Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nach dem interessanten Bericht über die Vorgaben des BVSK zur Erstellung seiner Honorarumfrage, die laut BGH ohnehin keiner kennen muss, geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig und ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten, die immerhin ein Indiz für die erforderlichen Sachverständigenkosten bilden, kürzte. Damit verstieß sie gegen die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947), aber auch gegen das BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – (BGH DS 2014, 228). Zu Recht wurde daher die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG kosten- und auslagenpflichtig sowie verzinslich zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Lest bitte selbst das recht kurze Urteil gegen die HUK-COBURG und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet -durchZustellung- am 27.10.2014
Aktenzeichen: 32 C 3620/14 (86)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz.-Sachverst.-büro ……
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG v.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. O. ohne mündliche Verhandlung im Verfahren gemäß § 495a ZPO am 21.10.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe wegen des Verkehrsunfalls am 16.05.2014 in der Gerbermühlstraße in Frankfurt aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu. Der von dem Geschädigten an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch beläuft sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 662,83 Euro (brutto) bzw. 557,00 Euro (netto), wovon die Beklagte außergerichtlich 488,24 Euro (netto) regulierte.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der auf der Basis der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung geschuldete Betrag ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 ). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge aus Sicht des Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen gelegen haben. Unerheblich ist dabei, ob die Beträge tatsächlich überhöht sind.
Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.