AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.1.2015 – 2 C 2461/14 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Bad Homburg vor der Höhe. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Bad Homburg v.d.H. zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Allgemeine Versicherung , sprich „Verunsicherung“. Offenbar tritt auch diese Versicherung in die Fußstapfen der HUK-COBURG, nicht ahnend, dass sie sich damit auch in den Kreis der Rechtswidrigregulierer begibt. Aber bei der erkennenden Amtsrichterin trafen sie auf eine Juristin, die die Kürzugssichtweise der DA-Versicherung wieder gerade rückte. Diese nahm nämlich Bezug auf die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144) und BGH NJW 2014, 1947 ff ( = DS 2014, 90).  Lest daher selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.                                   Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 2 C 2461/14 (18)                                  an KI.(V.) am

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG vertr. d.d. Vorstand, dieser vertreten durch die Vorsitzenden Norbert Wulff, Horst Nussbaumer u.a., Oberstedter Str. 14, 61440 Oberursel

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.
durch Richterin am Amtsgericht B.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 13.11.2014, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,01 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.08.2014.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D

Der Tatbestand entfällt gemäß § 495 a ZPO.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 93,01 €zu, §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 11 VVG, 249, 398 BGB.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) einen Schaden am Fahrzeug der Zedentin, Frau K. P. . Diese trat ihre Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigengebühren aus dem oben genannten Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten am 23.06.2014 an den Kläger ab, der somit aktivlegitimiert ist.

Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für den Schaden zu 100 % einzustehen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht nur über die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenvergütung.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen bzw. zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, jedenfalls dann, wenn das Sachverständigengutachten -wie vorliegend- erforderlich und zweckmäßig war.

Nach § 249 II BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch wenn der Geschädigte im Rahmen der Schadensermittlung das Gebot einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung zu beachten hat, bedeutet dies nicht, dass er zugunsten des Schädigers zu sparen hat oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Soweit sich der Geschädigte im Rahmen dessen hält, was zur Wiederherstellung erforderlich ist, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung vielmehr grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am Besten entspricht, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensbegutachten zu beauftragen. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144; BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m.w.N. = DS 2014, 90).

Aus diesem Grunde kann die Beklagte die Höhe der Sachverständigenkosten nur dann beanstanden, wenn sich die Beauftragung eines Sachverständigen und die Kosten des Gutachtens insgesamt im Hinblick auf die Höhe des Unfallschadens als absolut unverhältnismäßig darstellen oder aber, wenn die Kosten im Verhältnis zum Schaden derart überhöht sind, dass sich dies auch dem Geschädigten aufdrängen müsste, so dass ein Auswahlverschulden unzweifelhaft vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 I – 1 U 246/07). Hierfür sind Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte ohne weiteres hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948 m.w.N.).

Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die abgerechneten Kosten entsprechen der Vereinbarung des Klägers mit der der Geschädigten Frau P. . Auf den Vertrag nebst der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 103-106 d.A.). Das vereinbarte Honorar ist für die Geschädigte nicht erkennbar überhöht, denn es wurden Kosten vereinbart, die sich fast vollständig in dem Korridor bewegen, der nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 üblich sind. Diese ermittelten Honorarsätze erachtet das Gericht als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten, § 287 I ZPO.

Die vom Kläger vorgenommene, an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Grundhonorars wird überwiegend als zulässig angesehen und ist nicht zu beanstanden. Die Grenze der rechtlich zulässigen Preisgestaltung wird dadurch nicht überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2007, Aktenzeichen VI ZR 67/07). Sie kommt neben der Vereinbarung einer Vergütung auf Stundenbasis in Betracht.

Eine Überprüfung der Rechnung des Klägers vom 25.06.2014 ergibt, dass auch die Nebenforderungen zu erstatten sind.

Die in Rechnung gestellten Nebenleistungen bewegen sich bis auf die Schreibgebühr Original je Seite im Korridor der BVSK-Honorarbefragung. Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte ein Auswahlverschulden trifft.

Obwohl die abgerechneten Schreibgebühren Original oberhalb des HV B Korridors liegen, der nach der HVSK-Honorarbefragung 2013 üblich ist, sind die gesamten in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 639,27 € brutto zu erstatten. Denn entscheidend kommt es darauf an, ob eine Überhöhung des Gesamtrechnungsbetrags gegeben ist, da nur dann ein Auswahlverschulden angenommen werden kann. Alleine der Umstand, dass eine Abrechnungsposition oberhalb der Kosten liegt, die nach dem HVB-Korridor zu erstatten sind, führt nicht dazu, dass diese nicht vollständig zu erstatten sind, zumal andererseits die Schreibgebühren für ein Duplikat weit unterhalb der Kosten abgerechnet wurden, die nach dem HB V-Korridor üblicherweise in Ansatz gebracht werden. Alles in allem liegen die Schreibgebühren und sonstigen Nebenkosten des Klägers im üblichen Rahmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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