AG Frankfurt am Main spricht Geschädigtem auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten zu (32 C 4026/95 -48 vom 05.07.1996).

Der Amtsrichter der Abteilung 32 C des AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5.7.1996 ( 32 C 4026/95 -48) der Geschäsdigten auch bei Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten zugesprochen und die beklagte Frankfurter Versicherungs AG verzinslich verurteilt, nachdem das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Die Beklagte [Frankfurter Vers. AG] hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten restlichen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.1995 in Frankfurt am Main schadensersatzpflichtig ist. Die Klägerin rechnet den Schaden an ihrem Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 18.7.1995 ab, wobei zweischen den Parteien lediglich die Schadensposition „Verbringungskosten“ streitig ist.

Die Frage, welche Kosten die Klägerin tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeuges zahlen mußte, ist dabei für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang, da § 249 S. 2 BGB die abstrakte Schadensberechnung gestattet. Die Frage, ob es sich bei den Verbringungskosten um erforderliche Kosten gehandelt hat, ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin geklärt worden. Die für den Raum Olpe zuständige Handwerkskammer in Arnsberg hat auf Anfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass Verbringungskosten im Raum Olpe üblich sind und von allen Werkstätten, seien sie markengebunden oder markenfrei, erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen sind die Verbringungskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ( AG Frankfurt/M. Urt. v. 20.10.1995 – 32 C 3031/94 -48) zuzubilligen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, durch Rückfrage in anderen Werkstätten oder Fachwerkstätten mit Lackierereien zu überprüfen, ob Verbringungskosten vermeidbar waren. Sie durfte sich vielmehr mit den Feststellungen des Sachverständigen K. zufrieden geben. Der Sachverständige K. hat die üblicherweise anfallenden Kosten auch zutreffend ermittelt, wie die Anfrage bei der Handwerkskammer zu Arnsberg ergeben hat.

Die Beklagte war daher mit den zugesprochenen Zinsen zu verurteilen.

So das Urteil des Amtsrichters aus Frankfurt zu den Verbringungskosten im Raum Olpe auch bei fiktiver Schadensabrechnung.

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Eine Antwort zu AG Frankfurt am Main spricht Geschädigtem auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten zu (32 C 4026/95 -48 vom 05.07.1996).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    das (etwas bejahrte) Urteil hat auch heute noch Gültigkeit, wie die lange Liste bei der Urteilskategorie Verbringungskosten bei CH zeigt. Aber auch in anderen Urteilssammlungen sind eine Vielzahl neuerer Urteile pro Verbringungengskosten aufgeführt, z. B. AG Königswinter BechRS 2008, 22730; AG Dortmund BeckRS 2008, 08978; AG Weilburg BeckRS 2008, 23194; OLG Dresden BeckRS 2008, 15699; LG Mainz BeckRS 2006, 10904; usw. Die vereinzelt vertretene Auffassung, die häufig auch von Versicherungen gebracht wird, dass die in den Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nicht erforderlich seien, weil sie nicht anfielen, verkennt, dass der Geschädigte statt der Wiederherstellung auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Es ist schon richtig, auch diese Urteile hier einzustellen.
    Grüße
    Friedhelm

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