AG Düsseldorf verurteilt VN der HUK-COBURG als direkten Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher, von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.1.2015 – 31 C 14710/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Düsseldorf zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Völlig zu Recht hat das Unfallopfer nach dem Schadensereignis einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt. Dessen berechnete Kosten sind aufgrund der Urteile des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2007, 1450 und NJW 2014, 1947) erforderliche Wiederherstellungskosten, die grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat. Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Wegen des von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten hat der Geschädigte – zu Recht – den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. Dabei konnte der Kläger Bezug nehmen auf die Urteile des BGH vom 23.1.2007 (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann)  und vom 11.2.2014 ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Daher war das Urteil auch durchweg positiv ausgefallen. Was aber ein absolutes No-Go ist, ist die Tatsache, dass die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte aufgetreten ist. Der Auftritt einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wie der HUK-COBURG, als Prozessbevollmächtigte geht gar nicht nach § 79 ZPO. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

31 C 14710/14

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn N. P. aus  D.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. a., aus A.

gegen

Herrn D.- H. P. aus V.  (VN der HUK-COBURG),

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf,

Rechtsanwälte S. & S. aus H.

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
02.01.2015
durch den Richter am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,87 € nebst Zinsen in Höhe von   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

I.
Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe zu. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten weiteren Schadenersatz sind die §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249, 280 ff. BGB.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich
danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte.

Hierfür ist zunächst ausreichend, dass der Geschädigte dem relevanten Markt übliche Sachverständigenkosten und Stundenverrechnungssätze zu Grunde legt. In einem weiteren Schritt können dann besondere Umstände begründen, dass sich der Geschädigte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 254 BGB auf eine günstigere Alternative / Reduzierung der geltend gemachten Sachverständigenkosten verweisen lassen muss.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB nur die Sachverständigenkosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des zweckmäßig und angemessen erscheinen (s.o., vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbegutachtung zu wählen, sofern er die Höhe der Sachverständigenkosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Aufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Im konkreten Fall wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Kläger als technischer und juristischer Laien bei Beauftragung des Sachverständigen schuldhaft im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB unterlassen hat, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, der die Begutachtung des Fahrzeugs zu einem – nach Ansicht des Beklagten als noch angemessen zu erachtenden – Betrag von 527,83 € durchgeführt hätte.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Haftung für das streitgegenständliche Unfallereignis unstreitig dem Grunde nach dem Beklagten obliegt. Tatsächliche objektive Anhaltspunkte, nach denen der Kläger unter Anwendung des Maßstabes der Regelung des § 254 Abs. 1 BGB im konkreten Fall verpflichtet war zu erkennen, dass die vom Sachverständigen H. in der Rechnung vom 17.02.2014 geltend gemachten Kosten in einem (geringen) Maße übersetzt waren, er mithin den Sachverständigen (zumindest unter diesen Honorarbedingungen) nicht mit der Begutachtung hätte beauftragen dürfen, werden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

Auch ist der Geschädigte, der an einen Verkehrsunfall selbst kein Verschulden trägt, nicht gehalten, vor Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen umfangreiche Recherchen und Vergleiche durchzuführen, um seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zu genügen. In dem Unterlassen solcher Recherchen und Vergleiche ist daher im konkreten Fall kein schuldhafter Verstoß gegen §§ 280 ff, 254 S. 1 BGB zu sehen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Halteranfrage aus § 7 StVG. Die Einwände des Beklagten, nach denen eine Halteranfrage „nicht erforderlich gewesen sei“, greifen nicht durch, zumal es dem Kläger freisteht, wen (Halter/Pflichtversicherung/Fahrer) er aus einem Unfallereignis in Anspruch nimmt.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

III.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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