Auffassung postuliert hat. Man hätte das auch anders sehen können, weil ja jede Partei ihren SV benennen kann, mithin beide Ausschußmitglieder jeweils Parteigutachter sind. Einzige Bedingung, es müssen Kfz.-Sachverständige sein. Das hat der BGH jetzt eingegrenzt. Insgesamt eine Entscheidung die in einigen Punkten eine klare Richtung angibt.
———–
Abschließend auch meinen Glückwunsch + Dank an Willi Wacker für seinen „wackeren Kampf „betreffend Recht und Gerechtigkeit, was ihm wohl ein Grundbedürfnis (hoffentlich noch lange) ist. Danke.
Wehpke Berlin
Schade, das hier der Leitsatz und der übrige Zusammenhang
(Vorgeschichte, Urteil des AG Strausberg und LG Frankfurt, Fehlurteil des AG Köln und rechtsbeugender Beschluß des LG Köln in der folgenden Berufung, entscheidende Bedeutung für SV, die Sachverständigenverfahren für VN führen, oder jetzt wieder leichter führen könnten, Ausführungen im „SV RECHT“ von Bayerlein bereits in vier Auflagen seit über 30 Jahren genau so, wie hier entschieden usw.)
in der Einleitung fehlt und so die Spektakularität dieses Meilensteinurteils bisher vollkommen verlorengeht.
Der im Leitsatz enthaltene Grundgedanke dürfte jedoch erst recht so auch im Haftpflichtfall gelten, daran käme auch der VI. Senat dann nicht mehr vorbei und der Wert von sogenannten „Gutachten“ (Kürzungberichten etc.), die von Versicherungsangestellten stammen, dürfte demnach laut ZPO unter das Maß eines substantiierten bzw qualifizierten Gegenvortrages gegenüber einem Gutachten eines qualifizierten KFZ-Sachverständigen des Geschädigten herabfallen.
Für folgende Verfahren ist die Rechtslage nunmehr klar !
Was ist jedoch in laufenden oder abgeschlossenen Verfahren , in denen auf Versicherungsseite ein dort Angestellter tätig ist oder war , zu tun ?
1. Diese Verfahren wurden nicht korrekt geführt , der VN kann deshalb noch das weitere Ausschußmitglied für den VR benennen , um das Verfahren ab diesem Punkt korrekt zu Ende zu führen .
2. Sein Bestimmungsrecht kann auch rückwirkend nicht verloren gehen, da er von dieser Fehlbesetzung bisher keine Kenntnis hatte .
3. Die bisherigen weiteren Verfahrenskosten (außer seine Sachverständigenkosten zur Verfahrenseinleitung – also bis zu dem Punkt, als der VR einen Mitarbeiter für sich benannte ) fallen ihm nicht ( auch nicht anteilig nach Verfahrensausgang ) zur Last.
Gilt das auch für carexpert-Ausschußmitglieder auf Seiten der Versicherung , wenn es die Eigentümerversicherungen Ergo, Rv oder Kravag betrifft ?
Die „SV“ der vorgenannten Versicherer wurde damals (Mitte der 90ziger) vor die Wahl gestellt, entweder zur carexpert zu wechseln, oder sich halt einen neuen Job zu suchen. Ich denke die „SV-Truppe“ der carexpert ist eindeutig der Versichererseite zuzurechnen, zumal nicht ein einziger Fall „privater Beauftragung“ an einen carexperten bekannt ist oder wurde. Alle Aufträge bei denen kommen von den Assekuranzen und damit auch am Monatsende das Gehalt für die Experten.
Insofern liegt bei den carexperten Befangenheit vor, daran kann kein Zweifel herrschen. Und warum soll ein VN hier anders gestellt sein – nur weil die „SV“ outgesourct wurden – als in obigen BGH-Urteil. Schließlich hat er als VN diesen Umstand nicht zu vertreten, aber einen Anspruch auf Gleichbehandlung
@HD-30
Ich glaube das wenn , zunächst nur die reinen Angestellten unter dieses Urteil fallen.
