Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Oldenburg geht es zurück nach Frankfurt am Main. Nachstehend geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit perfekter Begründung als Wochenendlektüre bekannt. Einen Makel trägt leider das Urteil, weil die Brutto- und Nettowerte vertauscht wurden. Ansonsten aber handelt es sich um ein lesenswertes Urteil, wie wir meinen. Auch so kann die BGH-Rechtsprechung im Urteil vom 22.7.2014 zutreffend umgesetzt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 29 C 3472/14 (40) 17.12.14
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständigenbüro …
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe wegen des Verkehrsunfalls am 08.11.2013 in der Innenstadt in Frankfurt aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu. Der von dem Geschädigten an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch beläuft sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 476,00 Euro (brutto) bzw. 567,04 Euro (netto), wovon die Beklagte außergerichtlich 520,00 Euro (netto) regulierte.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftiichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Hersteilungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmögiichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der auf der Basis der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung geschuldete Betrag ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 ), Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung, gestellten Beträge aus Sicht des Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen gelegen haben. Unerheblich ist dabei, ob die Beträge tatsächlich überhöht sind.
Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.