Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Lüdinghausen im Münsterland geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Um es vorweg zu sagen, wir halten dieses Urteil für eine prima Entscheidung. Besser wäre es noch gewesen, wenn der VN der HUK-COBURG persönlich für den Restschadensersatz in Anspruch genommen worden wäre. Dann hätte der nämlich durch den Rechtsstreit erfahren, wie unkorrekt und praktisch gegen das Gesetz seine HUK-COBURG reguliert. Insbesondere ist die Bezugnahme auf das Honortableaau der HUK-COBURG nicht entscheidungserheblich. Dieses Tableau kann allenfalls die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren einschließlich der Nebenkosten messen bei Aufträgen, die die HUK-COBURG selbst veranlasst. Mehr nicht. Deshalb ist dieses Tableau bei Haftpflichtschäden völlig unerheblich. Zu diesem Ergebnis kommt – zu Recht – auch das erkennende Gericht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 3284/14 (72) 05.12.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weller, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Verfahrensstand vom 25.11.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte zu.
I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretungserklärung des Geschädigten R. G. vorn 14.04.2014 (Bl. 46 d.A.) ist hinreichend bestimmt. Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abtretung ist, dass die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, 2014, § 398 Rn, 14 m.w.N.). Dieses betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, d.h. die Person des Schuldners, den Gegenstand und den Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist, wobei die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen sind (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 398 Rn. 67 m.w.N.). Der Geschädigte R. G. erklärte mitteis der als Anlage K 4 vorgelegten Abtretungserklärung vom 14.04,2014, dass er aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles die Klägerin beauftragt habe und er hiermit seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoend betrag es der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüilungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs an die Klägerin abtrete. Die Abtretungserklärung bezieht sich damit nicht pauschal auf sämtliche dem Geschädigten zustehende Schadenersatzansprüche, sondern hinreichend konkret einzig auf die Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten, so dass keine Forderungsmehrheit abgetreten und insofern den Anforderungen des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10,) entsprochen wird. Ferner ergibt sich aus der Abtretungserklärung, obwohl die vorgegebenen Felder „Schadenfall vom“, „SchädigerA/N“, „Fahrzeug (Unfallgegner)“ und „Versicherung“ nicht ausgefüllt worden sind, aufgrund der Aufnahme der konkreten Gutachtennummer … ein hinreichender Bezug zum streitgegenständlichen Schadensfall, so dass mittels dieses Verweises eine Bestimmung der abgetretenen Forderung nebst der Schuldner in hinreichender Weise ermöglicht wird.
II.
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht in Höhe der geltend gemachten 54,46 EUR. Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit des Honorars i.S.d. § 632 BGB und damit auf die Frage, ob als Schätzgrundlage die BVSK-Honorarbefragung, eine Pauschale im Verhältnis zur Höhe der Reparaturkosten oder das Honorartableau der Beklagten zugrunde zu legen ist, und ob und in welcher Höhe Nebenkosten abrechenbar sind, nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend für die Bejahung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung ist vielmehr, dass vorliegend für den geschädigte Zedenten eine etwaige Überhöhung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung nicht erkennbar war und er seine Pflichten zur Schadensminderung nicht verletzt hat.
Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schädensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf, zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 11).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der geschädigte Zedent G. von vorneherein hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- oder Nebenkosten für die Begutachtung ansetzen werde. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dass die vereinbarten und sodann berechneten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung eines Grundhonorars, welches unter 20 Prozent der ermittelten Nettoreparaturkosten liegt, sowie der Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Grundhonorar, Fotokosten und Auslagen/Nebenkosten in dessen Rechnung vom 14.04.2014 nicht erkennbar. Selbiges gilt für eine etwaige Überhöhung der berechneten Foto- und Nebenkosten sowie für die Berechtigung zu deren Erhebung. Soweit beklagtenseits die Geltendmachung von Schreibkosten, Kopierkosten und Fahrtkosten beanstandet wird, geht der Vortrag ins Leere, da die Rechnung vom 14.14.2014 solche Kosten nicht beinhaltet. Ein anderweitiger Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht ist bereits nicht dargetan.
Der in der Folge aus abgetretenem Recht der Klägerin zustehende Erstattungsanspruch in Höhe von ursprünglich 635,46 EUR ist durch die unstreitige Zahlung der Beklagten in Höhe von 581,00 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass die Klage über den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 54,46 EUR begründet ist.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hi, W.W.,
ein in den Entscheidungsgründen gut geschmiedetes Urteil. Der auch hier behaupteten Überhöhung wurde der Kopf abgeschlagen, weil unsinnig.
Hier ganz und gar nicht widerlich.
Scouty
@
„Soweit beklagtenseits die Geltendmachung von Schreibkosten, Kopierkosten und Fahrtkosten beanstandet wird, geht der Vortrag ins Leere, da die Rechnung vom 14.14.2014 solche Kosten nicht beinhaltet.“
Sicherlich wurden diese Kosten vorsorglich bestritten, weil man ja nicht damit rechnen konnte, dass das Gericht einmal etwas nachprüft. Nur deshalb ging das m.E. daneben, oder gibt es tatsächlich solche dämlichen Rechtsanwälte?
Es wäre doch zu schön gewesen, wenn man einem SV etwas per Gerichtsurteil kürzt (stiehlt), was der gar nicht berechnet hat. Wie nennt man solche“ RA“, ja Organe der Rechtspflege!
Huch, jetzt muss ich wieder etwas vom verlorenen Niveau auftanken.