Wie die Eigentumsverhälnisse von Carexpert sich auf die 3 genannten Versicherungen aufteilen , hat hier schonmal jemand mitgeteilt , so das hier durch diese Anbindung wohl auch ein Beschäftigungsverhältnis bei diesen vorliegen dürfe- jedenfalls genau das ist hier meine Frage.
Bei den weiteren Versicherungen , die sich carexpert bedienen , besteht jedenfalls kein solches Angestelltenverhältnis ( aber wohl ähnliche Weisungsgebundenheit , da es sich hierbei um das Personal , das der Versicherer lt bafin vorzuhalten hat , handelt , eben nur outgesourct – dies genügt aber hier wohl nicht dem BGH-Urteilstenor ).
Die Eigentümerstruktur ist ein gut gehütetes Geheimnis. Man sollte es drauf ankommen lassen. Der VN – und auf dessen Sicht wurde hier vom BGH abgestellt – der BGH sieht in SV die einer Assekuranz zuzurechnen sind, eben keine SV die den BGH-Anforderungen genügen.
Das Ganze hat aber auch eine haftpflichrechtliche Komponente. Wenn im Kasko die Versicherungsleute abzulehnen sind. dann trifft das ja wohl beim Haftplichtschaden erst recht zu.
Deshalb sind hier SSH + BVSK + DEKRA + TÜV .etc… allesamt abzulehnen, insbesondere wenn solche Herren als öbv an Gerichten tätig sind, aber nebenher den Weisungen der SSH folgen müssen.
@HD-30
bin voll Deiner Meinung. Ein SSH-Sachverständiger kann nicht als unabhängig gelten und zwar auch dann nicht, wenn er sich auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung beruft. Es ist überhaupt unverständlich, dass solche Kollegen öffentlich bestellt und vereidigt worden sind. Dadurch wird die öffentliche Bestellung und Vereidigung entwertet. Ich habe in den 25 Jahren meiner Gutachtertätigkeit noch nicht einmal erlebt, das einem Gericht das aufgefallen wäre und die vom Gericht beauftragten SSH-Sachverständigen haben sich auch nicht geräuspert bezüglich einer massiv im Raum stehenden Besorgnis der Befangenheit. Eine Sauerei ohne Ende, wenn man bedenkt, dass bei einer solchen Konstellation ein Unfallopfer als Kläger von vornherein schon zum Unterliegen verdammt ist, ohne es zu wissen. Deshalb wäre vorab eine Unabhängigkeitsprüfung des vom Gericht einzuschaltenden Sachverständigen immer notwendig. Aber wo ist das Praxis ? Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sollte jedenfalls im Vorfeld schon einmal genauer hinschauen, wer da vom Gericht beauftragt werden soll.
BORIS
@ Boris
„Eine Sauerei ohne Ende, wenn man bedenkt, dass bei einer solchen Konstellation ein Unfallopfer als Kläger von vornherein schon zum Unterliegen verdammt ist, ohne es zu wissen. Deshalb wäre vorab eine Unabhängigkeitsprüfung des vom Gericht einzuschaltenden Sachverständigen immer notwendig. Aber wo ist das Praxis ? Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sollte jedenfalls im Vorfeld schon einmal genauer hinschauen, wer da vom Gericht beauftragt werden soll.“
Hi Boris,
Du sprichst da ein heikles Thema an, was mir seit 30 Jahren die Freude an einer qualifizierten SV Arbeit trübt. Insbesondere wenn Gerichte sauber herausgearbeitete Privatgutachten ignorieren und dem gerichtlich bestellten SV auch bei offensichtlichen Falschgutachten folgen.
Wenn mir jemand hilft, bin ich gerne bereit dieses u. a. brisante Thema „wie unüberlegt (unwissend) und schon fast fahrlässig, Gerichte ihre Sachverständigenauswahl treffen“, im nächst möglichen VGT in Goslar, bei einem längst fälligen und gut besetzten Arbeitskreis aufzugreifen.
Weiter muss auch über die Haftung über die gerichtlich tätigen SV diskutiert werden, damit diese “ 2. Richter“ endlich schneller und einfacher zur Verantwortung gezogen werden können.
Es hilft nichts sich nur zu ärgern, wir müssen selbst aktiv werden.
Also wer weis die genaue Vorgehensweise wie man einen Arbeitskreis beim VTG beantragt und auch zum Zuge kommt.
MfG
F. Hiltscher
Hi Boris
Leider konnte ich heute dieses Urteil noch nicht unter Ihrer Rubrik Wichtige BGH Urteile -Kaskorecht ,finden, obwohl ich es dringend für einen ausgegliederten SV der Gothaer Versicherung (im Sachverständigenverfahren al Versicherungsausschußmitgled) ,wie übrigends alle SV dort und weiterhin aber trotzdem in gleicher Weise ausschließlich dort tätigen (- ggf also auch noch Scheinselbständige) ,benötigt habe. Könnte man dieses wichtige Urteil daher auch unter dieser Rubrik hier mit anführen ?
Manchmal muß man erst selbst der Gelackmeierte sein, bis man einen guten Rat annimmt, hoffentlich sind nicht schon Andere zwischenzeitlich in den 2 Jahren auf der Strecke geblieben.
Laut Geschäftsbericht besitzt die RV 2016 60% von carexpert.
Wenn das das LG Karlsruhe nicht umstimmt ,dann das Amt als AM niederlegen, da man nicht an einem Schiedsgutachten mitwirkt (und bewußt auch nicht mitwirken darf) dessen Ergebnis von vorn herein nichtig ist, weil daran ein carexpert-RV Mitarbeiter mitgewirkt hat und dieser nach BGH kein Schiedsgutachter sein kann.
(Konsequenz ist auch, das die Versicherung die Ausschlußfrist fruchtlos verstreichen lassen hat und der VN sofort einen weiteren echten SV als AM der Versicherung benennen darf oder er klagt gleich den korrekten Schaden lt seinem GA beim Gericht ein wegen § 309 und dem neuen Abs 14 BGB- ersteres Verhalten führte seinerzeit ja zum o.g. AG Strausberg-Entscheid.)
Das war mir schon etwa Anfang 2000 bekannt. Damals sind alle „SV-Kollegen“ der R+V (Berlin) in die carexpert zwangsübergesiedelt worden. Wer nicht wollte konnte ja gehen. Ich war immer der Meinung, da hätte die R+V mehr als nur 60%, sondern alle Anteile dieses Expertenteams in Besitz.
Ja ja – Transparenz, Fairplay und Glaubwürdigkeit – und das bei Versicherern. Das geht ja gar nicht.
@HD-30
Die R+V Tochter KRAVAG hält weitere 10%, die ERGO 25% und die Nürnberger Vers. 5% der carexpert GmbH. 70% gehören also dem R+V Konzern, der Rest anderen Versicherern. Fast alle Aufträge der carexpert kommen aus der Versicherungswirtschaft (Bearbeitung nach den Vorgaben des jeweiligen Versicherers). Hauptauftraggeber ist Schwesterchen R+V Allgemeine Vers. AG sowie die KRAVAG. Die Gewinne der R+V Tochter carexpert GmbH fließen am Ende an die R+V Konzernmutter. Damit schließt sich der Kreis.
Die Stellenausschreibungen der carexpert GmbH werden sowohl bei carexpert als auch über das Bewerbungsportal der R+V Allgemeine Versicherung AG angeboten. Bewerber auf dem Portal der carexpert GmbH werden auf das Bewerbungsportal der R+V Allgemeine Versicherung AG weitergeleitet. Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist also federführend bei der Einstellung neuer carexpert Mitarbeiter.
Bereits 1994 wurden die R+V Mitarbeiter in die carexpert GmbH outgesourct. Einer der beiden heutigen Geschäftsführer kommt von der Victoria Versicherung (=ERGO), der andere war und ist Prokurist bei der R+V. Also auch hier – die totale Kontrolle durch R+V und ERGO.
Noch Fragen?